Abrechnungswidersprüche
Ablauf & Wege | Form & Frist | Inhalt & Unterlagen
Wenn Sie mit einer Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) nicht einverstanden sind, dann haben Sie das Recht, dagegen Widerspruch zu erheben.
Widerspruch gegen einen Bescheid: Ablauf im Überblick
- Schritt 1: Bescheid der KV geht ein und wird nicht akzeptiert
- Schritt 2: Widerspruch des Betroffenen (frist- und formgerecht)
- Schritt 3: Widerspruchsbescheid der KV (positiv oder negativ)
- Schritt 4: ggf. Klage des Betroffenen bei negativer Entscheidung
- Schritt 5: Sozialgericht überprüft Entscheidung
Wie können Sie Widerspruch einlegen?
Per Post:
Kassenärztliche Vereinigung
Albstadtweg 11
70567 Stuttgart
Per Fax: 0711 7875-483 776
Per E-Mail: widerspruch@kvbawue.de (nur mit qualifizierter elektronischer Signatur!)
Per KIM: widerspruch@kvbw.kim.telematik (nur mit qualifizierter elektron. Signatur!)
Per Behördenpostfach: mit einfacher elektronischer Signatur
Vor Ort zur Niederschrift: in jeder Bezirksdirektion zu den Servicezeiten (siehe Adressen und Zeiten »)
Bitte reichen Sie denselben Widerspruch nicht mehrfach ein!
Was zu beachten ist
Keine nachträgliche Korrektur
Sie haben bei Ihrer Abrechnung Leistungen vergessen oder falsch gekennzeichnet? Per Widerspruch können Sie keine OPS-Codes, Gebührennummern oder Behandlungsdaten berichtigen oder ergänzen. Haben Sie Ihren Honorarbescheid bereits erhalten, ist die nachträgliche Korrektur bereits abgerechneter Daten unzulässig (vgl. § 3 Abs. 3 der Abrechnungsrichtlinie der KVBW).
Sichten und prüfen Sie daher unbedingt im Vorfeld Ihre „Information zur Gesamtabrechnung”. Mit dieser Rückmeldung per Post – und zukünftig elektronisch im Mitgliederportal – informieren wir Sie unmittelbar nach Bearbeitung Ihrer Quartalsabrechnung über gestrichene Leistungen. Nur innerhalb der dort festgesetzten Korrekturfrist haben Sie die Möglichkeit, Ihre bereits eingereichte Abrechnung zu berichtigen.
Eine Ausnahme – auf Antrag – kommt nur in Betracht, wenn die eingereichte Abrechnung objektiv erkennbar unzutreffend war und der Abrechnungsausschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Vergütungsanspruch darstellen würde.