Zweitmeinungsverfahren

Operative Eingriffe gut abwägen

Bei bestimmten planbaren operativen Eingriffen haben gesetzlich versicherte Patienten das Recht auf eine qualifizierte zweite ärztliche Meinung. Diese Einschätzung eines weiteren Spezialisten ist für Sie kostenlos.

Derzeit existiert eine gesetzliche Grundlage für das Zweitmeinungsverfahren bei folgenden Eingriffen bzw. Operationen:

  • Mandeloperationen (Tonsillektomie/Tonsillotomie)
  • Gebärmutterentfernungen (Hysterektomie)
  • Schulterarthroskopie
  • Amputation diabetischer Fuß
  • Knie-Gelenkersatz (bei Kniearthrose)
  • Eingriffe an der Wirbelsäule
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillator
  • Entfernung der Gallenblase
  • Hüftgelenkersatz
  • Aortenaneurysma

Bitte beachten Sie, dass Ihre Krankenkasse zusätzliche Zweitmeinungsverfahren anbieten kann. Hierüber informiert Sie Ihre Krankenkasse.

Was ist der Vorteil einer Zweitmeinung?

Das Gespräch mit einem „Zweitmeiner“ ermöglicht es Ihnen, sich eine weitere Meinung zu den Vor- und Nachteilen des bevorstehenden Eingriffs einzuholen und gegebenen­falls alternative Behandlungsmethoden aufgezeigt zu bekommen. Zudem haben Sie so die Möglichkeit, Ihre Fragen und Zweifel mit einem anderen Arzt zu besprechen. Wenn Sie mit der Entscheidung Ihres behandelnden Arztes einverstanden sind, brauchen Sie keine zweite Meinung einzuholen – das Angebot der Zweitmeinung ist freiwillig. 

Wie läuft der Termin ab?

Der zweite Arzt sollte auf Ihre Untersuchungsergebnisse, Befunde sowie gegebenen­falls eine Übersicht bereits erfolgter Behandlungen zugreifen können, damit er sich schnell ein eigenes Bild machen kann. Weisen Sie deshalb Ihren ersten behandelnden Arzt darauf hin, dass Sie eine Zweitmeinung in Anspruch nehmen wollen. Ihre Befunde können Sie sich von Ihrer ersten Arztpraxis mitgeben oder direkt an den zweiten Arzt schicken lassen.

Eine erneute Untersuchung durch den zweiten Arzt ist in der Regel nicht nötig. Dieser sollte sich seine Meinung auf der Grundlage der vorhandenen Untersuchungs­ergebnisse und Befunde bilden können. In manchen Fällen kann eine weitere Unter­suchung jedoch sinnvoll sein.

Ist der „Zweitmeiner“ zu seinem Urteil gekommen, fasst er Ihnen seine Ergebnisse schriftlich zusammen und gibt sie Ihnen mit. Er kann sie auch direkt seinem Kollegen, Ihrem „Erstmeiner“, zukommen lassen. Am Ende entscheiden Sie selbst, welcher Behandlung Sie sich unterziehen möchten.