Abrechnungswidersprüche

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Wenn Sie mit einer Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) nicht einverstanden sind, dann haben Sie das Recht, dagegen Widerspruch zu erheben.

Widerspruch gegen einen Bescheid: Ablauf im Überblick

Schritt 1: Bescheid der KV geht ein und wird nicht akzeptiert
Schritt 2: Widerspruch des Betroffenen (frist- und formgerecht)
Schritt 3: Widerspruchsbescheid der KV (positiv oder negativ)
Schritt 4: ggf. Klage des Betroffenen bei negativer Entscheidung
Schritt 5: Sozialgericht überprüft Entscheidung

Wie können Sie Widerspruch einlegen?

Per Post:
Kassenärztliche Vereinigung
Albstadtweg 11
70567 Stuttgart

Per Fax: 0711 7875-483 776
Per E-Mail: widerspruch@kvbawue.de (nur mit qualifizierter elektronischer Signatur!)
Per KIM: widerspruch@kvbw.kim.telematik (nur mit qualifizierter elektron. Signatur!)
Per Behördenpostfach: mit einfacher elektronischer Signatur
Vor Ort zur Niederschrift: in jeder Bezirksdirektion zu den Servicezeiten (siehe Adressen und Zeiten »)

Bitte reichen Sie denselben Widerspruch nicht mehrfach ein!

Was zu beachten ist

Keine nachträgliche Korrektur

­Sie haben bei Ihrer Abrechnung Leistungen vergessen oder falsch ge­kenn­zeichnet? Per Widerspruch können Sie keine OPS-Codes, Gebühren­nummern oder Behandlungs­daten berichtigen oder ergänzen. Haben Sie Ihren Honorar­bescheid bereits erhalten, ist die nach­trägliche Korrektur bereits abgerechneter Daten unzulässig (vgl. § 3 Abs. 3 der Abrechnungs­richtlinie der KVBW). 

Sichten und prüfen Sie daher unbedingt im Vorfeld Ihre „Information zur Gesamtabrechnung”. Mit dieser Rückmeldung per Post – und zukünftig elektronisch im Mitgliederportal – informieren wir Sie unmittelbar nach Bearbeitung Ihrer Quartalsabrechnung über gestrichene Leistungen. Nur innerhalb der dort festgesetzten Korrekturfrist haben Sie die Möglichkeit, Ihre bereits eingereichte Abrechnung zu berichtigen.

Eine Ausnahme – auf Antrag – kommt nur in Betracht, wenn die eingereichte Abrechnung objektiv erkennbar unzutreffend war und der Abrechnungsausschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Vergütungs­anspruch darstellen würde.

Häufige Anlässe für einen Widerspruch

Letzte Aktualisierung: 12.03.2025