Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht in ihrem Leistungskatalog aufführt und die deshalb vom Patienten selbst gezahlt werden müssen, heißen individuelle Gesundheitsleistungen, kurz: IGeL. Es gibt eine Fülle an unterschiedlichen Leistungen, zum Beispiel Zusatzvorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten. Dazu können aber auch bestimmte Atteste oder Reiseimpfungen gehören, die über die gesetzlichen Verpflichtungen der GKV hinausgehen.
Hier den Überblick zu behalten, ist nicht ganz einfach. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt oder Psychotherapeuten im Vorfeld ausführlich über die Kosten, den tatsächlichen Nutzen und mögliche Nebenwirkungen der jeweiligen Leistung aufklären. Diese ärztliche Informationspflicht ist auch gesetzlich festgeschrieben. Ob Sie dann eine dieser IGeL-Leistungen in Anspruch nehmen, entscheiden Sie – nach sorgfältiger Abwägung – selbst.
IGeL-Kodex
Um Sie bei Ihrer Entscheidung zu unterstützen, verweisen wir auf unseren IGeL-Kodex. Ärzte gehen in der Regel gewissenhaft und seriös mit IGeL-Leistungen um. Dies wollen wir durch den IGeL-Kodex, ein von der KVBW entwickeltes Qualitätsversprechen, sichtbar machen. Der IGeL-Kodex hilft Ihnen zu erkennen, ob Ihr Arzt individuelle Gesundheitsleistungen sinnvoll und verantwortlich einsetzt. Sie erkennen den IGeL-Kodex in den Praxen am nebenstehenden Logo.
Der IGeL-Kodex basiert auf zehn Grundsätzen zum verantwortlichen IGeLn, die sich aus dem Handlungsleitfaden von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung ableiten. Alle Praxen, die sich diesen Grundsätzen verpflichtet haben, erhalten individualisierte Plakate für ihre Praxis, mit denen sie auf ihren Qualitätsanspruch hinweisen können.
Die zehn Grundsätze
Sachliche Informationen über das jeweilige Angebot individueller Gesundheitsleistungen sind zulässig. Sie dürfen den Leistungsumfang der GKV nicht pauschal als unzureichend abwerten. Unzulässig sind auch marktschreierische und anpreisende Werbung und eine Koppelung sachlicher Informationen über individuelle Gesundheitsleistungen mit produktbezogener Werbung. Individuelle Gesundheitsleistungen dürfen nicht aufgedrängt werden. Gleiches gilt, wenn die Information durch das Praxispersonal erfolgt. Von Ausnahmen abgesehen sollten individuelle Gesundheitsleistungen nicht in Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen zu Lasten der GKV, sondern grundsätzlich davon getrennt erbracht werden.
Das Angebot individueller Gesundheitsleistungen muss sich auf Leistungen beziehen, die entweder notwendig oder aus ärztlicher Sicht empfehlenswert und sinnvoll, zumindest aber vertretbar sind. Es darf sich nicht um gewerbliche Dienstleistungen handeln. Ärzte müssen darüber hinaus die Grenzen ihres jeweiligen Fachgebiets auch bei Erbringen individueller Gesundheitsleistungen beachten. Die Qualitätsanforderungen der GKV sind zu beachten. Bei Leistungen, die bei entsprechender Indikation als Leistungen der GKV zu erbringen sind, besteht eine besondere Verantwortung, eine etwaige Indikation korrekt und zugleich transparent zu stellen.
Es spricht für die Seriosität der Beratung über IGeL-Angebote, wenn den Patienten unabhängige Informationen zur Verfügung gestellt werden. Damit wird ihnen geholfen das IGeL-Angebot und die Beratung hierüber zu prüfen und eine informierte Entscheidung zu treffen. Die Bereitstellung qualitätsgeprüfter Patienteninformationen ist auch ein Qualitätskriterium nach QEP® und anderen Qualitätsmanagementsystemen. Weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten der KBV und der BÄK zu finden.
Die erforderliche Beratung richtet sich nach den für die Patientenberatung generell geltenden Regeln. Bei Leistungen, die nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, muss umfassend über mögliche Alternativen sowie darüber aufgeklärt werden, warum eine Behandlung mit nicht anerkannten Methoden in Betracht zu ziehen ist. Eine besondere ärztliche Darlegungslast besteht bei Leistungen, die durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen sind oder die aus ärztlicher Sicht nicht als empfehlenswert oder sinnvoll zu betrachten sind. Im Übrigen besteht eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung über die zu erwartenden Behandlungskosten.
Ob eine Untersuchung sinnvoll oder eine Behandlung nützlich ist, wird in wissenschaftlich soliden Studien untersucht. Der Arzt sollte bei aufwendigen IGeL-Leistungen auf Wunsch im Gespräch mit dem Patienten darlegen, wie gut Nutzen und Wirksamkeit der Anwendung in wissenschaftlichen Untersuchungen nachgewiesen wurden und ob es Hinweise auf Schäden gibt. Für wie zuverlässig die Studienergebnisse zu halten sind, sollte der Arzt ebenfalls erklären.
Jedem Patienten ist frei gestellt, sich für oder gegen die individuelle Gesundheitsleistung zu entscheiden. Jegliche Beratung im Zusammenhang mit IGeL muss so erfolgen, dass der Patient nicht verunsichert oder gar verängstigt wird, dass nicht zur Inanspruchnahme einer Leistung gedrängt wird und dass keine falschen Erwartungen hinsichtlich des Erfolges einer Behandlung geweckt werden. Zur Information und Aufklärung sind dabei nur qualitätsgeprüfte Informationsmaterialien einzusetzen.
Dem Patienten muss vor Abschluss des Behandlungsvertrages eine der Leistung angemessene Bedenkzeit gewährt werden. Der Patient sollte den Vertrag in Ruhe lesen und erfassen können. Durch aktives Nachfragen ist sicherzustellen, dass der Patient alle Informationen erhalten und verstanden hat.
Das Recht der Patienten, eine Zweitmeinung einzuholen, muss nicht nur respektiert werden, bei besonderen IGeL-Angeboten sollten sie sogar aktiv auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Ebenfalls sollten sie gegebenenfalls darüber informiert werden, dass sie leistungsrechtliche Fragen gegebenenfalls mit ihrer Krankenkasse oder mit Dritten klären können. Darüber hinaus wird durch den offenen Umgang mit anderen Meinungen das Vertrauensverhältnis zum Patienten gestärkt.
Für den Fall, dass individuelle Gesundheitsleistungen von Vertragsärzten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden, schreibt der Bundesmantelvertrag einen schriftlichen Behandlungsvertrag zwingend vor. Er sollte die Leistungen anhand von Gebührenpositionen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) konkretisieren und den Steigerungssatz festlegen sowie den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Leistungen mangels Leistungspflicht der GKV privat zu honorieren sind.
Die Rechnungsstellung bezüglich individueller Gesundheitsleistungen erfolgt nach allgemeinen Regeln. Dementsprechend ist Grundlage für die Behandlungsabrechnung ausschließlich die GOÄ. Pauschale Vergütungen sind unzulässig.