Kooperationsärzte

Freiwillige Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst

Sie möchten freiwillig am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) in Baden-Württemberg teilnehmen, also Dienste in einer Notfallpraxis oder im Fahrdienst übernehmen? Dazu brauchen Sie keine vertragsärztliche Zulassung. Ärzte, die nicht zum Notfalldienst verpflichtet sind (beispielsweise Privatärzte, Ärzte aus anderen KVen, Krankenhausärzte, angestellte Ärzte, Ärzte im Ruhestand), können unter bestimmten Voraus­setzungen auf selbstständiger Basis Bereitschafts­dienste übernehmen. Was Sie wissen müssen, um als Kooperations­arzt (kurz: K-Arzt) für uns tätig zu werden, lesen Sie hier.


    Wir suchen Sie als Kooperationsarzt oder Kooperationsärztin!

    Die Teilnahme als Kooperationsarzt (K-Arzt) am ÄBD können approbierte Ärzte (m/w/d) beantragen, die selbst keine Vertragsärzte in Baden-Württemberg sind und auch nicht die Dienstverpflichtung eines MVZ erfüllen, beispielsweise:

    • ärztlicher Angestellter
    • Sicherstellungsassistent
    • Weiterbildungsassistent
    • im Krankenhaus tätiger Arzt (ermächtigter Arzt, angestellter Krankenhausarzt)
    • Privatarzt
    • Arzt im Ruhestand
    • Arzt aus einem anderen Bundesland
    • Approbation
    • Facharztweiterbildung
      (abgeschlossen bzw. letztes Weiterbildungsjahr, Ausnahmen nach mindestens 2 Jahren klinischer Tätigkeit vgl. § 4 Abs. 7 NFD-O)
    • Berufshaftpflichtversicherung
      (Deckungssumme mindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden)
    • polizeiliches Führungszeugnis (Privatführungszeugnis – Belegart N)
    • Nachweis gemäß Masernschutzgesetz (Geburtsjahrgang 1971 oder später)
    • Bereitschaft zur regelmäßigen Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst
    • regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
    • Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der KVBW
    • selbstständige Tätigkeit – hauptberuflich oder als Nebenjob
    • die rechtskonforme Variante zum Poolarzt-Status (sozialversichert!)
    • attraktive Verdienstmöglichkeiten (garantierter Stundenlohn, leistungsabhängige Honorarbeteiligung und Privatumsatz)
    • flexibel wählbare Arbeitszeiten im Tag- oder Nachtdienst
    • komfortable Dienstübernahme und Abwicklung direkt über BD-Online
    • keine Rechnungsstellung über die geleisteten Stunden – Vergütung durch die KVBW
    • verlässliches Einkommen durch großes Angebot an Diensten in der direkten Umgebung und in ganz Baden-Württemberg 

    Sie entscheiden selbst, wann und an welchem Ort Sie Dienste übernehmen!

    • Stundensatz: 50 Euro (brutto*) je Stunde laut Dienstplan in BD-Online
      sowie zusätzlich
    • Bonuszahlung: Beteiligung am Honorar für die erbrachten GKV-Leistungen
      [Bonus (brutto*) = 50 % x (EBM-Umsatz – Stundenvergütung)] 
    • Privatpatienten, BG-Fälle und Totenscheine rechnen Sie selbst ab. Dieses Honorar steht Ihnen in voller Höhe zu.

    * Die KVBW führt rein vorsorglich Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Lohnsteuer ab.

    Kooperationsarzt oder Kooperationsärztin werden: So geht's!

    Schritt 1: Antrag

    Antrag und erforderliche Unterlagen ausfüllen und einsenden an:
    KVBW Bezirksdirektion Freiburg
    Geschäftsbereich Notfalldienst und neue Versorgungsformen
    Sachgebiet Datenmanagement
    Sundgauallee 27
    79114 Freiburg

    Schritt 2: Kooperationsvereinbarung

    Wenn alle Antragsu­nterlagen vollständig eingegangen und alle Voraussetzungen für die Teilnahme gegeben sind, unterzeichnet die KVBW die Kooperations­vereinbarung.

    Schritt 3: LANR-Vergabe

    Mit Abschluss der Kooperationsvereinbarung vergibt die KVBW eine lebenslange Arztnummer, kurz LANR, (NFD K-Status) an den Kooperationspartner, die zur selbstständigen Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) berechtigt. Sie erhalten Zugangsdaten zum KVBW-Mitgliederportal, um im Dienst­planungs­programm BD-Online Dienste übernehmen zu können.


    Formulare und Unterlagen zur Antragstellung

    Antrag

    auf selbstständige Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) als Kooperationspartner nach § 4 Abs. 7 Notfalldienstordnung der KVBW (NFD-O)

    ggf. Nachweis Masernschutz | Anlage 1

    erforderlich laut Infektionsschutzgesetz (IfSG § 20) für ab 1971 geborene Personen

    Approbationsurkunde | Anlage 2

    amtlich beglaubigte Abschrift (nicht älter als sechs Monate!) oder per Einschreiben

    Facharzturkunde | Anlage 3

    amtlich beglaubigte Abschrift (nicht älter als sechs Monate!) oder per Einschreiben

    Noch kein Facharztstatus?

    Im letzten Jahr der Weiterbildung

    Ausnahme nach § 4 Abs. 7 Satz 2 NFD-O

    Polizeiliches Führungszeugnis | Anlage 4

    Privatführungszeugnis Belegart N im Original (nicht älter als sechs Monate!)

    Nachweis Berufshaftpflicht | Anlage 5

    Erklärung zum Nachweis einer ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung

    ggf. Qualifikationsnachweis zur Nutzung von Medizinprodukten | Anlage 6

    Ohne Vorlage eines Qualifikationsnachweises ist eine Nutzung von Großgeräten in den Notfallpraxen (z. B. Endoskopieeinheit, Ultraschallgerät) nicht möglich.

    Erklärung Arzt im Dienst | Anlage 7

    Erklärung zur Richtigkeit der Abrechnung (korrekte Erbringung von GKV-Leistungen)

    Personalfragebogen | Anlage 8

    Stammdaten für Vergütung, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer

    Kooperationsvereinbarung | Anlage 9

    Bitte in 2-facher Ausfertigung einreichen!
    Unterschriften müssen im Original vorliegen → Einsenden per Post (kein Scan/Fax)!

    Verkürztes Verfahren für ehemalige Poolärzte

    Sie haben die oben genannten Nachweise bereits erbracht, weil Sie früher als Poolarzt oder Poolärztin für die KVBW tätig waren? Dann müssen Sie uns die entsprechenden Unterlagen nur dann einreichen, wenn sich seit Ende Ihres Poolarzt-Status etwas verändert hat. Was wir auf alle Fälle von Ihnen brauchen:

    Kooperationsvereinbarung in 2-facher Ausfertigung mit Originalunterschriften!

    Wichtig: Sie bekommen keine neuen Zugangsdaten zum Mitglieder­portal/BD-Online. Nutzen Sie Ihre alte Benutzerkennung bzw. wenden Sie sich ggf. an den Technischen Support.

    FAQ Kooperationsärzte

    Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat das Ergebnis der Gespräche im August 2024 dazu, zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Kassen­ärztlichen Bundesvereinigung (KBV), erfreut zur Kenntnis genommen.

    Für den Bereich der KVBW wurde mit dem Kooperationsarztmodell zwischenzeitlich bereits eine Lösung geschaffen, die komfortabel und rechtssicher Vertretungs­möglichkeiten gewährleistet. Die KVBW prüft darüber hinaus, ob sich durch das Dialogergebnis Möglichkeiten für Vertretungsregelungen ergeben, die das Kooperationsarztmodell ergänzen oder ersetzen könnten. Dies müsste dann entsprechend konzipiert und durch die Vertreterversammlung beschlossen werden. Dies wird noch einige Zeit erfordern. Bis zur Klärung können Sie einstweilen gerne einen Antrag auf Kooperationsarzttätigkeit stellen.

    Weiterführende Informationen

    Nein, das ist nicht möglich, da Sie aufgrund Ihrer Zulassung als Vertragsarzt jederzeit Dienste über das Dienstplanungstool BD-Online übernehmen können. Sofern Sie zusätzlich Dienste außerhalb Ihres eigenen Notfalldienstbereiches übernehmen möchten, können Sie sich als NFD-Z-Arzt bei uns registrieren lassen. Um die gewünschten Notfalldienstbereiche in BD-Online für Sie freischalten zu lassen, wenden Sie sich gerne per E-Mail an uns.

    Direktkontakt

    Notfalldienst Datenpflege

    Grundsätzlich ja. Folgende Bedingungen sind hierbei zu beachten:

    1. Entscheiden Sie sich als Angestellter für die Tätigkeit als Kooperationsarzt, werden sämtliche Dienste, die unter Ihrer LANR geleistet und abgerechnet werden, zu K-Arzt-Konditionen ausgezahlt (d. h. fester Stundensatz und zeitversetzte, halbjährliche Bonuszahlung unter Abführung von Sozial­versicherungs­beiträgen und ggf. Lohnsteuer).
    2. Wenn Sie die Dienstverpflichtung für Ihren Arbeitgeber (MVZ und BAG) ausüben, muss dieser Bereitschafts­dienst als „persönliche Vertretung“ (unter der LANR des Anstellenden) durchgeführt und abgerechnet werden. Nur dann erhält Ihr Arbeitgeber die EBM-Vergütung, und es kann gegebenenfalls eine Förderung gemäß Statut zur Notfall­dienst­ordnung (NFD-O) z. B. sogenannte „Umsatzgarantie“ gewährt werden.

    Nein, das ist nicht möglich. Der Notfalldienst­verantwortliche sowie derjenige angestellte Arzt eines MVZs, der für das MVZ stellvertretend die Dienstverpflichtung übernimmt, kann kein Kooperationsarzt (K-Arzt) werden, da dem MVZ im Rahmen seiner Dienst­verpflichtung grundsätzlich eine Vergütung gemäß Statut zur Notfalldienstordnung (NFD-O) ausgezahlt wird, auf die K-Ärzte keinen Anspruch haben. Alle weiteren angestellten Ärzte eines MVZ können Kooperationsarzt werden.

    Falls gewünscht kann die Funktion des Notfall­dienst­verantwortlichen Ihres MVZ auf einen anderen angestellten Arzt des MVZ übertragen werden. Bitte senden Sie uns bei Interesse diesbezüglich eine E-Mail.

    Direktkontakt

    Notfalldienst Datenpflege

    Ja. Sie können in Ihrem Antrag mehrere Notfalldienst­bereiche ankreuzen. Wenn Sie bereits K-Arzt sind und zusätzliche Notfall­dienst­bereiche in BD-Online freischalten lassen möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail.

    Dokumente zum Download

    Direktkontakt

    Notfalldienst Datenmanagement
    0761 884-4011
    • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

    Nein, die Kooperations­­vereinbarung begründet keinen Anspruch darauf am Bereitschafts­dienst teilzunehmen.

    Nein. Die Tätigkeit als Kooperationsarzt im ÄBD begründet kein Angestelltenverhältnis, sodass das Arbeitszeitgesetz nicht einschlägig ist.

    Sofern Sie bereits eine lebenslange Arztnummer haben, wird für den neuen Kooperationsstatus lediglich die 8. und 9. Stelle verändert. Sollten Sie noch keine LANR haben, wird Ihnen eine lebenslange Arztnummer zugewiesen.

    Sie können mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende die Kooperations­vereinbarung mit der KVBW schriftlich per Post kündigen.

    Sofern die Notfallpraxis, in der Sie Dienst tun, bereits an die Telematik-Infrastruktur (TI) angeschlossen ist, benötigen Sie einen eigenen eHBA.

    Nein, die Verordnung von Sprechstundenbedarf zu Lasten der GKV erfolgt nicht durch den Kooperationsarzt.

    Die in der Notfallpraxis zur Verfügung gestellten Geräte sind in der Regel nach Medizin­produkte­betreiberverordnung nicht einweisungs­pflichtig und können von Ihnen genutzt werden. Ein in der Regel in der Standardausstattung der meisten Notfallpraxen vorgehaltenes EKG können Sie über das unterwiesene Notfallpraxisteam gerne anfordern.

    Großgeräte in den Notfallpraxen, die in aller Regel in Kooperation mit den Krankenhäusern vor Ort zur Verfügung gestellt werden (z. B. Sonographiegerät, Endoskopieeinheit bei den HNO-Notfallpraxen, Untersuchungseinheit inkl. Spaltlampe der Augenärzte), können Sie dann nutzen, wenn Sie zum einen einen fachlichen Qualifikationsnachweis bei der KVBW vorgelegt haben sowie ergänzend eine Einweisung in die Gerätenutzung vorgenommen wurde. Gerne unterstützen wir bei der Kontaktaufnahme zu den entsprechenden Ansprechpartnern. Ohne entsprechende Geräteeinweisung von einer fachlich benannten Person und ohne Vorlage der Qualifikations­nachweise ist eine Nutzung dieser Geräte nicht möglich.

    Nein, alle Kooperationsärzte werden über die KVBW bei der Berufs­genossenschaft angemeldet. Somit sind K-Ärzte im Rahmen der Teilnahme am ärztlichen Bereitschafts­dienst über die Berufs­genossenschaft unfallversichert. Entsprechend eintretende Ereignisse sind daher umgehend der KVBW zur Weitergabe an die Berufs­genossenschaft zu melden.

    Direktkontakt

    Notfalldienst Datenmanagement
    0761 884-4011
    • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

    Nein. Sofern Sie als Kooperationsarzt bei der KVBW eine Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung wünschen, ist es zwingend erforderlich, dass Sie für diese Tätigkeit einen Antrag auf Befreiung bei der DRV stellen. Den Antrag und wichtige Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage Ihrer Versorgungsanstalt. Den Bescheid über die Befreiung oder die Ablehnung des Befreiungsantrags erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV).

    Bis zur Vorlage des Bescheides über die Befreiung werden die Beiträge vom Bruttoeinkommen abgezogen und an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.

    Wenn Sie als Kooperations­arzt für die Tätigkeit im ärztlichen Bereitschafts­dienst über ein berufsständisches Versorgungs­werk rentenversichert sind, erhalten Sie den Arbeitgeberanteil als Zuschuss anteilig bis zur Höchstgrenze. Der Zuschuss wird von der KVBW abgeführt.

    Ja, alle K-Ärzte erhalten nach erfolgreicher Registrierung automatisch die Zugangsdaten zu BD-Online und dem Mitgliederportal per Post.

    Ausnahme:  Als ehemaliger Poolarzt nutzen Sie einfach wieder Ihre alten Zugangsdaten und den vorhandenen Token, ggf. muss ein neues Passwort vergeben werden. Falls Sie Ihre Benutzerkennung für das Mitgliederportal/BD-Online nicht mehr wissen, nehmen Sie bitte direkt mit dem Technischen Support des Mitgliederportals Kontakt auf. 

    Direktkontakt

    Technischer Support Mitgliederportal & Online-Dienste
    0711 7875-3555
    Fax: 0711 7875-483777
    • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

    Den Dienstplan in BD-Online können Sie voraussichtlich frühestens zwei Wochen nach der Registrierung als K-Arzt einsehen. K-Ärzte, die vorher noch nie Zugangsdaten hatten, erhalten diese in diesem Zeitraum automatisch per Post. Den Token, den Sie außerdem für die Anmeldung brauchen, bestellen Sie anschließend über die Token-Verwaltung.

    Nein, Sie können Dienste aus BD-Online frei wählen und entscheiden damit selbst, wann und wo Sie Dienste übernehmen.

    Gemäß § 2 Abs. 6 der Kooperations­vereinbarung haben Sie als diensthabender Arzt laut BD-Online die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Ableistung des Dienstes und müssen sich selbst um eine Vertretung kümmern. Denken Sie auch an die Änderung in BD-Online.

    Bei Nichtantritt des Dienstes und wenn ein Vertreter nicht bestellt wird, verpflichtet sich der Kooperations­partner, die mit der Vertreter­suche verbundenen Aufwendungen als pauschalierten Aufwendungs­ersatz in Höhe von 1.000 Euro pro Dienst an die KVBW zu bezahlen. Der pauschalierte Aufwendungsersatz wird von Ihrer Vergütungsabrechnung netto abgezogen.

    Bei kurzfristiger Verhinderung des Dienstantrittes (z. B. akuter Erkrankung) und wenn kein Vertreter bestellt werden kann, informieren Sie bitte unverzüglich die Vermittlungs­stelle.

    Das entscheidet die Notfalldienst-Kommission im Einzelfall. Tritt der eingeteilte Arzt seinen Dienst nicht an und bestellt auch keinen Vertreter, muss er für die mit der Vertretersuche verbundenen Aufwendungen einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 1.000 Euro leisten. Wenn der Amtsträger der KV vor Ort bei einem solchen Nichtantritt eine Vertretung sucht und Sie als Kooperationsarzt kurzfristig einspringen, beantragt er daraufhin üblicherweise bei der Notfalldienst-Kommission, dass Ihnen als Vertreter die 1.000 Euro mit der Vergütungsabrechnung gutgeschrieben werden.

    Beachten Sie bitte, dass der pauschalierte Aufwendungsersatz von 1.000 Euro als Nettobetrag vom säumigen Kollegen einbehalten, Ihnen als Vertreter jedoch brutto, also nach Abzug von Steuern und Abgaben, ausgezahlt wird.

    Die Notfallpraxis stellt Ihnen als Kooperationsarzt im Fahrdienst einen Notfallkoffer mit Formularen und Chipkartenlesegerät zur Verfügung. Den Notfallkoffer können Sie zu den Öffnungszeiten der jeweiligen Notfallpraxis abholen. Ein Gebrauch außerhalb des ärztlichen Bereitschafts­dienstes ist unzulässig und untersagt und führt ggf. zur (außerordentlichen) Kündigung der Kooperationsvereinbarung. Leichen­schau­scheine und BTM-Rezepte müssen Sie als K-Arzt selbst vorhalten.

    Wenn Sie Ihre Dienstzeit um mindestens 31 Minuten überschritten haben, können Sie eine Dienstzeitverlängerung beantragen. Bitte senden Sie dazu innerhalb eines Monats eine E-Mail an unser BD-Online-Team mit einer kurzen Begründung, warum der Dienst verlängert werden muss (z. B. hohes Patientenaufkommen). Das BD-Online Team wird Ihren Dienst dann in unserem Dienstplanungstool BD-Online um maximal eine Stunde verlängern.

    Mehr zum Thema

    Direktkontakt

    BD-Online
    07121 917-2011
    • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
    Fragen zur Dienstplanerstellung bzw. Software, Benutzerverwaltung, Schulungen für Notfalldienstbeauftragte

    ­Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach der von der Vertreter­versammlung der KVBW beschlossenen und auf dieser Homepage veröffentlichten Vergütung für Kooperationsärzte. Am 6. März 2024 hat die Vertreter­versammlung eine Vergütung von 50 Euro (brutto) je Stunde gemäß der im Dienst­planungs­tool BD-Online hinterlegten Stunden festgelegt. Vom Brutto­arbeits­entgelt (Std. x 50 Euro) werden vorsorglich Sozial­versicherungs­beiträge und ggf. Lohn­steuer (Beitragsanteile KVBW und Kooperationsarzt) berechnet und abgeführt.

    Vor dem Hintergrund der steuer- und sozialversicherungs­rechtlichen Rahmen­bedingungen und der individuell zu beachtenden Besonderheiten im Einzelfall, sind uns Aussagen zum Nettolohn im Vorfeld nicht möglich.

    Sie erhalten von uns jeweils zum 15. des Monats eine Zahlung auf Grundlage Ihrer in BD-Online eingetragenen Bereitschaftsdienste (Sitz- und Fahrdienste) des Vormonats. Die Vergütungs­abrechnung wird Ihnen per E-Mail von unserem Geschäftsbereich Personalwesen zugesandt. Die PDF-Dateien sind verschlüsselt und per Passwort geschützt.

    Wir stellen Ihnen die Honor­arunterlagen, in denen die erbrachten und abgerechneten Gebührenordnungs­positionen (GOPs) in Ihren Bereitschaftsdiensten ausgewiesen werden, elektronisch zur Verfügung.

    Sie erhalten eine halb­jährliche Bonus­zahlung, die sich an Ihrer EBM-Abrechnung der im Bereitschafts­dienst erbrachten ärztlichen Leistungen orientiert. Die Auszahlung des Bonus im Mai erfolgt für die Quartale 3 und 4 des Vorjahres und im November für die Quartale 1 und 2 des laufenden Jahres.

    Für die Ermittlung der Bonuszahlung wird die nachfolgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: 50 % x (EBM-Umsatz – Stundenvergütung)

    Sofern Sie keine EBM-Ziffern in Ihrem Bereitschafts­diensten abrechnen bzw. die Vergütungshöhe unter dem Stundensatz von 50 Euro liegt, wird keine Bonuszahlung gewährt.

    Vorausgeschickt sei, dass wir für die Kooperationsärzte eine neue Vergütungssystematik eingeführt haben, die mit der Vergütungsstruktur der Vertragsärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Abrechnung der EBM-Leistungen plus Förderung) sowie der früheren Poolärzte keineswegs vergleichbar ist.

    Die Dienste der Kooperations­­ärzte werden grundsätzlich mit einem festen Stunden­satz in Höhe von 50 Euro brutto vergütet. Zusätzlich erhalten Sie als Kooperations­arzt zweimal pro Jahr eine anteilige Bonuszahlung, wenn Ihre im Notfalldienst erbrachten und abgerechneten EBM-Leistungen über dem Stundensatz von 50 Euro liegen.

    Aufgrund des Urteils des Bundes­sozialgerichts (BSG) werden von dem festen Stundensatz vorsorglich Beiträge u. a. zur Kranken- und Renten­versicherung abgeführt, die vermeintlich Ihre Einnahmen schmälern. Vermeintlich deshalb, da Sie sich im Rahmen Ihrer selbst­ständigen Tätigkeit im Ärztlichen Bereitschafts­dienst in der Vergangenheit selbst um Ihre sozialversicherungs­rechtlichen Belange gekümmert haben und die entsprechenden Kosten tragen mussten.

    Nein, Kooperationsärzte haben keinen Anspruch auf eine Förderung laut Statut zur Notfalldienst-Ordnung (NFD-O).

    Alle im Bereitschaftsdienst erbrachten ärztlichen GKV-Leistungen im Sitz- und Fahrdienst rechnen Sie vollständig und korrekt nach EBM ab. Hierfür nutzen Sie die Praxisverwaltungssoftware (PVS) der jeweiligen Notfallpraxis. Falls in Ihrem Dienst keine Inanspruchnahme erfolgt, ist ein Pseudo-Abrechnungsschein bei Diensten ohne Versorgung von GKV-Patienten anzulegen. Die Quartals­abrechnung wird über die jeweilige Notfallpraxis des Notfall­dienst­bereiches bei der KVBW unter Ihrer LANR eingereicht.

    Ja, es ist wichtig, dass Sie alle ärztlichen Leistungen über EBM abrechnen. Wir brauchen die Gebührenziffern (GOPs), da wir ansonsten die von Ihnen erbrachten ärztlichen Leistungen nicht den Kostenträgern in Rechnung stellen können. Dieses Geld benötigen wir zur Refinanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Außerdem ermitteln wir Ihre halbjährliche Bonuszahlung anhand der von Ihnen abgerechneten EBM-Leistungen.

    Sofern Sie Patienten, die nicht GKV-versichert sind, behandeln, steht Ihnen das Recht zur Privatliquidation zu. Die Vereinbarungen mit den Patienten und die Privat­liquidation werden von Ihnen eigenständig auf eigene Kosten und Verantwortung erstellt und abgewickelt. Muster­vordrucke stehen Ihnen zur Nutzung in den Notfall­praxen der KVBW zur Verfügung. Erkundigen Sie sich bitte, ob vergleichbare Vordrucke in den Notfall­praxen in fremder Trägerschaft zur Verfügung stehen.

    Ja, da wir ansonsten keinen Hinweis in der Abrechnung haben, ob der Bereitschafts­dienst von Ihnen durchgeführt wurde.

    Die Anlage des Pseudo-Abrechnungsfalls erfolgt anhand folgender Angaben:
    Kostenträger: AOK BW
    Vorname: Organisierter
    Nachname: Notfalldienst Arzt 1, 2, 3, …
    Straße: Notfallstr. 1
    Ort: 12345 Notfallstadt
    Geb.-Dat.: 01.01.2020
    Pseudo-GOP 99999 mit ICD Z02 und die Uhrzeit des Dienstbeginns

    Das Statusfeststellungs­verfahren dient zur Feststellung, ob ein abhängiges sozialversicherungs­pflichtiges Beschäftigungs­verhältnis vorliegt. Bis dies geklärt ist, müssen wir aufgrund des BSG-Urteils (v. 24.10.23 Az B 12 R 9/21 R) davon ausgehen, dass die Tätigkeit als Kooperationsarzt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist und deshalb die Beiträge der Sozialversicherungen abziehen und abführen. Wird im Statusfeststellungsverfahren die Tätigkeit als Kooperations­arzt als selbstständig eingestuft, ist die Anmeldung bei den Sozial­versicherungs­trägern von der KVBW rückabzuwickeln.

    Unabhängig davon können Sie als Kooperations­arzt einen Antrag auf Befreiung bei der Deutsche Renten­versicherung (DRV) stellen. Bei positiver Bescheidung bewirkt dieser, dass Ihre Renten­versicherungs­beiträge nicht an die DRV, sondern an das entsprechende Versorgungs­werk abgeführt werden.

    Wenn die Regel­altersgrenze erreicht wurde, besteht für Sie als Alters­rentner in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung keine Beitrags­pflicht. Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung fallen hingegen weiterhin an. Nähere Informationen können Sie sich bei Ihrer Kranken­kasse einholen.

    Nein. Kooperationsärzte erhalten keine Fahrpauschale.

    Da es sich beim „Kooperationsarzt“ um ein völlig neues Konstrukt handelt, ist es derzeit noch nicht umfassend möglich, die genauen Kosten für die Kooperations­ärzte im Haushalt der KVBW zu kalkulieren. Hier fehlen bisher schlicht die Erfahrungs­werte. Insofern können wir noch nicht abschätzen, ob die von den Kooperationsärzten erhobenen allgemeinen Beiträge für die anfallenden Aufwendungen (Sozialversicherung und Lohnsteuer) ausreichen. Aus diesem Grund werden wir die Vergütung der Kooperations­ärzte nicht anpassen und keine Selbstfahrer­pauschale an die Kooperations­ärzte auszahlen.

    Uns erreichen gleichzeitig Nachfragen von unseren Vertragsärzten zum Thema Vergütung der Kooperations­­ärzte, insbesondere zur unterschiedlichen Vergütung im werktäglichen Fahrdienst. Wir werden der Forderung, den werktäglichen Fahrdienst der Vertragsärzte analog der Vergütung der Kooperations­ärzte zu honorieren, ebenfalls nicht nachkommen, da es sich um zwei völlig unterschiedliche Vergütungs­systematiken handelt, die nicht vergleichbar sind.

    Wir haben eine andere neue Vergütungs­systematik, die nicht vergleichbar ist mit der Vergütungs­systematik im bisherigen Poolarzt-Modell.

    Zum einen vergüten wir Ihren Dienst jetzt grundsätzlich nach festen Stunden­sätzen. Der ausbezahlte EBM-Honorar­anteil ist lediglich ein zusätzlicher Bonus. Zum anderen zwingt uns das Urteil des Bundes­sozial­gerichts (BSG), Beiträge zur Kranken­versicherung und Renten­versicherung vorsorglich abzuziehen und abzuführen, die vermeintlich Ihre Einnahmen schmälern. Früher mussten Sie sich im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit im ÄBD eigenständig um Ihre soziale Absicherung kümmern und die entsprechenden Kosten selbst tragen.

    Dabei bleibt für Sie unsichtbar, dass die KVBW nicht nur Ihre Sozial­versicherungs­beiträge, sondern darüber hinaus auch weitere Anteile abführt. Vor diesem Hintergrund hinkt jeder Vergleich mit der ehemals vertragsärztlichen Abrechnung (von welcher bislang Verwaltungskosten und Umlagen einbehalten wurden). Sie können sich darauf verlassen, dass diese Kalkulation die Abgaben fair abbildet.