Teststreifen

Rational und wirtschaftlich verordnen

Harn- und Blutteststreifen können, wenn medizinisch notwendig, in der erforderlichen Menge zulasten der GKV verordnet werden. Dies setzt voraus, dass der Patient aus dem Ergebnis der Messung selbst Rückschlüsse ziehen kann, beispielsweise indem er eigenständig die Therapie anpasst oder einen Arzt aufsucht.

Teststreifen nehmen im Bereich der GKV eine Sonderrolle ein, denn sie sind zuzahlungsfrei und werden – obwohl sie Medizinprodukte sind – formal wie Arzneimittel verordnet (nicht als Hilfsmittel), d. h. auf Muster 16 ohne Diagnoseangabe. Deshalb müssen zugehörige Hilfsmittel wie Lanzetten und Stechhilfen auf einem separaten Rezept verordnet werden.

Blutzuckerteststreifen – wirtschaftliche Verordnungsmengen

Die folgende Auflistung wirtschaftlicher Verordnungsmengen von Blutzuckerteststreifen wurde mit den Krankenkassen bzw. deren Verbänden in Baden-Württemberg abgestimmt. Für die Verordnung von Lanzetten gelten die gleichen Orientierungswerte.

Falls Ihre Verordnungsmenge von den Orientierungswerten abweicht, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für den Fall eines Einzelfallprüfantrags.

Therapie/Indikation Orientierungswerte für eine wirtschaftliche Menge an Blutzuckerteststreifen
Diabetes mellitus Typ 2,
nicht mit Insulin behandelt
keine Verordnung von Blutzuckerteststreifen zulasten der GKV, außer bei instabiler Stoffwechsellage, z. B. bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko
→ bis zu 50 Teststreifen je Behandlungssituation
(Nr. 52 Anlage III AM-RL)
Konventionelle Insulintherapie  100–200 pro Quartal
Intensivierte Insulintherapie (ICT) / Insulinpumpen­therapie (CSII)  400–500 pro Quartal
(Voraussetzung: Schulung und Erfolgskontrolle)
Gestationsdiabetes,
diätetisch eingestellt
50–250 pro Quartal
Gestationsdiabetes, insulinpflichtig 700 pro Quartal

Bitte beachten Sie:

Für Blutzuckerteststreifen existieren kostensenkende Staffelpreise. Durch die Verordnung des gesamten Quartalsbedarfs an Teststreifen auf einem Rezept können Sie die Verordnungskosten reduzieren.

Blutzuckerteststreifen – wirtschaftliche Produktauswahl

Die Wirtschaftlichkeit von Teststreifen ergibt sich durch einen niedrigen Preis (Preisgruppe 1) oder durch eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Hersteller und Krankenkasse (Rabattvertrag). Einige Krankenkassen haben solche Verträge abgeschlossen, die es zu beachten gilt.

Beim Ausstellen eines Rezeptes ist die namentliche Verordnung von Teststreifen aus der wirtschaftlichen Preisgruppe 1 oder aus den rabattierten Teststreifen empfehlens­wert:

Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM)

Realtime-Messgeräte zur Glukosemessung sind verordnungsfähig, wenn sie den Vorgaben des G-BA entsprechen. Das bedeutet unter anderem, dass es sich um zertifizierte und als rtCGM (real-time continuous glucose monitoring) zugelassene Medizinprodukte handeln muss, die über eine Alarmfunktion bei Erreichen individueller Grenzwerte verfügen. Beim Einsatz von rtCGM ist eine konventionelle Blutzuckermessung zur Kalibrierung der Geräte regelmäßig notwendig. Teststreifen sind auch in diesem Fall verordnungsfähig.

Folgende Fachärzte dürfen die Geräte verordnen und die Patienten zur Handhabung der Geräte anleiten:

  • Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Fachärzte für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes-Gesellschaft (DDG)“ bzw. mit vergleichbarer Qualifikation
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“

Weitere Informationen zur Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten finden Sie im Verordnungsforum 42 und Verordnungsforum 51.

Blutgerinnung – Teststreifen zur Selbstmessung

Teststreifen zur Messung der Blutgerinnung (INR) können Patienten verordnet werden, die dauerhaft mit Vitamin-K-Antagonisten (VKA) behandelt werden (z. B. wegen künstlicher Herzklappe oder Vorhofflimmern) und die geschult sind, anhand von Selbstkontrollen eine eigenständige Medikamentenanpassung vorzunehmen. Diese Patienten haben auch Anspruch auf ein vollautomatisches Blutgerinnungsmessgerät zulasten der GKV.

In den ersten Behandlungstagen einer VKA-Antikoagulation werden Selbstkontrollen alle 1–2 Tage, danach wöchentlich empfohlen. Bei stabil eingestellten Patienten kann das Kontrollintervall auf 3–4 Wochen verlängert werden.

In speziellen Patientensituationen kann kurzfristig eine höhere Messfrequenz erforderlich werden, beispielsweise

  • bei erhöhtem INR, bis Maßnahmen zu einer erneuten INR-Stabilisierung greifen,
  • aufgrund einer Therapiepause und erneuter Einstellung nach einer Operation oder
  • bei zusätzlicher Gabe eines potenziell mit dem VKA interagierenden Arzneimittels.

In den Fachinformationen von Phenprocoumon und Warfarin finden Sie Vorgaben zur Häufigkeit der INR-Messung in der Einstellungsphase, bei stabiler Dauertherapie und in besonderen Behandlungssituationen.

Urinteststreifen

Auch Harnteststreifen, z. B. zur Messung des pH-Werts oder des Gehalts an Glukose oder Ketonkörpern, sind zulasten der GKV verordnungsfähig, wenn der Patient selbst Rückschlüsse aus der Messung ziehen kann.

Teststreifen und Richtwertsystematik

Die Kosten für Blutzuckerteststreifen fließen seit 2020 nicht mehr ins Arzneimittel-Verordnungsvolumen ein, sondern werden dem exRW-Bereich (Wirkstoffe außerhalb der Richtwerte) zugeordnet. Dennoch ist in Bezug auf Menge und Produktauswahl auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise zu achten. Wenn Sie das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht einhalten, können Ihnen Nachforderungen seitens der Krankenkassen drohen.

Die Kosten für Blutgerinnungsteststreifen fließen ins Arzneimittelvolumen ein und werden dem Arzneimittel-Therapiebereich (AT) 11 („Antikoagulanzien, oral“) zugeordnet. Die Kosten für Urinteststreifen fließen ebenfalls ins Arzneimittel­volumen ein und werden dem AT „Rest“ zugeordnet.