Lieferengpass im Sprechstundenbedarf: Isotonische Kochsalzlösungen

Import von ausgewählten ausländischen Produkten möglich

Derzeit ist die Versorgung der Bevölkerung mit isotonischen natriumchloridhaltigen Lösungen nicht ausreichend möglich. Die Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg haben daher auf der Grundlage von § 79 Bas. 5 AMG in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 10.10.2024 die folgende Allgemeinverfügung erlassen:

„Es ist Arzneimittelgroßhandlungen und Apotheken zur Sicherstellung einer ordnungs­gemäßen Versorgung der Bevölkerung in Deutschland gestattet, isotonische natrium­chloridhaltige Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, auch wenn diese nicht in Deutschland zugelassen bzw. nicht mit einer deutschsprachigen Kennzeichnung/­Pack­ungs­beilage ausgestattet sind.“

Vorgehensweise

  1. Sie verordnen weiterhin ein deutsches Fertigarzneimittel auf Sprechstundenbedarf.
  2. Der Austausch erfolgt nach Liefersituation in der Apotheke (ggf. nach gegenseitiger Rücksprache; ggf. auch Austausch in andere Packungsgrößen/Volumina u. Ä.).
  3. Dabei stehen die beim BfArM veröffentlichten gestatteten (Gestattung: behördliche Genehmigung einer Ausnahme; in diesem Fall definierte Produkte für den Import aus dem Ausland) Natriumchloridlösungen zur Verfügung:
    BfArM: Lieferengpässe – Isotonische natriumchloridhaltige Lösungen