Ermächtigte
Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
Wer gesetzlich Krankenversicherte ambulant behandeln und Leistungen mit der KV abrechnen möchte, ohne Vertragsarzt zu sein, braucht dafür eine Genehmigung. Es handelt sich dabei um eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die gängigste und häufigste Variante ist die persönliche Ermächtigung von Krankenhausärzten. Ärzte in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen oder Instituten, die ambulante Leistungen erbringen wollen, benötigen ebenfalls eine Ermächtigung.
Die KVBW ist die KV mit den meisten Ermächtigungen in der Republik. Aktuell ist jedes 13. Mitglied ein Ermächtigter, der sein ganz spezifisches hochqualifiziertes Know-how in die ambulante Versorgung einbringt.
Fragen zur Institutsermächtigung?
Auf dieser Seite stellen wir die häufigste Konstellation dar: die persönliche Ermächtigung. Sollten Sie Fragen zur Ermächtigung von ärztlich geleiteten Instituten oder anderen Formen der Ermächtigung haben, wenden Sie sich jederzeit gerne telefonisch oder per E-Mail an unsere Niederlassungsberatung (Kontaktdaten siehe Kasten rechts). Wir unterstützen Sie gerne.
Voraussetzungen – persönliche Ermächtigung an Krankenhäusern
- Approbation
- abgeschlossene Facharztweiterbildung
- persönliche Eignung
- schriftliche Zustimmung des Klinikträgers
- Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss
- besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder besondere Kenntnisse (quantitativ-allgemeiner oder qualitativ-spezieller Bedarf)
Eine Ermächtigung erteilt der Zulassungsausschuss nur dann, wenn tatsächlich eine Versorgungslücke besteht, die die Niedergelassenen nicht decken können (§ 116 SGB V in Verbindung mit § 31a Ärzte-ZV).
Inhalt und Umfang von Ermächtigungen
Eine Ermächtigung ist immer an definierte Rahmenbedingungen geknüpft: Dauer, Ort und Art der Leistungen sind im Ermächtigungsbeschluss des Zulassungsausschusses genau geregelt.
Grenzen der Ermächtigung:
- zeitlich
- räumlich
- dem Umfang nach (ggf. auf bestimmte EBM-Leistungen begrenzt, ggf. Fallzahlobergrenze)
- ggf. Überweisungsvorbehalt
- ggf. Patientenkreis
Vertragsarztrechtliche Vorgaben bei Ermächtigungen
Der ermächtigte Arzt ist an das Vertragsarztrecht gebunden. Gerade vor dem Hintergrund der (ungewohnten) Pflichten eines Vertragsarztes und den Unwägbarkeiten bei Leistungserbringung und Abrechnung, birgt die Tätigkeit als Ermächtigter einige typische Stolperfallen.