Aktuell ausgeschriebene Praxissitze in BW
Amtliche Ausschreibungen nach § 103 Abs. 4 SGB V
Folgende Vertragsarzt- und Vertragspsychotherapeutensitze werden in Bereichen, für die Zulassungsbeschränkungen gelten, auf Antrag der betreffenden Ärzte/Psychotherapeuten bzw. deren Erben zur Wiederbesetzung durch einen Nachfolger gemäß § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschrieben.
Bitte beachten Sie, dass wir nur diejenigen Fachgebiete anzeigen, für die aktuell ausgeschriebenen Praxissitze vorhanden sind. Freie Praxissitze veröffentlichen wir immer zum Monatsanfang. Sie bleiben dann bis zum Ende des jeweiligen Monats online. Die Bewerbungsfrist endet jeweils zum Monatsletzten.
Die Ausschreibungen erfolgen unter Angabe des jeweiligen Planungsbereichs (mehr dazu unter Bedarfsplanung: Offen oder gesperrt?). Gerne können Sie sich vorab telefonisch erkundigen, ob Kontaktdaten der Praxisabgeber bei uns hinterlegt sind. Eine Herausgabe dieser Informationen per E-Mail ist nicht möglich.
Wir weisen darauf hin, dass in der Warteliste eingetragenen Ärzte und Psychotherapeuten nicht automatisch als Bewerber berücksichtigt oder über neue Praxisausschreibungen informiert werden.
Bewerbung um einen Praxissitz
Falls Sie Interesse an einem ausgeschriebenen Vertragsarztsitz haben, wählen Sie bitte das für Ihr Anliegen entsprechende Bewerberformular:
Wichtige Hinweise zu Ihrer Bewerbung:
- Bitte bewerben Sie sich auf jede Chiffre-Nummer separat. Verwenden Sie für jeden ausgeschriebenen Vertragsarztsitz ein gesondertes Bewerbungsformular. Eine gesammelte Übersendung mehrerer Bewerbungen ist möglich.
- Nur eine unterschriebene Bewerbung kann berücksichtigt werden.
- Bewerben Sie sich als BAG, sind alle Unterschriften der BAG-Partner notwendig, sofern keine Vollmacht beigelegt wird.
- Optional können Sie Ihrer Bewerbung ein persönliches Schreiben an den Praxisabgeber beilegen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
- Auch privilegierte Nachfolger müssen eine schriftliche Bewerbung bei der Kassenärztlichen Vereinigung einreichen.
Ein privilegierter Nachfolger ist:- der Ehegatte, Lebenspartner (im Sinne des LPartG) oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes,
- ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher mindestens drei Jahre gemeinschaftlich betrieben wurde
- ein Arzt, der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereiches zu verlegen, in dem aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht.
Bitte senden Sie Ihre schriftliche Bewerbung per Post, Fax oder als eingescannte PDF-Datei per E-Mail.
Weiterer Verfahrensablauf nach der Bewerbung
Nach Eingang Ihrer Bewerbung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben. Diesem liegt ein Antrag bei, der bei der Geschäftsstelle des zuständigen Zulassungsausschusses für Ärzte einzureichen ist.
Ihre Bewerbung leiten wir nach Ablauf der Bewerbungsfrist in Kopie an den Praxisabgeber sowie an die zuständige Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte weiter. Die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses legt einen Sitzungstermin fest, zu dem Sie geladen werden. Voraussetzung dazu ist, dass Sie Ihren vollständigen Antrag (Zulassungsantrag oder Antrag auf Anstellung) fristgerecht bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte eingereicht haben.
Rücknahme einer Bewerbung
Sollten Sie nach der Verhandlung mit einem Abgeber kein Interesse mehr an der Übernahme von dessen Vertragsarztsitz haben, bitten wir Sie, Ihre Bewerbung unter Verwendung des folgenden Formulars schriftlich zurückzuziehen.
Allgemeines zum Nachbesetzungsverfahren
In der Regel führt der Weg in die eigene Praxis über die Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz. Während Sie in offenen Planungsbereichen Ihren Praxisstandort frei wählen können, müssen wir den Vertragsarztsitz in gesperrten Bereichen zur Übernahme durch einen geeigneten Nachfolger ausschreiben. Welche Gebiete offen oder gesperrt sind, sehen Sie in unserer Kartendarstellung unter Bedarfsplanung: Offen oder gesperrt?.
Soll eine Praxis innerhalb eines Planungsbereiches, für den der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat, an einen Nachfolger übergeben werden, so ist hierfür ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Absatz 3a SGB V mit anschließendem Ausschreibungsverfahren nach § 103 Absatz 4 SGB V erforderlich. Der betreffende Arzt oder Psychotherapeut (bei Todesfällen der Erbe) stellt dazu einen Antrag zur Nachbesetzung beim Zulassungsausschuss. Gleiches gilt für die Abgabe eines hälftigen Versorgungsauftrages.
Der Zulassungsausschuss prüft zunächst, ob die Nachbesetzung für die Versorgung erforderlich ist. Stellt er die Versorgungsrelevanz fest oder gibt es einen privilegierten Bewerber um die Nachfolge, schreiben wir den Praxissitz auf dieser Homepage aus.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidet der Zulassungsausschuss über einen Nachfolger. Wenn es mehrere Bewerber für einen Sitz gibt, zieht er dabei neben der fachlichen Eignung weitere Kriterien heran, wie das Approbationsalter, die Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit oder die Dauer der Eintragung in die Warteliste.