Impfungen

Pflicht- und Satzungsleistungen

Schutzimpfungen sind eine Pflichtleistung der Krankenkassen, deren Umfang der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Schutzimpfungs-Richtlinie (Si-RL) regelt. Darauf aufbauend legt die Schutzimpfungsvereinbarung zu den Pflicht­leistungen fest, wie in Baden-Württemberg verordnet und abgerechnet wird. Basierend auf einer Empfehlung des baden-württembergischen Sozialministeriums übernehmen die meisten Krankenkassen in Baden-Württemberg darüber hinaus indikations- und altersunabhängig Impfungen gegen Influenza und Hepatitis B als sogenannte Satzungsleistungen.

Die Schutzimpfungsvereinbarungen für Pflicht- und Satzungs­leistungen finden Sie unter Verträge von A – Z.

Corona-Impfung: Wissenswertes in Kürze

  • Die Anspruchsberechtigung für eine COVID-19-Impfung ist ausschließlich in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) geregelt. Seit 1. März 2024 besteht kein „erweiterter Impfanspruch“ mehr aus der COVID-19-Vorsorge­ver­ordnung.
  • Die COVID-19-Impfstoffe werden weiterhin – auch für Privatpatientenzu Lasten des Bundesamtes für soziale Sicherung (BAS) bezogen. Die Abrechnung der Impfung muss privat liquidiert werden. 
  • Impfziffern und Bezugswege
  • Vergütungsübersicht Impfungen
  • Kein Regressrisiko bei Comirnaty (BioNTech/Pfizer): Das COVID-19-Vakzin Comirnaty steht nur in Mehrdosenbehältnissen zur Verfügung. Sollten trotz bedarfsgerechter Bestellung und Terminplanung Impfstoffdosen verworfen werden müssen, wird der Bund weiterhin keine Regressansprüche erheben. Regressansprüche der Krankenkassen können in diesem Zusammenhang nicht entstehen, da der zentral beschaffte Impfstoff durch den Bund weiterhin kostenlos ist.
  • Der Impfstoff von Moderna sollte derzeit nicht zu Lasten der GKV verordnet werden. Da dieser Impfstoff nicht kostenlos vom Bund für die GKV bereitgestellt wird, rät die KVBW vor dem Hintergrund eines Regressrisikos weiterhin von der Verordnung ab.
  • Ausfüllhilfe Rezeptformular COVID-19-Impfung 
  • Impfdokumentation: Die wöchentliche Meldung entfällt. Bei der Abrechnung wird weiterhin angegeben die Pseudoziffer, die Chargennummer sowie die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist (Feld 5009).

Die KBV stellt rund um das Thema Schutzimpfung gegen COVID-19 ausführliche Informationen zu den Impfstoffen, zum Bestellprozess sowie zur Impfabrech­nung und Dokumentation bereit:

Kassenleistung – ja oder nein?

Der Gesetzgeber regelt in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie, welche Impfung wann zulasten der GKV durchgeführt wird. Vorgaben zu Grundimmunisierungen, Standardimpfungen sowie medizinischen und beruflichen Indikationsimpfungen werden hier geregelt.

Eine alleinige Empfehlung der STIKO ist nicht ausreichend, um eine Schutzimpfung zu Lasten der GKV zu verordnen und abzurechnen (siehe FAQ: „Wann wird eine Schutz­impfung in die Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen?”).

Nicht Gegenstand der Anlage 1 sind die Impfungen gegen Hepatitis B und Influenza als zusätzliche Leistung in Baden-Württemberg (Satzungs­leistungen).

Impfziffern und Bezugswege

Die Abrechnung und Dokumentation der Impfleistung im Praxisalltag erfolgt mit den im folgenden Dokument angegebenen Impfziffern. Sie finden dort auch eine Übersicht über den vereinbarten Bezugsweg je Impfung. Seit März 2024 enthält das Dokument auch die Corona-Impfziffern.

Verordnung fast immer als SSB

Die meisten Impfstoffe beziehen Sie über den Sprechstundenbedarf (SSB). Wenn der SSB als Bezugsweg vereinbart ist, müssen Sie auch Einzeldosen des jeweiligen Impfstoffs unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit über SSB beziehen.

Ausnahmen vom Bezug über den SSB sind (neben den Corona-Impfstoffen):

  • Hepatitis A/B-Kombinationsimpfstoffe
  • Hepatitis B-Impfung als Satzungsleistung
  • berufliche Reiseimpfungen gegen Cholera, Dengue, Gelbfieber, Japanische Enzephalitis, Tollwut und Typhus
  • Impfung gegen Mpox/Affenpocken

Diese Impfstoffe werden auf den Namen des Versicherten verordnet.

Als weitere Ausnahme werden die COVID-19-Impfstoffe für alle Versicherten zu Lasten des Bundesamts für soziale Sicherung (BAS) bezogen.

Bitte achten Sie auf den korrekten Bezugsweg. Ein falscher Bezugsweg wird von den Krankenkassen geprüft! Impfstoffe, die keine Kassenleistung sind, werden privat verordnet.

Grippeimpfung in der Saison 2024/2025

Für eine ausreichende Versorgung mit Grippeimpfstoffen ist es notwendig, dass Praxen ihren voraussichtlichen Bedarf an Impfstoffen bereits ein dreiviertel Jahr vor der Impfsaison vorbestellen. Die Vorbestellung von Grippe-Impfstoffen für die Saison 2024/2025 ist noch bis zum 30. April 2024 möglich, nachdem alle Hersteller die Bestellfrist verlängert haben.

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Impfstoffe orientieren Sie sich bitte an den in der Tabelle genannten Vergleichspreisen.

Bitte beachten Sie, dass die STIKO für Patienten ab 60 Jahren ausschließlich die Anwendung des Hochdosis-Impfstoffs Efluelda® empfiehlt. Auch die Schutz­impfungs-Richtlinie führt den Einsatz eines Hochdosis-Impfstoffs als einzige Option für Patienten ab 60 Jahren. Der Impfstoff Efluelda® ist trotz des höheren Preises wirtschaftlich. 

Handelsname zugelassen ab einem Alter von Applikationsweg GKV-Erstattungs­preis pro Dosis*
Influvac Tetra 10er (Mylan/Viatris) 6 Monaten intramuskulär, 
tief subkutan
13,17 €
Xanaflu Tetra 10er (Mylan/Viatris) 6 Monaten intramuskulär, tief subkutan 13,17 €
Flucelvax Tetra 10er (Seqirus) 2 Jahren intramuskulär 13,18 €
Vaxigrip Tetra 20er (Sanofi) 6 Monaten intramuskulär, subkutan 13,77 €
Influsplit Tetra 10er (GSK) 6 Monaten intramuskulär 13,81 €
Vaxigrip Tetra 10er (Sanofi) 6 Monaten intramuskulär, subkutan 13,81 €
Fluad Tetra 10er (Seqirus) 50 Jahren intramuskulär 25,09 €
Efluelda (Sanofi) 60 Jahren intramuskulär, subkutan 43,50 €

* Stand: 09.01.2024. Quelle: Fachinformationen sowie Preisangaben der Hersteller

Hinweis zum Bezugsweg der Grippeimpfstoffe

  • Pflichtleistung (Standard- und Indikationsimpfungen) nach Schutzimpfungs-Richtlinie: Der Bezug der Influenzaimpfstoffe erfolgt über den Sprechstundenbedarf.
  • Satzungsleistung:
    Ausnahmsweise werden im Rahmen der Satzungsleistung in Baden-Württemberg (gesunde Personen unter 60 Jahren ohne Impfindikation) Grippeimpfstoffe befristet über den Sprechstundenbedarf verordnet.

Vergütungsübersicht

Impfleistungen werden extrabudgetär mit kassen­arten­spezifischen Euro-Beträgen vergütet: Tabellenübersicht Vergütungsübersicht Schutzimpfungen.

Verordnung von Impfstoffen in der Richtwertsystematik

Die Ausgaben für Impfstoffe werden nicht dem Verordnungsvolumen der Praxis hinzugerechnet.

FAQ Schutzimpfungen: Fragen und Antworten

Die Antworten auf wichtige Fragen aus der Praxis Fragen zum Thema Impfen haben wir in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst, den wir ständig aktualisieren: FAQ Schutzimpfungen »

Ausstellen der Impfstoffverordnung (Sprechstundenbedarf)

  • Kostenträgerkennung (Kostenträger-IK) entsprechend dem Praxissitz.
    Freiburg (BSNR beginnt mit 57, 58 oder 59) IK 10 80 95 249
    Karlsruhe (BSNR beginnt mit 52, 53, 54 oder 56) IK 10 70 18 414
    Reutlingen (BSNR beginnt mit 62) IK 10 78 15 807
    Stuttgart (BSNR beginnt mit 61) IK 10 78 15 727
  • im Namensfeld „SSB BW“ eintragen
  • Impfstoffe werden unter Angabe ihres Handelsnamens verordnet.
  • wichtige Punkte beim Ausstellen des Rezepts: Ausfüllhilfe Impfstoffverordnungen

Postexpositionelle Tetanus- und Tollwut-Impfungen

Verordnung und Abrechnung

Postexpositionelle Impfung gegen Aktivimpfstoff Passivimpfstoff (Immunglobulin) Abrechnung
Tetanus Verordnung über SSB (außer bei Arbeitsunfällen) Verordnung über SSB (außer bei Arbeitsunfällen)

Aktivimpfstoff: entsprechende Impfziffer

Passivimpfstoff: in Versicherten-/Grundpauschale enthalten

Tollwut Verordnung auf Namen des Patienten (Muster 16) Verordnung auf Namen des Patienten (Muster 16) in Versicherten-/ Grundpauschale enthalten

Die Indikation für die Aktiv- und Passivimpfung hängt vom Impfstatus bzw. vom Grad der Exposition ab (Art der Wunde/Bissverletzung), siehe hierzu Epidemiologisches Bulletin 4/2022, Kapitel 5.4 „Postexpositionelle Tetanus-Immunprophylaxe” und 5.5 „Postexpositionelle Tollwut-Immunprophylaxe”.

Der Selbsttest für die Praxis

Informieren Sie Ihre Patienten gezielt über Schutzimpfungen? Wie ist die Dokumentation von Impfungen geregelt? Lagern Sie die Impfstoffe richtig? Sind Sie fit in der Abrechnung von Impfleistungen? Testen Sie jetzt, wie gut Ihr Impfmanagement ist – und erfahren Sie, was noch verbessert werden kann.

Impfleistungen bei sonstigen Kostenträgern

Die Abrechnung der Impfleistung erfolgt bei Bundespolizei, Bundeswehr, Bundesbahn­beamten, Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A), Asylbewerbern, Feuerwehr, Landespolizei und Sozialhilfe mit den gleichen Impfziffern wie bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die der Schutzimpfungs­vereinbarung beigetreten sind. Hingegen ist der Verordnungs­weg je nach sonstigem Kostenträger unterschiedlich geregelt.

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission

Die Empfehlungen der STIKO beinhalten unter anderem den Impfkalender (Standardimpfungen) für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene und die Tabelle der Indikations- und Auffrischimpfungen mit Erläuterungen.

Mehr zum Thema

Weitere Informationen finden Sie in unseren Verordnungsforen:

Unsere Serviceangebote zum Thema Impfen

Für Fragen und Probleme aus Ihrem Praxisalltag stehen Ihnen Experten der KVBW, unsere Fachberater zur Verordnung für Patienten, gern zur Verfügung. Das Rüstzeug, um Verantwortung für das Impf­management in der Praxis zu über­nehmen, vermitteln unsere Seminare „Fachkraft für Impf­management” und „Update Impfen”. Sie möchten lernen, wann und wo Sie wollen? Dann melden Sie sich doch für unseren Online-Kurs „Hieb- und stichfest: Verordnung von Schutzimpfungen“ an. Mehr dazu unter: Seminarkalender.