Bezirksbeiräte
Ansprechpartner für die Mitglieder der KVBW vor Ort
Der Bezirksbeirat besteht aus vier Ärzten und einem Psychotherapeuten, die von Ihnen für sechs Jahre in dieses Gremium gewählt wurden. Er steht für Fragen und Problemlösungen zur Verfügung.
Aufgaben des Bezirksbeirates sind insbesondere
- die Förderung des Informationsflusses zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern der KVBW,
- die Beratung des Vorstandes und der Vertreterversammlung in allen regionalen Belangen
- die Aufstellung einer Vorschlagsliste für die vom Vorstand der KVBW zu berufenden Mitglieder der Zulassungseinrichtungen und Prüfgremien,
- die Aufstellung einer Vorschlagsliste für die vom Vorstand der KVBW zu berufenden Mitglieder von Ausschüsse zur Durchführung von Widerspruchsverfahren.
Der Bezirksbeirat nimmt in Abstimmung mit dem Vorstand die Interessen der Mitglieder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahr und fördert das regionale Engagement der Kollegen.
Das Gespräch mit Ihnen ist dabei genauso wichtig wie zum Beispiel der Dialog mit den Kreisärzteschaften und Berufsverbänden. Deshalb stehen die Mitglieder der Bezirksbeiräte zur Teilnahme an regionalen Veranstaltungen ebenso zur Verfügung wie für persönliche Informations- oder Beratungsgespräche.
Das können die Bezirksbeiräte für Sie leisten
- Entscheidungen des Vorstandes und der Vertreterversammlung an Sie weiter kommunizieren,
- Mitgliederinteressen bündeln und vertreten,
- Entscheidungsabläufe transparent machen,
- Ihre persönlichen Anliegen oder Beschwerden aufgreifen und klären (Beschwerdemanagement),
- Ihre Ideen aufgreifen und für deren Umsetzung sorgen,
- Ihnen zu Ihren Fragen kompetente Kontakte und Ansprechpartner innerhalb der KV vermitteln,
- neu niedergelassene Kolleginnen und Kollegen beraten und unterstützen.
Amtsperiode ab 2023
Wahl der Bezirksbeiräte
Die Beiräte für den Bereich jeder der vier Bezirksdirektionen (BDen) der KVBW werden direkt von den Mitgliedern der KVBW gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der KVBW, die auch zur Wahl der Vertreterversammlung wahlberechtigt sind. Das Wahlrecht kann nur für die BD ausgeübt werden, in der der Wahlberechtigte zugelassen, ermächtigt oder angestellt ist.