Hilfsmittel
Rational und wirtschaftlich verordnen
Neben der Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln haben die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie:
- Seh- und Hörhilfen
- Körperersatzstücke
- Orthopädische und andere Hilfsmittel
Hilfsmittel-Richtlinie
Das Nähere zur Verordnung von Hilfsmitteln regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Hilfsmittel-Richtlinie.
Hilfsmittelverzeichnis
Der GKV-Spitzenverband hat ein systematisches Verzeichnis der Hilfsmittel aufgestellt, deren Kosten erstattet werden. Es hilft Ihnen, Produkte zu finden, die unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist nach Produktgruppe, Anwendungsort, Untergruppe, Produktart und Einzelprodukt gegliedert. Jedes Produkt hat eine zehnstellige Positionsnummer. Hilfsmittel-Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes.
Hinweise zur Verordnung von Hilfsmitteln
KBV-PraxisWissen: Hilfsmittel
Ein Serviceheft aus der KBV-Reihe „PraxisWissen“ fasst wichtige Grundlagen zur Verordnung von Hilfsmitteln zusammen. Dazu gehören die Hilfsmittel-Richtlinie und das Hilfsmittelverzeichnis, aber auch Regelungen zur Zuzahlung durch Patienten. Die Besonderheiten bei Hörhilfen und bei Sehhilfen stehen gesondert im Fokus. Hier geht es beispielsweise um die Festbeträge, die gesetzliche Krankenkassen zahlen, um Formulare und den verkürzten Versorgungsweg: KBV-PraxisWissen Hilfsmittel
Hilfsmittel mit geringem Nutzen
Nicht verordnungsfähig sind Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis, zum Beispiel Applikationshilfen für Wärme oder Kälte, Alkoholtupfer, Kompressionsstücke, Augenklappen, Fingerschienen und Urinflaschen: Hilfsmittel mit geringem Nutzen.
Hilfsmittel in Pflegeheimen
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die die Pflege erleichtern oder Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Hier trägt – im Unterschied zu Hilfsmitteln – die Pflegekasse die Kosten. Zur besseren Unterscheidung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln im stationären Bereich haben die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen einen Abgrenzungskatalog Hilfs-, Pflegehilfsmittel erstellt.
Doppelfunktionale Hilfsmittel
Um die Leistungszuständigkeit bei der Gewährung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln besser abgrenzen zu können hat der GKV-Spitzenverband in Richtlinien festgelegt, welche Hilfsmittel sowohl der Pflege als auch der Krankenbehandlung dienen (doppelfunktionale Hilfsmittel). Für die betroffenen Hilfsmittel erfolgt eine pauschale Aufteilung der Ausgaben zwischen der Kranken- und Pflegekasse: Richtlinien (GKV) doppelfunktionale Hilfsmittel.
Nicht als Hilfsmittel verordnungsfähige Produkte
Im täglichen Praxisalltag sind Produkte oft aufgrund einer Erkrankung notwendig, können aber trotzdem nicht als Hilfsmittel zulasten der GKV verordnet werden. Hier kann es sich um nicht-verordnungsfähige Medizinprodukte, um Nichtarzneimittel oder um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handeln, die in den eigenverantwortlichen Bereich des Versicherten fallen. Beispiele finden Sie hier: VoFo 41 Nicht als Hilfsmittel verordnungsfähige Produkte.