Notbremse im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Dienstpflicht und Abläufe nach dem BSG-Urteil

Um den ärztlichen Notdienst nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) weiter zu gewährleisten, gilt ein befristeter Notfall­maßnahmen­plan mit Besonderheiten in der Organisation. Diese „Notbremse“ greift bis zur Neukonzeption, die wir Schritt für Schritt realisieren. Nachdem das schriftliche Urteil inzwischen vorliegt, können wir den ärztlichen Bereitschaftsdienst in Baden-Württemberg rechtssicher neu aufstellen. Bis dahin setzen wir auf interkollegiale Solidarität und gemeinsames Engagement der Nieder­gelassenen, um die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten in der sprechstunden­freien Zeit bestmöglich sicherzustellen. Die „Notbremse“ endet formal am 31. März 2024: Schnellinfo Ende Notbremse Notfalldienst (13.03.2024).

Dienstpläne: Wer wird eingeteilt?

  • ausschließlich Vertragsärztinnen und -ärzte und MVZ-Angestellte
  • keine Poolärztinnen und -ärzte ohne vertragsärztlichen Status

Notfallpraxen: Diese Öffnungszeiten gelten jetzt

Knappere ärztliche Ressourcen bedeuten ein knapperes Versorgungsangebot. In fast allen baden-württembergischen Notfallpraxen gelten reduzierte Öffnungszeiten. Einige wenige Standorte müssen wir sogar ganz schließen. Unsere interaktive Karte zeigt Ihnen aktuell und auf einen Blick, wo die nächste Notfallpraxis zu finden ist und wann sie offen hat.

Was KV-Mitglieder wissen müssen

  • Seit 25. Oktober 2023 gelten neue Dienstpläne für den ärztlichen Bereitschaftsdienst, die ausschließlich mit Vertragsärzten und MVZ-Angestellten besetzt sind.
  • Auch Vertragsärzte, die lange keine Dienste mehr gemacht haben, sind gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet und werden zum Dienst eingeteilt.
  • Poolärzte sind ab sofort nicht mehr in BD-online verfügbar. Es bleibt möglich, Dienste abzugeben oder zu tauschen, allerdings nur mit anderen Vertragsärzten/MVZ.
    Mehr dazu: Wie funktioniert ein Diensttausch? »
  • Wenn Sie einen anderen approbierten Arzt beauftragen, den Dienst in Ihrem Namen und unter Ihrer LANR abzuleisten, sind einige Dinge zu beachten.
    Mehr dazu: Wie kann ich einen „persönlichen Vertreter“ beauftragen?
    Kontakte für eine persönliche Vertretung können Sie über unsere Notfalldienst-Vertreterbörse knüpfen:
    Notfalldienst-Vertreterbörse: Inserieren »
    Notfalldienst-Vertreterbörse: Suchen »

Mailadresse und Handynummer in BD-Online

Hinterlegen Sie unbedingt im Dienst­planungs­programm BD-Online aktuelle und vollständige Kontaktdaten, damit Sie Ihre Dienstzeiten erfahren. Tragen Sie Ihre persönliche E-Mail-Adresse und Handynummer ein, damit Sie zuverlässig erreichbar sind. Sie sind als Vertragsarzt/MVZ verpflichtet, dies zu gewährleisten. Die Faxfunktion ist außerhalb der Praxiszeiten nicht praktikabel.

Was Poolärzte jetzt wissen müssen

Wir sehen uns gezwungen, die Teilnahme der Poolärzte am ärztlichen Notfalldienst mit sofortiger Wirkung zu beenden.

FAQ Notbremse Notfalldienst

Im Dienstplanungstool BD-Online müssen Sie Ihre Kontaktdaten vollständig ausfüllen und angeben, wie Sie über Ihre Dienste informiert werden möchten. Hier tragen Sie Ihre persönliche Mailadresse und Handynummer ein, damit Sie zuverlässig über Ihre Dienste informiert werden. Sie sind verpflichtet, dies zu gewährleisten. Bitte wählen Sie nicht die Faxfunktion aus. Dieser Kontaktweg ist außerhalb der Praxiszeiten nicht praktikabel.

Sobald der Dienstplan freigeschaltet wird, bekommen Sie eine E-Mail mit Ihren Diensten, sodass Sie wissen, wann Sie wo und wie lange Dienst haben und ob es sich um einen Fahrdienst oder um einen Dienst in einer Notfallpraxis (Sitzdienst) handelt. Drei Tage vor dem Dienst erfolgt eine erneute Erinnerung an den Dienst per Mail.

Mehr zum Thema

Wenn Sie sich in der Praxis befinden und Ihre Praxis einen TI-Konnektor mit SNK-Routing hat, können Sie das KVBW-Mitglieder­portal über das Sichere Netz der KVen (SNK) aufrufen, ohne einen Tokencode eingeben zu müssen. Im KVBW-Mitglieder­portal erreichen Sie unser Dienstplanprogramm BD-Online, indem Sie den Menüpunkt „Praxisorganisation“ und anschließend den Unterpunkt „Notfalldienst planen (BD-Online)” in der Dropdown-Liste anklicken.

Probieren Sie es doch gleich einmal aus unter www.portal.kvbw.kv-safenet.de

Dieser Zugangsweg funktioniert übrigens auch aus unseren Notfallpraxen.

Direktkontakt

Technischer Support Mitgliederportal & Online-Dienste
0711 7875-3555
Fax: 0711 7875-483777
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

Es wird uns nicht immer gelingen, auf alle Urlaubszeiten und Urlaubswünsche bei der Dienstzuteilung Rücksicht zu nehmen. Hier ist echte Kollegialität gefragt. Suchen Sie Tauschpartner oder nutzen Sie die Möglichkeiten einer der beschriebenen Vertretungsmöglichkeiten.

Ja. Mit Beginn der „Notbremse“ sind ausschließlich Arztsitzinhaber (zugelassene Vertragsärzte) oder vom MVZ zur Dienstübernahme bestimmte angestellte Ärzte im Dienstplan namentlich hinterlegt. Die Dokumentation und Abrechnung der ärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstes erfolgt entweder über den Inhaber der Zulassung und dessen LANR (zugelassener Vertragsarzt steht im BD-Online Dienstplan) oder über den angestellten Arzt, der dann mit seiner eigenen LANR im BD-Online-Dienstplan hinterlegt ist.

Nein. Privatärzte sind nicht zum Dienst verpflichtet, also nicht mehr im Dienstplan hinterlegt. Manche Privatärzte haben bisher freiwillig mit einem Poolarztstatus am Notfalldienst teilgenommen. Diese Ärzte können jetzt aufgrund des BSG-Urteils keine Dienste mehr über BD-Online direkt übernehmen.

Wenn Sie einen solchen Kollegen als persönlichen Vertreter beauftragen, für Sie einen Dienst (gemäß § 5 Abs. 2 NFD-O) zu übernehmen, bleiben Ihr Name und Ihre LANR im Dienstplan in BD-Online hinterlegt, obwohl Sie den Dienst nicht selbst machen. 

Wenn wir ein neues dauerhaftes Konzept zur Notfallversorgung im ärztlichen Bereitschaftsdienst erarbeiten, werden wir alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit das nicht so bleibt. Neben der Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts (BSG) müssen wir die politischen Entwicklungen auf der Bundesebene zur Reform der Notfallversorgung berücksichtigen. Natürlich wollen wir wieder weitergehende Vertretungsmöglichkeiten schaffen.

Die „Notbremse“ ist lediglich eine Übergangslösung. Das Konzept „Notbremse“ gilt ab 25. Oktober 2023 und endet formal am 31. März 2024.Die Öffnungszeiten in der Notbremse bleiben erst einmal bestehen. Aktuell sind wir dabei, noch einfachere Vertretungsmöglichkeiten zu schaffen, müssen Sie dazu aber noch ein wenig um Geduld bitten. Aktuell können wir Ihnen eine Planungsgrundlage für die Dienste bis 30. September 2024 geben.

Die Auswahl der Notfallpraxen, die geschlossen werden, beruht auf verschiedenen Kriterien. Dazu zählen die Ausweichmöglichkeit auf andere nahegelegene Notfallpraxen sowie die Inanspruchnahme der jeweiligen Notfallpraxis.

Nein. Auch für angestellte Ärzte ist kein Poolarzt-Status mehr möglich.

Ja. Das ist gesetzlich so geregelt, und das Bundessozialgericht (BSG) hat das mehrfach so bestätigt.

Wir sind unseren Poolärztinnen und -ärzten für die oft langjährige, wertvolle und kompetente Tätigkeit im Notfalldienst sehr dankbar. Sie haben wesentlich zur Patientenversorgung und Entlastung unserer Kolleginnen und Kollegen beigetragen. Dementsprechend haben wir unseren Dank an die Poolärztinnen und -ärzte abseits vom formal gehaltenen Kündigungsschreiben zur Poolarztvereinbarung in begleitenden Anschreiben geäußert und möchten dies an dieser Stelle nochmals wiederholen. Die BSG-Rechtsprechung stellt nun eine so nicht vorhersehbare Sondersituation dar, durch die wir uns zum Schritt der „Notbremse“ gezwungen gesehen haben.

Sie können Dienste direkt in BD-Online an andere Vertragsärzte oder MVZ abgeben oder Dienste mit anderen Vertragsärzten/MVZ tauschen. Diese treten dann an Ihrer Stelle in die Dienstverpflichtung ein und rechnen selbst mit der KVBW ab. Eine Abgabe bzw. ein Tausch ist auch mit Vertragsärzten/MVZ möglich, die einem anderen Notfall­dienst­bereich angehören. Es spielt dabei keine Rolle, ob die übernehmenden Vertragsärzte/MVZ dadurch mehr Dienste leisten, als es ihrer Verpflichtung entspricht.

Vertragsärzte, die sich weitere Notfalldienstbereiche in BD-Online freischalten lassen möchten, um dort Dienste für Kollegen übernehmen zu können, wenden sich bitte einfach per E-Mail an uns.

Wie Sie vorgehen müssen, um Dienste abzugeben oder zu tauschen: Wie funktioniert ein Diensttausch? »

Sie können Ihre Dienstpflicht durch Ärzte ableisten lassen, die in Ihrer Praxis bzw. im MVZ als Arbeitnehmer angestellt sind. Sollten Sie dafür mit dem angestellten Arzt eine zusätzliche Vergütung vereinbaren, beachten Sie bitte eine etwaige Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht der Zusatzvergütung. Angesichts der regelmäßig ohnehin bestehenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht der angestellten Ärzte verursacht das jedoch keine administrativen Schwierigkeiten. Die ärztlichen Leistungen im Notfalldienst rechnen Sie bzw. das MVZ – d. h. nicht der angestellte Arzt – gegen­über der KVBW ab. Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls für Fehler Ihrer angestellten Ärzte bei Ausübung des Notfalldienstes haften.

Wenn angestellte Ärzte Notfalldienste für Sie übernehmen sollen, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Sie (zugelassener Vertragsarzt) bzw. der vom MVZ zur Dienstübernahme bestimmte angestellte Arzt bleiben weiterhin im Dienstplan eingetragen und dienstverpflichtet.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den angestellten Arzt in BD-Online für Ihren Dienst einzutragen.

Selbstverständlich ist es auch möglich, dass Sie einen Notfalldienst abgeben bzw. tauschen und der übernehmende Vertragsarzt/MVZ diesen Notfalldienst durch einen angestellten Arzt ableisten lässt.

Die Notfalldienstordnung (NFD-O) lässt zu, dass Sie Notfalldienste durch einen anderen approbierten Arzt als „persönlichen Vertreter“ ableisten lassen (§ 5 Abs. 2 NFD-O). Dies bedeutet, dass Sie bzw. Ihr MVZ im Dienstplan eingetragen und dienstverpflichtet bleiben. Sie rechnen auch die ärztlichen Leistungen im Notfalldienst mit der KVBW ab. Sie selbst beauftragen jedoch einen approbierten Arzt damit, den Notfalldienst für Sie abzuleisten.

Sofern der ärztliche Kollege dafür von Ihnen eine gesonderte Vergütung erhält, besteht allerdings nach dem sog. „Praxisvertreter-Urteil“ des Bundessozialgerichts eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie dafür Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen, ggf. fällt auch Lohnsteuer an. Dies gilt besonders dann, wenn es sich bei dem „persönlichen Vertreter“ nicht um einen Vertragsarzt handeln sollte. Bitte beachten Sie auch, dass Sie ggf. für Fehler Ihres „persönlichen Vertreters“ bei Ausübung des Notfalldienstes haften.

Aufgrund der Gefahr der Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerpflicht der „persönlichen Vertreter“, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Lohnbüro bzw. Steuerberater abklären, wie Sie bei einer gegebenenfalls erforderlichen Anmeldung bzgl. Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht Ihres Vertreters vorgehen und erforderlichenfalls vorab Ihre individuelle Vertretungssituation mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) klären.

Wenn Sie selbst Vertragsarzt sind, besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, sowohl innerhalb als auch außerhalb Ihres eigenen Notfalldienstbereichs Notdienste vertretungsweise für Kolleginnen und Kollegen zu übernehmen. Das bisherige Poolarzt-Team steht Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und unterstützt Sie dabei, die gewünschten Notfalldienstbereiche in BD-Online für Sie freizuschalten. Wenden Sie sich gerne per E-Mail an uns.

Dokumente zum Download

Direktkontakt

Notfalldienst Datenmanagement
0761 884-4011
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

Falls Sie einen Vertreter für den ärztlichen Bereitschaftsdienst suchen oder sich vorstellen können, einen Dienst als persönliche Vertretung zu übernehmen, sind Sie in unserer Notfalldienst-Vertreterbörse richtig.

So funktioniert die Notfalldienst-Vertreterbörse:


Anzeigen schalten

  • Angebot schalten – Dienst abgeben (nur für Mitglieder der KVBW)
    Sie sind zum Dienst in einer Notfallpraxis oder im Fahrdienst eingeteilt und möchten sich vertreten lassen? Dann schalten Sie ein Inserat mit den Eckdaten des Dienstes und Ihren Kontaktdaten am digitalen Schwarzen Brett. Kollegen, die sich als Vertreter anbieten, melden sich direkt bei Ihnen.
  • Gesuch schalten – Dienst übernehmen (für alle approbierten Ärzte)
    Sie möchten Notdienste für Kollegen übernehmen (persönliche Vertretung)? Dann schalten Sie ein Chiffre-Inserat mit Angaben zu Ihrer Qualifikation und Ihren Terminwünschen. Ihre Kontaktdaten geben wir nur an interessierte Kollegen weiter, die sich als KVBW-Mitglieder authentifizieren.

Inserieren


Anzeigen durchsuchen

  • Gesuche durchsehen – Dienst abgeben (nur für Mitglieder der KVBW)
    Sie sind zum Dienst in einer Notfallpraxis oder im Fahrdienst eingeteilt und möchten sich vertreten lassen? Vielleicht finden Sie einen passenden Vertretungsarzt in den geprüften Inseraten. Authentifizieren Sie sich als KVBW-Mitglied und fordern Sie die Kontaktdaten an.
  • Angebote durchsehen – Dienst übernehmen (für alle approbierten Ärzte)
    Sie möchten Notdienste für Kollegen übernehmen (persönliche Vertretung)? Sehen Sie die Inserate der dienstverpflichteten KVBW-Mitglieder durch. Vielleicht passt eine der Anzeigen zu Ihrer Qualifikation und Ihren Terminvorstellungen.

Suchen


Ja. Der Mustervertretungsvertrag für den ärztlichen Bereitschaftsdienst steht unten wahlweise als Word- oder PDF-Dokument zum Download zur Verfügung. Sie können die Formulierungen daher schnell und unkompliziert anpassen oder durch Ihren Rechtsanwalt anpassen lassen. Der Mustervertrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; er muss individuell überprüft und auf die Konstellation im Einzelfall zugeschnitten werden.

Das Vertragsmuster stellt einen unverbindlichen Vorschlag dar und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Verwendung dieses Vertragsmusters entstehen.

Die Beauftragung eines persönlichen Vertreters kann für die vertretene Praxis ein sozialversicherungs­pflichtiges Beschäftigungs­verhältnis auslösen. Es gab hierzu bereits vorletztes Jahr das sogenannte „Praxisvertreter-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG), das nicht nur Gemeinschafts­praxen betreffen kann. Das BSG hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 entschieden, dass Praxisvertreter „im Regelfall abhängig beschäftigt“ und daher sozialversicherungs­pflichtig sind. Arztpraxen drohen Nachforderungen im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung, wenn sie Vertreter auf selbstständiger Basis eingesetzt haben. Eine bestehende Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ist uns dazu nicht bekannt.

Sofern Sie bei Dienstabgabe an einen Vertreter nicht von vorneherein ein sozialversicherungs­pflichtiges Beschäftigungs­verhältnis anmelden, empfehlen wir ein entsprechendes Statusfeststellungs­verfahren bei der Clearingstelle der DRV einzuleiten. Zu Einzelheiten dazu kann Ihnen Ihr Lohnbüro oder Ihr Steuerberater weiterhelfen. Wir als KV können keine individuellen Fälle Ihrer Praxis und Ihres Vertretungsarztes prüfen.

Es gab in der Vergangenheit die Konstellation, dass Vertragsärzte oder in Praxen oder MVZ angestellte Ärzte freiwillig zusätzliche Notfalldienste übernommen haben, die nicht über die eigene Praxis bzw. das eigene MVZ abgerechnet wurden, sondern auf Basis einer Poolarzt­vereinbarung direkt auf das Konto des dienst­über­nehmenden Arztes. Künftig können nur noch Vertragsärzte unter ihrer eigenen Arztnummer (LANR) Notdienste direkt mit der KV abrechnen.

Der Poolarztstatus von Angestellten wurde zum 24. Oktober 2023 beendet. Wenn angestellte Ärzte künftig freiwillig zusätzliche Dienste für andere Kollegen übernehmen, muss die Abrechnung über das Honorarkonto des Anstellers (Praxis oder MVZ) erfolgen.

Vertragsärzte hingegen können, obwohl ihr Poolarztstatus beendet wurde, mit dem neuen Status NFD-Z (zusätzlicher Notfalldienststatus für Vertragsärzte) weiterhin das Notfalldiensthonorar mit einem separaten Honorar­bescheid auf ein gesondertes Konto außerhalb ihrer Praxis erhalten. Wenn Sie bisher als Vertragsarzt einen zusätzlichen Poolarztstatus hatten, haben wir das maschinell für Sie geändert. Dadurch laufen für Vertragsärzte, die Notfalldienst­vertretungen für Kollegen machen, alle Abrechnungs- und Zahlungs­ströme wie bisher gewohnt weiter.

Auch bei Rentnern besteht grundsätzlich Versicherungs­pflicht in den Sozialversicherungssystemen. Je nach Rentenart und/oder Beschäftigungs­umfang (z. B. geringfügig Beschäftigte) werden Sozialversicherungs­beiträge zu den Versicherungs­zweigen (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Renten­versicherung) fällig und müssen durch den Arbeitgeber abgeführt werden.

In unserer Broschüre „Informationen zum ärztlichen Notfalldienst“ erfahren Sie alles rund um die Themen Dienstplan, BD-Online, Diensttausch sowie Abrechnung und Vergütung. Hier ändert sich auch in der Zeit der Notbremse nichts. Dies gilt auch für die Maßnahmen, wenn der zum Dienst eingeteilte Arzt seinen Dienst nicht antritt.

Ja. An den Vergütungsregeln ändert sich nichts.

Wir als KV berücksichtigen Ihre im Notfalldienst erbrachten Leistungen analog zum Honorar der Praxis in Ihrer regulären Abschlagszahlung (zum 25. eines jeden Monats) und Ihrer Schlusszahlung (im übernächsten Quartal).

Die Notfalldienste, die Sie im Oktober, November und Dezember 2023 leisten, kommen im April 2024 mit Ihrer Schlusszahlung für das 4. Quartal 2023 zur Auszahlung.

Falls Sie im vergangenen Jahr keine Notdienste gemacht haben:

Anders als die Schlusszahlung berechnen sich die monatlichen Abschlagszahlungen auf Basis des Vorjahresquartals. Wenn Sie als Vertragsarzt beispielsweise am 28. Oktober 2023 erstmalig unter Ihrer eigenen Betriebsstättennummer (BSNR) am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, berücksichtigen wir Ihre Leistungen aus dem Notfalldienst daher erst ein Jahr später, also im Oktober 2024, in Ihrer monatlichen Abschlagszahlung.

In Einzelfällen können Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine manuelle Anpassung Ihrer Abschlagszahlung auf Grundlage der geleisteten Notfalldienste bei unserer Ärztebuchhaltung beantragen (telefonisch oder per E-Mail). Voraussetzung hierzu ist mindestens ein vollständig abgerechnetes Quartal und die regelmäßige Teilnahme am Notfalldienst.

Direktkontakt

Ärztebuchhaltung
0721 5961-1340
Fax: 0711 7875-48 3910
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
Abschlagszahlungen

Die Bezirksärztekammern (BÄK) in Baden-Württemberg bieten verschiedene Fortbildungen zu den Grundlagen der Notversorgung in unterschiedlichen Lernformaten (Präsenz, Live-Online, Online) und in unterschiedlichem Umfang an. Ziel ist das Erlernen einer strukturierten Vorgehensweise bei der Versorgung vitalbedrohter Patienten sowie die Erhöhung der Sicherheit in der Behandlung von Notfällen.

Weitergehende Informationen zu aktuellen Terminen und Schulungsangeboten finden Sie auf der Website der einzelnen Bezirksärztekammern.

In den Notfallpraxen in Baden-Württemberg werden verschiedene IT-Lösungen eingesetzt, und die Anmeldemodalitäten sind vor Ort individuell geregelt. Weil Sie die Leistungen, die Sie im Notfalldienst erbringen, über Ihre eigene lebenslange Arztsummer (LANR) abrechnen, benötigen Sie einen Zugang zum Praxis­verwaltungs­system (PVS) der betreffenden Notfallpraxis.

Bitte melden Sie sich rechtzeitig vor Ihrem ersten Dienst beim zuständigen Notfallpraxisbeauftragten, um sich gegebenenfalls Zugangsdaten anlegen zu lassen. Alternativ steht das Praxisteam für Fragen zu den Anmeldemodalitäten zur Verfügung. Den Namen des für Ihren Notfalldienstbereich zuständigen Notfallpraxisbeauftragten bzw. seine Kontaktdaten können Sie über die Mitarbeiter des Geschäftsbereiches Notfalldienst und neue Versorgungsformen in Erfahrung bringen.

Direktkontakt

Praxismanagement
0711 7875-3011
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
Fragen rund um den Notfallpraxisbetrieb (z. B. Betreuung, Organisation, Beschaffung/Ausstattung, Hygiene, IT, Ansprechpartner für Kooperationspartner) sowie Antragstellung an regionale Notfalldienstkommissionen

In den von der KV-betriebenen Notfallpraxen wird nichtärztliches Praxispersonal, medizinische Ausstattung und sonstiges Material sowie die Praxis-IT gestellt, sodass Sie die Akut­behandlung von dringenden Beschwerden sicherstellen können. Beim Arztkoffer für den Fahrdienst orientiert sich die Ausstattung ebenfalls an den gängigen Veröffentlichungen der Notfall­medizin sowie langjährigen Erfahrungs­werten im Bereitschaftsdienst.

Die Leistungen im Sitzdienst in der Notfallpraxis rechnen Sie über das dortige Praxisverwaltungssystem (PVS) ab. Sie brauchen daher nicht zwingend ein eigenes Kartenlesegerät. Zu Dokumentations­zwecken und für die Erfassung der Versicherten­­­stammdaten, beispielsweise von Privatpatienten, kann es jedoch praktisch sein, ein eigenes Lesegerät mitzubringen.

Im Fahrdienst rechnen Sie normalerweise über die Betriebsstättennummer (BSNR) Ihrer eigenen Vertragsarztpraxis ab: Bitte halten Sie deswegen ein für Ihr PVS-System passendes Chipkartenlesegerät, einen Arztkoffer sowie Formulare vor. Alternativ haben zugelassene Notfalldienstärzte laut Notfalldienstordnung weiterhin die Möglichkeit, die Leistungen über die Notfallpraxis abzurechnen. Das mobile Chipkartenlesegerät und der Notfallkoffer werden dann von der jeweiligen Notfallpraxis zur Verfügung gestellt und die Materialien sind nach jedem Dienst unverzüglich zurückzubringen. Bitte vereinbaren Sie den Abhol- und Abgabeort mit der betreffenden Notfallpraxis, optimalerweise zu den Öffnungszeiten der betreffenden Notfallpraxis.

Als diensttuender Arzt sind Sie verpflichtet, sich mindestens eine Stunde vor Dienstbeginn bei der zuständigen Vermittlungsstelle (KV SiS BW bzw. Vitaservice) telefonisch dienstbereit zu melden. Hierzu finden Sie in der Diensterinnerung, die Ihnen durch das Dienstplanungsprogramm BD-Online zugestellt wird, die relevante Rufnummer. Bitte denken Sie dabei daran, dass diese Prio-Rufnummer für Ärzte nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

Fahrservice

In Notfalldienstbereichen, die einen Fahrservice nutzen, ist zu klären, ob die Abholung des Arztes in der Notfallpraxis oder ein Zustieg an einem anderen Ort möglich ist. Sollten Sie hierzu vom Fahrserviceunternehmen nicht angerufen werden, melden Sie sich bitte bei der zuständigen Vermittlungsstelle.

In Notfalldienstbereichen, in denen kein Fahrservice angeboten wird, muss für den Fahrdienst ein eigenes Fahrzeug vorgehalten werden.

Chipkartenlesegerät und Notfallkoffer

Das mobile Chipkartenlesegerät und der Notfallkoffer werden von der jeweiligen Notfallpraxis zur Verfügung gestellt. Sie müssen diesen nach jedem Dienst unverzüglich zurückbringen. Bitte vereinbaren Sie den Abhol- und Abgabeort mit der jeweiligen Notfallpraxis. Da die Leistungen primär über Ihre eigene Praxis-Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet werden, ist es von Vorteil, wenn Sie ein eigenes mobiles Chipkartenlesegerät passend zu Ihrem PVS-System in Ihrer Praxis und einen eigenen Notfallkoffer mitführen. Sie sparen sich damit den Weg für das Abholen und Abgeben der Notfallpraxisutensilien.

Betäubungsmittel-Rezepte 

Die Notfallpraxen halten keine Betäubungsmittel-Rezepte (BtM-Rezepte) vor. Um Betäubungsmittel verordnen zu können, müssen approbierte Ärzte sich bei der Bundesopiumstelle registrieren lassen. Die Rezepte müssen Sie vollständig und leserlich ausfüllen. Neben dem Namen, Vornamen und der Berufsbezeichnung des verordnenden Arztes muss auch die Telefonnummer im Arztstempel angegeben werden. Ergänzende Informationen finden Sie in der Broschüre „Informationen zum ärztlichen Notfalldienst“ auf Seite 33 unter der Rubrik „Verordnungsleitfaden für den organisierten Notfalldienst“und der Überschrift „Betäubungsmittel“.

Leichenschauscheine

Bringen Sie zu Ihren Fahrdiensten immer eine ausreichende Anzahl von Leichenschauscheinen mit. Wir bitten Sie, die Formulare, sofern Sie diese nicht vorrätig haben, entsprechend zu bestellen. Die Kosten sind im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnungsfähig – daher kann die KVBW hierfür keine Kostenübernahme zusichern.

Die Ärztinnen und Ärzte im Bereitschaftsdienst sind verpflichtet, eine angeforderte Leichenschau unverzüglich vorzunehmen (juristisch gesprochen „ohne schuldhaftes Zögern“). Das bedeutet, Sie dürfen nur noch absolut dringende nicht aufschiebbare Maßnahmen vor einer angeforderten Leichenschau durchführen. Ein Verweis auf den Hausarzt für die Leichenschau am Folgetag ist nicht zulässig.

Das Arbeitszeitschutz­gesetz gilt nur für Angestellte, nicht für selbstständige Vertragsärztinnen und -ärzte. Die Entscheidung, nach einem Nachtdienst noch arbeitsfähig zu sein oder nicht, obliegt allein dem selbstständigen Arzt. Die jeweiligen Dienstzeiten wurden in den einzelnen Notfalldienst­bezirken im Zusammenwirken der dortigen Kolleginnen und Kollegen mit dem Kreis- und Notfallpraxis­beauftragten so festgelegt, dass eine Erfüllung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags auch im Notfalldienst gewährleistet ist.