Teststreifen
Rational und wirtschaftlich verordnen
Harn- und Blutteststreifen können, wenn medizinisch notwendig, in der erforderlichen Menge zulasten der GKV verordnet werden. Dies setzt voraus, dass der Patient aus dem Ergebnis der Messung selbst Rückschlüsse ziehen kann, beispielsweise indem er eigenständig die Therapie anpasst oder einen Arzt aufsucht.
Teststreifen nehmen im Bereich der GKV eine Sonderrolle ein, denn sie sind zuzahlungsfrei und werden – obwohl sie Medizinprodukte sind – formal wie Arzneimittel verordnet (nicht als Hilfsmittel), d. h. auf Muster 16 ohne Diagnoseangabe. Deshalb müssen zugehörige Hilfsmittel wie Lanzetten und Stechhilfen auf einem separaten Rezept verordnet werden.
Blutzuckerteststreifen – wirtschaftliche Verordnungsmengen
Die folgende Auflistung wirtschaftlicher Verordnungsmengen von Blutzuckerteststreifen wurde mit den Krankenkassen bzw. deren Verbänden in Baden-Württemberg abgestimmt. Für die Verordnung von Lanzetten gelten die gleichen Orientierungswerte.
Falls Ihre Verordnungsmenge von den Orientierungswerten abweicht, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für den Fall eines Einzelfallprüfantrags.
Therapie/Indikation | Orientierungswerte für eine wirtschaftliche Menge an Blutzuckerteststreifen |
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Diabetes mellitus Typ 2, nicht mit Insulin behandelt | keine Verordnung von Blutzuckerteststreifen zulasten der GKV, außer bei instabiler Stoffwechsellage, z. B. bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko → bis zu 50 Teststreifen je Behandlungssituation (Nr. 52 Anlage III AM-RL) |
Konventionelle Insulintherapie | 100–200 pro Quartal |
Intensivierte Insulintherapie (ICT) / Insulinpumpentherapie (CSII) | 400–500 pro Quartal (Voraussetzung: Schulung und Erfolgskontrolle) |
Gestationsdiabetes, diätetisch eingestellt | 50–250 pro Quartal |
Gestationsdiabetes, insulinpflichtig | 700 pro Quartal |
Bitte beachten Sie:
Für Blutzuckerteststreifen existieren kostensenkende Staffelpreise. Durch die Verordnung des gesamten Quartalsbedarfs an Teststreifen auf einem Rezept können Sie die Verordnungskosten reduzieren.
Blutzuckerteststreifen – wirtschaftliche Produktauswahl
Die Wirtschaftlichkeit von Teststreifen ergibt sich durch einen niedrigen Preis (Preisgruppe 1) oder durch eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Hersteller und Krankenkasse (Rabattvertrag). Einige Krankenkassen haben solche Verträge abgeschlossen, die es zu beachten gilt.
Beim Ausstellen eines Rezeptes ist die namentliche Verordnung von Teststreifen aus der wirtschaftlichen Preisgruppe 1 oder aus den rabattierten Teststreifen empfehlenswert:
- AOK Baden-Württemberg
Wirtschaftliche Teststreifen aufgrund von Vereinbarungen und gemäß Preisgruppe 1
AOK: Wirtschaftliche Verordnung von Blutzuckerteststreifen - vdek (Barmer, DAK-Gesundheit, HEK, hkk, KKH, TK)
Wirtschaftliche Teststreifen mit Rabattvertrag
vdek: Blutzuckerteststreifen – Rabattvertragspartner - vdek (Barmer, DAK-Gesundheit, HEK, hkk, KKH, TK)
Wirtschaftliche Teststreifen (Preisregelungen)
vdek: Wirtschaftliche Teststreifen (Preisregelungen)
Teststreifen und Richtwertsystematik
Die Kosten für Blutzuckerteststreifen fließen seit 2020 nicht mehr ins Arzneimittel-Verordnungsvolumen ein, sondern werden dem exRW-Bereich (Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte) zugeordnet. Dennoch ist in Bezug auf Menge und Produktauswahl auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise zu achten. Wenn Sie das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht einhalten, können Ihnen Nachforderungen seitens der Krankenkassen drohen.
Die Kosten für Blutgerinnungsteststreifen fließen ins Arzneimittelvolumen ein und werden dem Arzneimittel-Therapiebereich (AT) 11 („Antikoagulanzien, oral“) zugeordnet. Die Kosten für Urinteststreifen fließen ebenfalls ins Arzneimittelvolumen ein und werden dem AT „Rest“ zugeordnet.