Ja. Die Privatversicherten und ebenso die Selektivvertragsteilnehmer sind für die Bestimmung der Gruppengröße sowohl im Hinblick auf die in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegte Unter- und Obergrenze einer Gruppe von mindestens drei bis höchstens neun Patienten zu berücksichtigen als auch bei der Wahl der abzurechnenden Gebührenordnungspositionen (GOP).
Beispiel: Bei einer Gruppe aus zwei gesetzlich Versicherten und einem Privatversicherten rechnet der Psychotherapeut die GOP der Dreiergruppe für jeden der beiden gesetzlich Versicherten ab.
Für die Abrechnung wird die Gesamtgruppengröße berücksichtigt. Die letzte Stelle der GOP zeigt die Teilnehmeranzahl der gesamten Gruppe in der jeweiligen Sitzung an – also alle Teilnehmer mit Kurzzeittherapie (KZT) plus alle Teilnehmer mit Langzeittherapie (LZT). Zu berücksichtigen ist, dass für die Kurz- und Langzeittherapie unterschiedliche GOP angesetzt werden müssen.
Beispiel: Für eine tiefenpsychologisch fundierte Gruppentherapie mit drei Teilnehmern aus der KZT und drei Teilnehmern aus der LZT rechnet der Psychotherapeut für die drei Teilnehmer aus der KZT nach aktuellem EBM jeweils die GOP 35506 (sechs Teilnehmer) und für die drei Teilnehmer aus der LZT jeweils die GOP 35516 (sechs Teilnehmer) ab.
Das Datum des Anerkennungsbescheides (vom Patienten genannt oder gezeigt) oder hilfsweise das Datum der Antragstellung plus drei Wochen.
Akutbehandlung ist eine zeitnahe, psychotherapeutische Intervention zur kurzfristigen Verbesserung der Symptomatik und strebt keine umfassende Bearbeitung der zugrundeliegenden ätiopathogenetischen Einflussfaktoren an.
Die Psychotherapie-Richtlinie sieht vor, dass der Konsiliarbericht vor einer Kurz- oder Langzeittherapie spätestens nach den probatorischen Sitzungen eingeholt wird. Soll nach der Akutbehandlung eine Kurz- oder Langzeittherapie eingeleitet werden, finden zunächst probatorische Sitzungen statt.
Dementsprechend kann eine Akutbehandlung auch begonnen werden, wenn im Einzelfall der Konsiliarbericht noch nicht vorliegt, aber zeitnah eingeholt wird. Patienten sollten zudem bereits im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde an einen Konsiliararzt überwiesen werden, wenn eine weitere Behandlung geplant ist.
Die Akutbehandlung dient der Symptomreduktion bei akuten Krisen und soll Patienten auf eine anschließende Therapie oder andere Maßnahmen vorbereiten. Jedem Versicherten stehen dafür pro Krankheitsfall – also dem ersten Quartal der Akutbehandlung und den drei darauf folgenden in derselben Praxis und zulasten derselben Krankenkasse – 24 Behandlungseinheiten mit 25-minütiger Dauer zur Verfügung.
Neben der Einschränkung auf den Krankheitsfall ist folgendes zu beachten: Eine Akutbehandlung parallel zu einer laufenden Richtlinientherapie ist gemäß § 15 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung ausgeschlossen. Eine Akutbehandlung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung einer Richtlinientherapie ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Der Beginn einer Akutbehandlung muss gegenüber der Krankenkasse lediglich auf dem Formblatt PTV 12 angezeigt werden, sie kann danach direkt beginnen.
Beim Antragsverfahren gibt es eine Besonderheit: Auf dem PTV 2 geben Sie die bereits durchgeführten Therapieeinheiten (vollendete 50 Minuten) der Akutbehandlung an. Der Grund ist, dass die Stunden der Akutbehandlung mit den Stunden der Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen sind. Ansonsten läuft das Antragsverfahren genauso ab.
Auch hier sind zunächst mindestens zwei probatorische Sitzungen nötig. Im Rahmen der probatorischen Sitzungen kann der Antrag auf Kurz- oder Langzeittherapie gestellt werden, sobald der Termin für die zweite Sitzung feststeht.
Die Abrechnung darf insgesamt das genehmigte Kontingent nicht überschreiten. Es bleibt dem Therapeuten die Wahl, entweder eine zusätzliche GOP 35152 durchzuführen oder hierauf zu verzichten und dann eine Einheit weniger KZT/LZT abzurechnen.
Bei Therapeutenwechsel kann neu begonnen werden, entweder mit Akutbehandlung oder Probatorik (Psychotherapeutische Sprechstunde muss nicht beim selben Therapeuten stattgefunden haben). Die bisher erfolgte Akutbehandlung bei einem Kollegen bleibt unberücksichtigt.
Sofern keine „Rezidivprophylaxe“ angezeigt wurde, ist grundsätzlich ein neuer Antrag zu stellen (ggf. Einzelfallentscheidung der Krankenkasse.) Eine notwendige erneute Therapie ist gutachterpflichtig zu beantragen.
Bei der Kurzzeittherapie erhält lediglich der Patient die Bewilligung der Kasse. Wir empfehlen die Vorlage der Bewilligung durch den Patienten. Allerdings wird bei Nichtgenehmigung einer Kurzzeittherapie sowohl der Patient als auch der Therapeut von der Krankenkasse informiert.
Grundsätzlich gelten Anträge nach Ablauf einer Drei-Wochen-Frist auch ohne Bescheid als bewilligt.
Ja, eine erneute Kurzzeittherapie innerhalb von zwei Jahren ist gutachterpflichtig. Das erste Kontingent der Langzeittherapie (Erstantrag oder Umwandlungsantrag) ist immer gutachterpflichtig. Bei Fortführungsanträgen entscheidet die Kasse, ob sie einen Bericht an den Gutachter möchte. Eventuelle Leistungen der Rezidivprophylaxe bleiben unberücksichtigt, das heißt die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit der letzten der Krankenkasse als Therapieende gemeldeten Sitzung vor der Rezidivprophylaxe.
Die Genehmigung der Krankenkasse ist grundsätzlich abzuwarten. Es können allerdings die verbleibenden probatorischen Sitzungen, psychotherapeutischen Gesprächsleistungen oder Akutbehandlungen bis zum Beginn der Richtlinientherapie abgerechnet werden. Die bereits erbrachten Akutbehandlungen werden allerdings mit dem genehmigten Therapiekontingent verrechnet.
Der Konsiliarbericht kann bereits in den Psychotherapeutischen Sprechstunden angefordert werden. Die Kasse benötigt den Konsiliarbericht bei der ersten Antragstellung für eine Kurzzeittherapie (KZT) oder Langzeittherapie (LZT), insgesamt also ein Mal.
Der Wortlaut „in besonderen Fällen“ ist in der aktuellen Richtlinie entfallen. Es gibt jetzt nur noch zwei Bewilligungsschritte. Im Übrigen können weiterhin Kontingente über die Höchstgrenze beantragt werden, wenn dies notwendig ist.
Das ist auf dem Antrag PTV 1 und PTV 2 nicht vorgesehen. Die Teilnehmerzahl für Gruppen wurde für alle Verfahren auf drei bis neun Teilnehmer festgesetzt.
Ja, durch Angabe der Zusatz-GOP
88130 bei Beendigung einer Therapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe
88131 bei Beendigung einer Therapie mit anschließender Rezidivprophylaxe
in der Abrechnung.
Bei Einbeziehung der Bezugsperson ist die Einzeltherapiesitzung anzusetzen. Erfolgt die Einbeziehung der Bezugsperson im Rahmen der Gruppenbehandlung, ist die Gruppennummer abzurechnen (jeweils mit „B”-Kennzeichnung).
Zum Ende der Psychotherapeutischen Sprechstunden.
Grundsätzlich ja.
Die Formulare sind wie gewohnt beim Kohlhammer Verlag zu beziehen und müssen vom Therapeuten aktiv bestellt werden.
Derzeit nein, unabhängig von der Prüfung sind die Psychotherapeutischen Sprechstunden verpflichtend vorzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Sprechstunden sind disziplinarische Maßnahmen grundsätzlich möglich.
Ja (bei vollem Versorgungsauftrag).
Hier muss nichts zusätzlich angeboten werden. Es bleibt bei den 100 Minuten für den Anstellenden (voller Versorgungsauftrag).
Ja.
Psychotherapeutische Sprechstunden sind vor einer anschließenden Behandlung (Akutbehandlung, Probatorik oder Richtlinien-Psychotherapie) verpflichtend durchzuführen, jedoch nicht zwingend beim selben Therapeuten.
Im Quartal der ersten Behandlung und/oder den drei vorherigen Quartalen, müssen insgesamt mindestens 50 Minuten Psychotherapeutische Sprechstunde erfolgt sein.
Die begrenzte Zahl der Psychotherapeutischen Sprechstunden bezieht sich auf den jeweiligen Therapeuten. Es besteht für den Therapeuten keine Pflicht zur Kontrolle von bisher durchgeführten Sprechstunden.
Es sind keine Leistungen abrechnungsfähig. Ein Nachweis ist nicht erforderlich.
Für Erwachsene sind maximal drei Psychotherapeutische Sprechstunden (Einheit von mindestens 25 Minuten, insgesamt 150 Minuten im Krankheitsfall) vorgesehen. Für Kinder- und Jugendliche sind maximal fünf Psychotherapeutische Sprechstunden (Einheit von mindestens 25 Minuten, insgesamt 250 Minuten im Krankheitsfall) vorgesehen.
Hierzu gibt es keine KV-Vorgabe.
Die Entscheidung, welcher ICD-10-Code mit welchem Zusatzkennzeichen ausgewählt und angegeben wird, um den Behandlungsanlass möglichst spezifisch zu verschlüsseln, obliegt dem behandelnden Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten.
Die Psychotherapeutische Sprechstunde dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) notwendig sind. Relevant ist daher, dass die Diagnose einen Bezug zu den erbrachten Leistungen hat. Damit können auch Codes aus dem Kapitel XXI der ICD-10 (z. B. Z70 bis Z76) verwendet werden.
Nein.
Grundsätzlich nein, ggf. sind weitere Betriebsstätten beim Zulassungsausschuss zu beantragen.
Der Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn die zweite probatorische Sitzung terminiert ist (besser: nach Durchführung der zweiten Sitzung.)
Ja.
Leistungen des Fachgruppenkapitels inklusive Gesprächsleistungen und Psychotherapeutische Sprechstunde. Inwieweit Akutbehandlung erbringbar ist, kommt auf die Notwendigkeit der Erbringung im Vertretungsfall an.
Ja. Die Meldung der Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Mutterschaft und Wehrübung erfolgt über die Sammelerklärung (Punkt 2 und 3). Ab dem 8. Abwesenheitstag ist die Abwesenheit der KVBW anzuzeigen, am besten online über das KVBW-Mitgliederportal.
Nein, da bei Richtlinientherapie keine Vertretung möglich ist. Die Vertretung erfolgt ausschließlich bei psychotherapeutischer Sprechstunde und Akutbehandlung.
Nein.
Nein.
Die Meldung der telefonischen Erreichbarkeit ist obligat.
Ja, die telefonische Erreichbarkeit wird über die LANR des jeweiligen Praxispartners gemeldet und erscheint somit für jeden gesondert in der Arztsuche der KVBW, wenn beide unterschiedliche Zeiten eingetragen haben.
Nein, es genügen 200 Minuten.
Bitte melden Sie uns auf freiwilliger Basis 50 Minuten pro Monat für die Psychotherapeutische Akutbehandlung (bei einem hälftigen Versorgungsauftrag: 25 Minuten) über unser Mitgliederportal (116117 Terminservice).
Die Notwendigkeit der Akutbehandlung innerhalb des Vier-Wochen-Terminfensters wird durch das Aufbringen eines Codes auf dem Formular PTV11 gegenüber der Terminservicestelle (TSS) kenntlich gemacht.
Ja – selbstverständlich kann der Therapeut, bei dem der Patient in der Sprechstunde war, eine gegebenenfalls erforderliche Akutbehandlung auch selbst durchführen.
Die Terminmeldung erfolgt über die 116117 Terminservice-Software im Mitgliederportal. Eine Benutzeranleitung finden Sie unten.