Zweitmeinungsverfahren

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie zum Zweit­meinungs­verfahren/Zm-RL)

Gebührennummern

  • 88200A Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Tonsillotomie / Tonsillektomie
  • 88200B Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Hysterektomie
  • 88200C Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Schulterarthroskopie
  • 88200D Zweitmeinung vor Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom
  • 88200E Zweitmeinungsverfahren bei geplanter Knieendoprothese
  • 88200F Zweitmeinungsverfahren vor einem Eingriff an der Wirbelsäule
  • 88200G Zweitmeinungsverfahren vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  • 88200H Zweitmeinungsverfahren Eingriffe zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • 88200I Zweitmeinungsverfahren vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)
  • 88200J Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Hüftgelenkersatz
  • 88200K Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen an Aortenaneurysmen

Online-Antragsservice

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Weiterbildungs-/Lehrbefugnis notwendig

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für die Erteilung einer Genehmigung unter anderem eine durch die Landesärztekammer erteilte Weiterbildungsbefugnis im jeweiligen Fachgebiet oder eine akademische Lehrbefugnis erforderlich ist.

Ergänzende Untersuchungen

Ergänzende, medizinisch notwendige Untersuchungen sind im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens entsprechend der Abrechnungsbestimmungen des EBM berechnungsfähig. Sofern es sich hierbei um genehmigungspflichtige Leistungen handelt (z. B. Ultraschall), sind vor der Leistungserbringung die entsprechenden Genehmigungen bei der KVBW zu beantragen.