Fortbildungspflicht
Wer, was, wann, wie?
Alles, was Sie zur Fortbildungsverpflichtung wissen müssen, haben wir in zehn Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.
Nachweisfrist für Fortbildung verlängert
Ärzte und Psychotherapeuten, die am 31. Dezember 2020 Mitglied der KVBW waren, bekommen wegen Corona mehr Zeit, ihre Fortbildungspflicht zu erfüllen. Der individuelle Fünf-Jahres-Zeitraum zum Sammeln der Fortbildungspunkte verlängert sich deshalb um vier Quartale. Sie haben also zwölf Monate länger Zeit, um Ihre 250 CME-Punkte über ein Zertifikat der Kammer nachzuweisen.
Antworten auf häufige Fragen zum Thema Fortbildungspflicht finden Sie unter FAQ.
Ärzte und Psychotherapeuten müssen 250 Fortbildungspunkte innerhalb von fünf Jahren gegenüber der KVBW nachweisen. Der Nachweis erfolgt über das Fortbildungszertifikat der jeweiligen Kammer. Es muss dort beantragt werden und wird nicht automatisch erstellt.
Dabei sind 200 Punkte durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen gemäß der jeweiligen Fortbildungsordnung nachzuweisen, 50 Punkte (also 10 Punkte pro Jahr) werden ohne weiteren Nachweis pauschal für das Eigenstudium von Fachliteratur anerkannt. Es besteht in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung, jährlich eine bestimmte Anzahl von Fortbildungspunkten nachzuweisen. Zur Berechnung des Zeitraums siehe Ziffer 6.
Diese Regelungen gelten auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte und ermächtigte Ärzte, unabhängig vom Umfang ihrer Beschäftigung. Für doppelt zugelassene Ärzte und Zahnärzte gilt, dass gegenüber der KVBW 250 Punkte, bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung 125 Punkte nachzuweisen sind. Hier besteht aber die Möglichkeit der Anrechnung von Fortbildungspunkten aus dem ärztlichen Bereich.
Jeder Arzt oder Psychotherapeut, der an der vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Versorgung teilnimmt, unterliegt der Fortbildungspflicht. Dies gilt unabhängig vom Teilnahmestatus und dem Umfang der Tätigkeit.
Die Fortbildungspflicht gilt nicht für Weiterbildungsassistenten, Vertreter oder Sicherstellungsassistenten.
Die kontinuierliche berufsbegleitende Aktualisierung und Erweiterung theoretischer Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten sowie die Festigung und Weiterentwicklung beruflicher Kompetenz gehören zum Selbstverständnis und zu den Berufspflichten der Ärzte und Psychotherapeuten.
Entsprechend liegt die Zuständigkeit für die Fortbildung in erster Linie bei der jeweiligen Kammer: Der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg.
Beide Kammern erfüllen in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben für ihre Mitglieder:
- Anerkennung/Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen
- Anerkennung von Einzelnachweisen
- Führen des Fortbildungskontos
Homepage der Landespsychotherapeutenkammer (LPK)
Homepage der Landesärztekammer (LÄK) - Ausstellen des Fortbildungszertifikats
- Führen des Fortbildungskalenders der jeweiligen Kammer
Diejenigen, die an der ambulanten Versorgung teilnehmen, müssen alle fünf Jahre gegenüber der KV nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind.
Damit ist die KV Baden-Württemberg zuständig für:
- Fragen zum Nachweiszeitraum zur Vorlage des Fortbildungszertifikates
- Anträge auf Verlängerung des Nachweiszeitraumes
- Honorarkürzung aufgrund mangelnder Fortbildung
Prinzipiell gilt: Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen und -punkten zuständig ist die jeweilige Kammer, der Nachweis gegenüber der KVBW erfolgt über das Kammerzertifikat.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfung des Fortbildungsnachweises durch die KV auch auf der Grundlage von Einzelnachweisen erfolgen. Die Veranstaltungen müssen jedoch in ihrer Summe, ihrer Struktur und ihrer Bewertung den Bewertungsmaßstäben der Bundeärztekammer / Bundespsychotherapeutenkammer entsprechen. Ausgeschlossen sind damit auch Veranstaltungen im Rahmen der Studentenausbildung oder der Weiterbildung.
Die KVBW kann in Zweifelsfällen ein Gutachten der Kammern hierzu einholen. In diesen Fällen wird eine Gebühr von 60 Euro von Seiten der Kammern erhoben, die der Antragsteller zu tragen hat.
Hat die zuständige Kammer die Erteilung eines Zertifikats abgelehnt, weil dem Zertifikat zugrunde liegende Einzelnachweise (Fortbildungsveranstaltungen) die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die KV sie nicht anerkennen. Jeweils im Anhang der Fortbildungsordnungen der LÄK und LPK sind die verschiedenen Arten von Fortbildungen und deren Bewertung tabellenartig aufgelistet.
Die Landesärztekammer und Landespsychotherapeutenkammer erkennen die von ihnen zertifizierten psychotherapierelevanten Fortbildungsveranstaltungen gegenseitig an. Die konkrete Zuständigkeit der LPK bzw. der LÄK für Zertifizierungsanträge richtet sich grundsätzlich nach der Profession des wissenschaftlichen Leiters der Fortbildung.
Externe Links
Mit Ihrer Erstmeldung bei der Ärztekammer unter LÄK: Ärztliche Fortbildung erhalten Sie die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN). Sie finden die EFN
- auf der Rückseite des Arztausweises
- in Ziffern
- in Form eines ein- oder zweidimensionalen Barcodes
- auf dem Fortbildungsausweis
- auf den Barcode-Etiketten und
- in der Fobi-App
Bei Fortbildungsanbietern, die sich am System des Elektronischen Informationsverteilers (EIV) der Ärztekammern beteiligen und die Teilnehmer mit ihrer „Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN)” bei der LÄK BW melden, werden die Fortbildungspunkte automatisch dem jeweiligen Konto gutgeschrieben. Der manuelle Eintrag durch den Arzt entfällt.
Auch wenn der Anbieter der Fortbildung die Teilnehmerliste nicht weitergibt, ist die manuelle Erfassung nach der Veranstaltung für Sie als Teilnehmer sehr einfach: Sie müssen lediglich die Nummer der Fortbildung eingeben, der Rest wird vom System eingetragen. Diese automatische Ergänzung erfolgt nicht nur für Fortbildungen aus Baden-Württemberg, sondern für alle bundesweit über den EIV registrierten Fortbildungen.
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, der Kammer die im Fortbildungszeitraum gesammelten Einzelnachweise im Original oder als beglaubigte Kopie zusammen mit dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats zu übermitteln: LÄK: Antrag auf Fortbildungszertifikat (papiergebunden).
Bei diesem Verfahren müssen Sie als Antragsteller in besonderem Maße ausreichend Bearbeitungszeiten bis zum Ende des Nachweiszeitraumes einkalkulieren, weil die manuelle Bearbeitung der Anträge verwaltungstechnisch den meisten Aufwand mit sich bringt.
Psychotherapeutische Fortbildungen
Ihr Fortbildungskonto und Fortbildungszertifikat bei der Landespsychotherapeutenkammer (LPK) können Sie ausschließlich online über das LPK-Mitgliederportal beantragen. Eine Anleitung, wie Sie sich im LPK-Mitgliederportal registrieren können, hat die LPK auf ihrer Webseite veröffentlicht: LPK: Fortbildungszertifikat & Fortbildungspunktekonto. Im LPK-Mitgliederportal finden Sie wiederum eine Anleitung, was Sie dort alles erledigen können.
Ärzte und Psychotherapeuten müssen ihre Fortbildungspflicht innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums nachweisen. Der erste Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als zugelassener, ermächtigter oder angestellter Arzt/ Psychotherapeut im Rahmen der ambulanten Versorgung. Er endet nach Ablauf von fünf Jahren. Diesem Nachweiszeitraum schließt sich jeweils ein neuer Fünf-Jahres-Zeitraum an.
Fortbildungsbescheinigungen, die die Summe von 250 Punkten übersteigen, können nicht auf das Folgezertifikat übertragen werden.
Kann der Arzt/Psychotherapeut zum Stichtag kein Zertifikat vorlegen, sieht der Gesetzgeber eine Nachholfrist von zwei Jahren vor. Wird das Zertifikat im Rahmen der zweijährigen Nachholfrist vorgelegt, verschiebt sich der Beginn des nachfolgenden Fünf-Jahres-Zeitraums durch die Nachholung nicht. Es sind also im Anschlusszeitraum deutlich mehr Punkte zu erwerben: Die fehlenden aus dem vorhergehenden Zeitraum plus die 250 Punkte aus dem aktuellen Zeitraum!
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Regelung ist eine Stichtagsregelung: Das bedeutet, dass spätestens an diesem Tag das Zertifikat bei der KVBW vorliegen muss. Liegt es an diesem Tag nicht vor, greifen Sanktionen (siehe Ziffer 7), d. h. eine Honorarkürzung um zehn Prozent im darauffolgenden Quartal. Es ist völlig unerheblich, ob der Arzt/Psychotherapeut das Fristversäumnis verschuldet hat oder nicht. Zu manchen Stichtagen sind mehrere Tausend Anträge auf Erteilung eines Zertifikats durch beide Kammern zu bearbeiten. Deshalb sollte der Antrag mindestens drei Monate vor Fristende bei der betreffenden Kammer eingehen.
Vor diesem Hintergrund hat die KVBW ihren Informationsservice deutlich ausgeweitet und informiert ihre Mitglieder zukünftig erstmals neun Monate vor Auslaufen des Fünf-Jahres-Zeitraums. Das Ende des nächsten Fünf-Jahres-Zeitraums können Sie auch jederzeit bei den zuständigen Mitarbeitern der KVBW erfragen.
Eine grundsätzliche Befreiung von der Fortbildungspflicht, z. B. aus Altersgründen, ist nicht möglich. Es gibt aber eine Reihe von Anlässen, die zu einer Verlängerung der Nachweisfrist führen können. Nähere Informationen dazu unter Ziffer 8.
Bitte beachten Sie:
Das Zertifikat wird grundsätzlich auf den Tag des Antragseingangs bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg datiert, vorausgesetzt die Unterlagen liegen zu diesem Zeitpunkt vollständig vor. Fortbildungspunkte, die älter sind als fünf Jahre, werden kammerseitig bei der Erstellung des neuen Zertifikats nicht berücksichtigt.
Bei der KV wird das Ende der Fünf-Jahres-Frist ausgehend von der Aufnahme der Tätigkeit in der ambulanten Versorgung berechnet. Innerhalb dieses Fünf-Jahres-Zeitraums ist ein Zertifikat vorzulegen. Eine vorzeitige Vorlage bei der KV bewirkt keinen neuen Fünf-Jahres-Zeitraum. Dieser endet zur ursprünglich berechneten Frist.
Daraus folgt auch, dass in einem Zeitraum immer nur ein Zertifikat angerechnet wird. Weitere vorgelegte Zertifikate werden nicht berücksichtigt und können auch nicht in die Zukunft übertragen werden. Fortbildung „auf Vorrat“ ist nicht möglich.
Wenn das Fortbildungszertifikat nicht fristgerecht vorgelegt wird oder keine 250 Fortbildungspunkte erreicht werden, beginnt ein zweijähriger Nachholzeitraum. In dieser Zeit kann der Betreffende die noch fehlende Fortbildung nachholen bzw. komplettieren. Dabei wird die nachgeholte Fortbildung aber nicht auf den neuen, also den folgenden Fünf-Jahres-Zeitraum angerechnet.
Gleichzeitig wird das Honorar des Betreffenden gekürzt:
- in den ersten vier Quartalen, die auf den Fünf-Jahres-Zeitraum folgen, wird das Honorar um zehn Prozent gekürzt,
- in den darauf folgenden vier Quartalen wird das Honorar um 25 Prozent gekürzt.
Die Kürzung endet erst mit Ablauf des Quartals, in dem das Fortbildungszertifikat vorgelegt wird.
Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) wird das Honorar des Praxispartners gekürzt, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat. Dies gilt auch für Jobsharing-Partner. Gibt es keine anderen Anhaltspunkte, ist das Honorar der Gemeinschaftspraxis durch die Anzahl der Praxis-Partner zu teilen und der rechnerische Anteil desjenigen, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat, zu kürzen.
Den Nachweis über die Honorarkürzungen aufgrund der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht finden Sie in der Anlage zum Honorarbescheid.
Liegt auch nach acht Quartalen noch kein Zertifikat vor, soll die KV nach dem Willen des Gesetzgebers beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Diese Frist wird durch eine Klage gegen die Kürzung nicht verlängert.
Bitte beachten Sie, dass die Sanktionen gesetzlich vorgesehen sind und die KVBW keinen Ermessensspielraum hat.
Alle genannten Regelungen gelten sinngemäß auch für Ermächtigte und Angestellte (siehe auch Ziffer 9).
Grundsätzlich kann der Nachweiszeitraum nur verlängert werden, wenn die Tätigkeit in der ambulanten Versorgung mehr als drei Monate nicht ausgeübt wurde. Beispiele hierfür sind
- das Ruhen mit Beschluss des Zulassungsausschusses oder
- weil die Tätigkeit wegen Krankheit oder Geburt eines Kindes/Erziehungszeit mehr als drei Monate nicht ausgeübt wurde.
Eine Verlängerung der Nachweisfrist scheidet aus, wenn der Betreffende in der Praxis tätig war.
Bei einem Ruhen der Zulassung wird der Nachweiszeitraum automatisch verlängert, hier bedarf es keiner weiteren Aktivitäten gegenüber der KVBW.
Bei Krankheit/Geburt/Erziehungszeit ist es notwendig, vor dem Ende der Nachweisfrist einen Antrag auf Fristverlängerung zustellen, und zwar am besten dann, wenn die ersten Erinnerungsschreiben von der KV in Bezug auf das nahende Fristende eingehen (Antragsformular). Eine rückwirkende Verlängerung des Nachweiszeitraums ist nicht möglich!
Eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes bei der KV bewirkt auch eine Verlängerung des Kammerzeitraumes. Legen Sie dazu den Bescheid der KV Ihrer Kammer vor.
Alter/Praxisabgabe
Immer wieder kommt es vor, dass ältere Ärzte bzw. Psychotherapeuten wegen einer geplanten Praxisabgabe keine Fortbildungspunkte mehr sammeln, da sie davon ausgehen, dass sie zum nächsten Stichtag nicht mehr in der ambulanten Versorgung tätig sein werden. Diese Vorgehensweise führt häufig zu großen Problemen bei den Beteiligten. Wenn die Praxisabgabe nicht zustande kommt, weil kein Nachfolger gefunden wird bzw. dieser kurzfristig abspringt, muss das Honorar des Praxisinhabers gekürzt werden, wenn der Betreffende zum Stichtag kein Zertifikat vorlegen kann. Der Gesetzgeber hat hierfür keine Ausnahme vorgesehen, und die KV hat hier keinerlei Ermessen.
Persönliche schwierige Lebensumstände wie etwa die Erkrankung naher Verwandter, Schul- und Erziehungsprobleme in Bezug auf Kinder oder Ähnliches müssen bei der Beurteilung außen vor bleiben.
Statuswechsel, Wechsel des Zulassungsortes, der KV
Der Wechsel von der Anstellung zur Zulassung und umgekehrt führt nicht dazu, dass ein neuer Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt. Gleiches gilt bei einem Wechsel des Zulassungsortes oder Wechsel der KV. Erfolgt dieser Wechsel nicht nahtlos, sondern wird die Tätigkeit hierbei für längere Zeit (länger als drei Monate) unterbrochen, so wird der Fünf-Jahres-Zeitraum für die Zeit der Nichtausübung der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit unterbrochen. Die Nachweisfrist verlängert sich um die Zeitdauer der Unterbrechung. Nimmt der Betreffende die Tätigkeit wieder auf, wird bereits weniger als fünf Jahre nach Wiederaufnahme der Tätigkeit ein Zertifikat fällig.
Beispiel:
- Ende des ursprünglichen KV-Zeitraums 30. Juni 2016
- Verzicht zum 30. Juni 2015, Neuzulassung zum 1. Januar 2016
- Ende des neuen KV-Zeitraums: 31. Dezember 2016
Angestellte Ärzte und Psychotherapeuten unterliegen ebenfalls der Fortbildungsverpflichtung. Auch sie müssen alle fünf Jahre ein Fortbildungszertifikat ihrer Kammer auf der Basis von 250 Fortbildungspunkten erwerben. Der tatsächliche Beschäftigungsumfang in der Praxis ist unerheblich, sodass auch geringfügig Beschäftigte bis zu zehn Wochenstunden der Fortbildungspflicht unterliegen.
Nachweispflichtig ist aber nicht der bzw. die Angestellte selbst, sondern der jeweilige Arbeitgeber! Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Zertifikat zum Termin vorgelegt wird. Die KV informiert beide, also sowohl Angestellte als auch Arbeitgeber, zu den üblichen Fristen über das anstehende Auslaufen der Nachweisfrist.
Es gelten die gleichen Sanktionen wie für Zugelassene und Ermächtigte auch. Allerdings wird das Honorar des Arbeitgebers von der KV gekürzt, wenn das Fortbildungszertifikat des Angestellten nicht fristgerecht vorgelegt wird. Hinsichtlich der Berechnung der Kürzung finden die Regelungen für Berufsausübungsgemeinschaften Anwendung. Kann das Zertifikat nicht innerhalb der Nachholfrist von acht Quartalen vorgelegt werden, muss die KV bei den Zulassungsgremien einen Antrag auf Beendigung der Anstellungsgenehmigung stellen.
Wichtig: Wechselt ein Angestellter das Arbeitsverhältnis im ambulanten Bereich und ist mit der Vorlage des Zertifikats im Verzug, wird der neue Arbeitgeber sofort gekürzt. Es empfiehlt sich daher für die Arbeitgeber, sich von den Bewerbern das letzte Zertifikat zeigen zu lassen.
Übt der Angestellte seine Tätigkeit mindestens drei Monate aufgrund Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit, Weiterbildung o. ä. nicht aus, können Praxisinhaber/MVZ und Angestellter gemeinsam einen Antrag auf Verlängerung der Nachweisfrist stellen. Dieser Antrag muss vor Auslaufen der Nachweisfrist bei der KV gestellt werden. Das Formblatt kann über die Homepage der KVBW heruntergeladen werden (siehe Ziffer 8) oder telefonisch bei der KV angefordert werden.
Für die Übermittlung des Zertifikats an die KV gibt es zwei Möglichkeiten:
- Übersenden per Post oder per Fax
- Übermittlung durch die Kammern auf elektronischem Wege
Sie schicken eine Kopie des Zertifikats an die KVBW oder faxen das Zertifikat. Bei der Übersendung per Post müssen Sie im Hinblick auf die Stichtagsregelung den Postweg mit einkalkulieren. Es gilt der Zugang bei der KVBW. Damit das Zertifikat eindeutig einem Arzt oder Psychotherapeuten zugeordnet werden kann, ergänzen Sie dieses bitte mit Ihrer LANR.
Wenn Sie es sich einfacher machen wollen, willigen Sie in die direkte elektronische Übermittlung der zentralen Daten des Zertifikats von Ihrer Kammer an die KVBW ein. Diese Datenübertragung erfolgt dann automatisch nach Erteilung eines Zertifikats. Die Daten werden der KVBW arbeitstäglich von den Kammern übermittelt. Es ist nicht notwendig, zusätzlich eine Papierausfertigung des Zertifikats zu übermitteln.
Ärzte können der Datenübermittlung entweder über das Antragsformular zur Erteilung eines Fortbildungszertifikats zustimmen oder über das elektronisch geführte Fortbildungskonto auf der Homepage der LÄK.
Psychotherapeuten erteilen ihr Einverständnis über das Antragsformular für das Fortbildungszertifikat, das über die Homepage der LPK abrufbar ist.
Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wurde für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie um ein Jahr verlängert. Diese Regelung gilt für alle, die am 31. Dezember 2020 bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) einen Status (Zulassung, Anstellung, Ermächtigung) hatten. Das heißt, dass der individuelle Fünf-Jahres-Zeitraum zum Nachweis der Fortbildungspunkte (CME-Punkte) für diese Ärzte und Psychotherapeuten ein Jahr später endet.
Die Verlängerung der Nachweisfrist für die Pflicht zur Fortbildung nach § 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.
Welche Fortbildungspunkte können für den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung eingebracht werden?
- Mitglieder der LÄK BW: Fortbildungspunkte, die zum Datum der Antragsstellung älter sind als fünf Jahre, können von der Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄK BW) nicht mehr auf das Fortbildungszertifikat angerechnet werden. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, wenden Sie sich bitte an das Team Fortbildungspflicht der KVBW.
- Mitglieder der LPK BW: Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg (LPK BW) erkennt die Verlängerung um ein Jahr durch die KVBW an. Sie berücksichtigt bei der Zertifikatserteilung einen um zwölf Monate verlängerten Nachweiszeitraum von insgesamt sechs Jahren.
Ein Fortbildungszertifikat kann immer nur für den aktuell laufenden Fünf-Jahres-Zeitraum gewertet werden. Dies gilt auch, wenn ein zweites Zertifikat innerhalb dieses Zeitraums vorgelegt wird. Eine Übertragung in die nächste Nachweisfrist ist nicht möglich! Sollten Sie durch die o. g. Vergünstigungen weitere 250 Punkte erreichen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Team Fortbildungspflicht der KVBW auf, bevor Sie ein Zertifikat bei der Landesärztekammer beantragen.
Fortbildungspunkte sammeln
Kennen Sie schon die Fortbildungsangebote der Management Akademie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (MAK)? Die meisten Kurse der MAK sind von den Kammern anerkannt. Als Arzt oder Psychotherapeut erhalten Sie also wertvolle Punkte für Ihr Fortbildungszertifikat. Die Punktzahl pro Veranstaltung können Sie im Seminarkalender nachsehen. Eine Möglichkeit, um unabhängig von Ort und Zeit Fortbildungspunkte zu sammeln, sind Online-Fortbildungen.
Durchstöbern Sie gern auch das ePaper des aktuellen MAK-Programms.