Praxisnetze

Qualität durch Kooperation

Praxisnetze sind regionale Zusammenschlüsse von Haus- und Fachärzten, gegebenen­falls auch weiteren Anbietern aus dem Gesundheits­wesen (zum Beispiel Kliniken, Physio­therapeuten, Pflegeheimen). Im Fokus steht dabei eine verbesserte Kooperation und Kommunikation zwischen den Teilnehmern des Netzes und dessen Umfeld, um die Versorgungs­qualität, die Effizienz der Versorgung sowie die Patienten­zufriedenheit in der Region des Netzverbundes nachhaltig zu erhöhen. Die verstärkte, besonders strukturierte Kooperation der Netz­teilnehmer ermöglicht besser koordinierte Behandlungs­­abläufe und damit eine besonders wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten.

Praxisnetze sind grundsätzlich als dezentrale wohnortnahe Strukturen geeignet, einen wichtigen Beitrag zur Versorgung, insbesondere in strukturschwachen Gebieten oder für besondere Versorgungserfordernisse, wie die Betreuung von Patienten in Pflege­einrichtungen zu leisten.

Mit dem Versorgungsstruktur-Gesetz (GKV-VStG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Zusammenschlüsse von Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen (Praxisnetze) in der wohnort­nahen ambulanten Versorgung zu fördern.

Anerkennung von Praxisnetzen

Voraussetzung für die Förderung von Praxisnetzen ist die Anerkennung durch die KVBW. Die Anerkennung erfolgt auf der Basis der Anerkennungsrichtlinie der KVBW (Praxisnetze Richtlinie). Die Anerkennungsrichtlinie sieht ein Stufenverfahren vor:

  • Netze müssen bestimmte Mindeststandards in Bezug auf ihre Struktur erfüllen.
  • Darauf aufbauend gibt es ein dreistufiges Anerkennungsverfahren
    • Basisstufe
    • Stufe I
    • Stufe II
    mit unterschiedlich differenzierten Kriterien zu drei vorgegebenen Versorgungs­zielen.

Gesetzliche Förderung von Praxisnetzen

Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden. Informationen zur Förderung der Praxisnetze in Baden-Württemberg finden Sie unter Honorarverteilung (vgl. § 9 Abs. 6 HVM).

Jährlich zum 1. Oktober Daten übermitteln

Damit ein Praxisnetz anerkannt bleibt, muss es jährlich Daten (z. B. Patienten­zahlen) für den Versorgungs­bericht an die KV übermitteln. Welche Daten wir im Einzelnen benötigen, sehen Sie in der Übersicht Daten Versorgungsbericht