Bezirksbeiräte

Ansprechpartner für die Mitglieder der KVBW vor Ort

Der Bezirksbeirat besteht aus vier Ärzten und einem Psychotherapeuten, die von Ihnen für sechs Jahre in dieses Gremium gewählt wurden. Er steht für Fragen und Problemlösungen zur Verfügung.

Aufgaben des Bezirksbeirates sind insbesondere

  • die Förderung des Informationsflusses zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern der KVBW,
  • die Beratung des Vorstandes und der Vertreterversammlung in allen regionalen Belangen
  • die Aufstellung einer Vorschlagsliste für die vom Vorstand der KVBW zu berufenden Mitglieder der Zulassungseinrichtungen und Prüfgremien,
  • die Aufstellung einer Vorschlagsliste für die vom Vorstand der KVBW zu berufenden Mitglieder von Ausschüsse zur Durchführung von Widerspruchsverfahren.

Der Bezirksbeirat nimmt in Abstimmung mit dem Vorstand die Interessen der Mitglieder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahr und fördert das regionale Engagement der Kollegen.

Das Gespräch mit Ihnen ist dabei genauso wichtig wie zum Beispiel der Dialog mit den Kreisärzteschaften und Berufsverbänden. Deshalb stehen die Mitglieder der Bezirksbeiräte zur Teilnahme an regionalen Veranstaltungen ebenso zur Verfügung wie für persönliche Informations- oder Beratungsgespräche.

Das können die Bezirksbeiräte für Sie leisten

  • Entscheidungen des Vorstandes und der Vertreterversammlung an Sie weiter kommunizieren,
  • Mitgliederinteressen bündeln und vertreten,
  • Entscheidungsabläufe transparent machen,
  • Ihre persönlichen Anliegen oder Beschwerden aufgreifen und klären (Beschwerdemanagement),
  • Ihre Ideen aufgreifen und für deren Umsetzung sorgen,
  • Ihnen zu Ihren Fragen kompetente Kontakte und Ansprechpartner innerhalb der KV vermitteln,
  • neu niedergelassene Kolleginnen und Kollegen beraten und unterstützen.

Amtsperiode ab 2023

  • Prof. Dr. med. Michael Faist (Sprecher des Bezirksbeirates) 
    Facharzt für Neurologie in Oberkirch
  • Dr. rer. soc. Peter Baumgartner (stellv. Sprecher des Bezirksbeirates)
    Psychologischer Psychotherapeut in Offenburg
  • Dr. med. Barbara Bohl
    Fachärztin für Allgemeinmedizin in Grafenhausen
  • Dr. med. Carmen Seifried
    Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Achern
  • Dr. med. Gisa Weißgerber
    Fachärztin für Innere Medizin (hausärztlich) in Staufen im Breisgau
  • Dr. med. Andreas Horn (Sprecher des Bezirksbeirates)
    Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in Heidelberg
  • Marianne Difflipp-Eppele
    Fachärztin für Allgemeinmedizin in Karlsruhe 
  • Martin Holzapfel
    Facharzt für Allgemeinmedizin in Rastatt
  • Dr. med. Benjamin Khan Durani
  • Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Heidelberg
  • Dr. phil. Dipl.-Psych. Daniel Weimer
    Psychologischer Psychotherapeut in Mannheim
  • Dipl.-Psych. Ulrike Böker (Sprecherin des Bezirksbeirates)
    Psychologische Psychotherapeutin in Reutlingen
  • Dr. med. Dipl.-Phys. Manfred Eissler (stellv. Sprecher des Bezirksbeirates)
    Facharzt für Allgemeinmedizin in Reutlingen
  • Dr. med. Bärbel Grashoff
    Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Ulm
  • Dr. med. Sylvia Wagner
    Fachärztin für Allgemeinmedizin in Blaustein
  • Holger Woehrle
    Facharzt für Innere Medizin (fachärztlich) in Ulm
  • Dr. med. Jochen Dürr (Sprecher des Bezirksbeirates)
    Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in Göppingen
  • Dr. med. Stephan Roder (stellv. Sprecher des Bezirksbeirates)
    Facharzt für Allgemeinmedizin in Talheim
  • Dr. rer.soc. Dipl.-Psych. Alessandro Cavicchioli
    Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut und Psychologischer Psychotherapeut in Schwäbisch Hall
  • Dr. med. Anne Gräfin Vitzthum von Eckstädt
  • Fachärztin für Allgemeinmedizin in Weinstadt
  • Dr. med. Wolfgang Miller
    Facharzt für Chirurgie in Leinfelden-Echterdingen

Wahl der Bezirksbeiräte

Die Beiräte für den Bereich jeder der vier Bezirks­direktionen (BDen) der KVBW werden direkt von den Mitgliedern der KVBW gewählt. Wahl­berechtigt sind alle Mitglieder der KVBW, die auch zur Wahl der Vertreter­versammlung wahlberechtigt sind. Das Wahlrecht kann nur für die BD ausgeübt werden, in der der Wahl­berechtigte zugelassen, ermächtigt oder angestellt ist.