Freiwillige Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst
Sie möchten freiwillig am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) in Baden-Württemberg teilnehmen, also Dienste in einer Notfallpraxis oder im Fahrdienst übernehmen? Dazu brauchen Sie keine vertragsärztliche Zulassung. Ärzte, die nicht zum Notfalldienst verpflichtet sind (beispielsweise Privatärzte, Ärzte aus anderen KVen, Krankenhausärzte, angestellte Ärzte, Ärzte im Ruhestand), können unter bestimmten Voraussetzungen auf selbstständiger Basis Bereitschaftsdienste übernehmen. Was Sie wissen müssen, um als Kooperationsarzt (kurz: K-Arzt) für uns tätig zu werden, lesen Sie hier.
Wir suchen Sie als Kooperationsarzt oder Kooperationsärztin!
Die Teilnahme als Kooperationsarzt (K-Arzt) am ÄBD können approbierte Ärzte (m/w/d) beantragen, die selbst keine Vertragsärzte in Baden-Württemberg sind und auch nicht die Dienstverpflichtung eines MVZ erfüllen, beispielsweise:
ärztlicher Angestellter
Sicherstellungsassistent
Weiterbildungsassistent
im Krankenhaus tätiger Arzt (ermächtigter Arzt, angestellter Krankenhausarzt)
Privatarzt
Arzt im Ruhestand
Arzt aus einem anderen Bundesland
Approbation
Facharztweiterbildung (abgeschlossen bzw. letztes Weiterbildungsjahr, Ausnahmen nach mindestens 2 Jahren klinischer Tätigkeit vgl. § 4 Abs. 7 NFD-O)
Berufshaftpflichtversicherung (Deckungssumme mindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden)
Nachweis gemäß Masernschutzgesetz (Geburtsjahrgang 1971 oder später)
Bereitschaft zur regelmäßigen Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst
regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der KVBW
selbstständige Tätigkeit – hauptberuflich oder als Nebenjob
die rechtskonforme Variante zum Poolarzt-Status (sozialversichert!)
attraktive Verdienstmöglichkeiten (garantierter Stundenlohn, leistungsabhängige Honorarbeteiligung und Privatumsatz)
flexibel wählbare Arbeitszeiten im Tag- oder Nachtdienst
komfortable Dienstübernahme und Abwicklung direkt über BD-Online
keine Rechnungsstellung über die geleisteten Stunden – Vergütung durch die KVBW
verlässliches Einkommen durch großes Angebot an Diensten in der direkten Umgebung und in ganz Baden-Württemberg
Sie entscheiden selbst, wann und an welchem Ort Sie Dienste übernehmen!
Stundensatz: 50 Euro (brutto*) je Stunde laut Dienstplan in BD-Online sowie zusätzlich
Bonuszahlung: Beteiligung am Honorar für die erbrachten GKV-Leistungen [Bonus (brutto*) = 50 % x (EBM-Umsatz – Stundenvergütung)]
Privatpatienten, BG-Fälle und Totenscheine rechnen Sie selbst ab. Dieses Honorar steht Ihnen in voller Höhe zu.
* Die KVBW führt rein vorsorglich Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Lohnsteuer ab.
Kooperationsarzt oder Kooperationsärztin werden: So geht's!
Schritt 1: Antrag
Antrag und erforderliche Unterlagen ausfüllen und einsenden an: KVBW Bezirksdirektion Freiburg Geschäftsbereich Notfalldienst und neue Versorgungsformen Sachgebiet Datenmanagement Sundgauallee 27 79114 Freiburg
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Schritt 2: Kooperationsvereinbarung
Wenn alle Antragsunterlagen vollständig eingegangen und alle Voraussetzungen für die Teilnahme gegeben sind, unterzeichnet die KVBW die Kooperationsvereinbarung.
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Schritt 3: LANR-Vergabe
Mit Abschluss der Kooperationsvereinbarung vergibt die KVBW eine lebenslange Arztnummer, kurz LANR, (NFD K-Status) an den Kooperationspartner, die zur selbstständigen Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) berechtigt. Sie erhalten Zugangsdaten zum KVBW-Mitgliederportal, um im Dienstplanungsprogramm BD-Online Dienste übernehmen zu können.
Formulare und Unterlagen zur Antragstellung
Antrag
auf selbstständige Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) als Kooperationspartner nach § 4 Abs. 7 Notfalldienstordnung der KVBW (NFD-O)
ggf. Qualifikationsnachweis zur Nutzung von Medizinprodukten | Anlage 6
Ohne Vorlage eines Qualifikationsnachweises ist eine Nutzung von Großgeräten in den Notfallpraxen (z. B. Endoskopieeinheit, Ultraschallgerät) nicht möglich.
Erklärung Arzt im Dienst | Anlage 7
Erklärung zur Richtigkeit der Abrechnung (korrekte Erbringung von GKV-Leistungen)
Sie haben die oben genannten Nachweise bereits erbracht, weil Sie früher als Poolarzt oder Poolärztin für die KVBW tätig waren? Dann müssen Sie uns die entsprechenden Unterlagen nur dann einreichen, wenn sich seit Ende Ihres Poolarzt-Status etwas verändert hat. Was wir auf alle Fälle von Ihnen brauchen:
Kooperationsvereinbarung in 2-facher Ausfertigung mit Originalunterschriften!
Wichtig: Sie bekommen keine neuen Zugangsdaten zum Mitgliederportal/BD-Online. Nutzen Sie Ihre alte Benutzerkennung bzw. wenden Sie sich ggf. an den Technischen Support.
FAQ Kooperationsärzte
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat das Ergebnis der Gespräche im August 2024 dazu, zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), erfreut zur Kenntnis genommen.
Für den Bereich der KVBW wurde mit dem Kooperationsarztmodell zwischenzeitlich bereits eine Lösung geschaffen, die komfortabel und rechtssicher Vertretungsmöglichkeiten gewährleistet. Die KVBW prüft darüber hinaus, ob sich durch das Dialogergebnis Möglichkeiten für Vertretungsregelungen ergeben, die das Kooperationsarztmodell ergänzen oder ersetzen könnten. Dies müsste dann entsprechend konzipiert und durch die Vertreterversammlung beschlossen werden. Dies wird noch einige Zeit erfordern. Bis zur Klärung können Sie einstweilen gerne einen Antrag auf Kooperationsarzttätigkeit stellen.
Nein, das ist nicht möglich, da Sie aufgrund Ihrer Zulassung als Vertragsarzt jederzeit Dienste über das Dienstplanungstool BD-Online übernehmen können. Sofern Sie zusätzlich Dienste außerhalb Ihres eigenen Notfalldienstbereiches übernehmen möchten, können Sie sich als NFD-Z-Arzt bei uns registrieren lassen. Um die gewünschten Notfalldienstbereiche in BD-Online für Sie freischalten zu lassen, wenden Sie sich gerne per E-Mail an uns.
Grundsätzlich ja. Folgende Bedingungen sind hierbei zu beachten:
Entscheiden Sie sich als Angestellter für die Tätigkeit als Kooperationsarzt, werden sämtliche Dienste, die unter Ihrer LANR geleistet und abgerechnet werden, zu K-Arzt-Konditionen ausgezahlt (d. h. fester Stundensatz und zeitversetzte, halbjährliche Bonuszahlung unter Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und ggf. Lohnsteuer).
Wenn Sie die Dienstverpflichtung für Ihren Arbeitgeber (MVZ und BAG) ausüben, muss dieser Bereitschaftsdienst als „persönliche Vertretung“ (unter der LANR des Anstellenden) durchgeführt und abgerechnet werden. Nur dann erhält Ihr Arbeitgeber die EBM-Vergütung, und es kann gegebenenfalls eine Förderung gemäß Statut zur Notfalldienstordnung (NFD-O) z. B. sogenannte „Umsatzgarantie“ gewährt werden.
Nein, das ist nicht möglich. Der Notfalldienstverantwortliche sowie derjenige angestellte Arzt eines MVZs, der für das MVZ stellvertretend die Dienstverpflichtung übernimmt, kann kein Kooperationsarzt (K-Arzt) werden, da dem MVZ im Rahmen seiner Dienstverpflichtung grundsätzlich eine Vergütung gemäß Statut zur Notfalldienstordnung (NFD-O) ausgezahlt wird, auf die K-Ärzte keinen Anspruch haben. Alle weiteren angestellten Ärzte eines MVZ können Kooperationsarzt werden.
Falls gewünscht kann die Funktion des Notfalldienstverantwortlichen Ihres MVZ auf einen anderen angestellten Arzt des MVZ übertragen werden. Bitte senden Sie uns bei Interesse diesbezüglich eine E-Mail.
Ja. Sie können in Ihrem Antrag mehrere Notfalldienstbereiche ankreuzen. Wenn Sie bereits K-Arzt sind und zusätzliche Notfalldienstbereiche in BD-Online freischalten lassen möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail.
Sofern Sie bereits eine lebenslange Arztnummer haben, wird für den neuen Kooperationsstatus lediglich die 8. und 9. Stelle verändert. Sollten Sie noch keine LANR haben, wird Ihnen eine lebenslange Arztnummer zugewiesen.
Sie können mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende die Kooperationsvereinbarung mit der KVBW schriftlich per Post kündigen.
Sofern die Notfallpraxis, in der Sie Dienst tun, bereits an die Telematik-Infrastruktur (TI) angeschlossen ist, benötigen Sie einen eigenen eHBA.
Nein, die Verordnung von Sprechstundenbedarf zu Lasten der GKV erfolgt nicht durch den Kooperationsarzt.
Die in der Notfallpraxis zur Verfügung gestellten Geräte sind in der Regel nach Medizinproduktebetreiberverordnung nicht einweisungspflichtig und können von Ihnen genutzt werden. Ein in der Regel in der Standardausstattung der meisten Notfallpraxen vorgehaltenes EKG können Sie über das unterwiesene Notfallpraxisteam gerne anfordern.
Großgeräte in den Notfallpraxen, die in aller Regel in Kooperation mit den Krankenhäusern vor Ort zur Verfügung gestellt werden (z. B. Sonographiegerät, Endoskopieeinheit bei den HNO-Notfallpraxen, Untersuchungseinheit inkl. Spaltlampe der Augenärzte), können Sie dann nutzen, wenn Sie zum einen einen fachlichen Qualifikationsnachweis bei der KVBW vorgelegt haben sowie ergänzend eine Einweisung in die Gerätenutzung vorgenommen wurde. Gerne unterstützen wir bei der Kontaktaufnahme zu den entsprechenden Ansprechpartnern. Ohne entsprechende Geräteeinweisung von einer fachlich benannten Person und ohne Vorlage der Qualifikationsnachweise ist eine Nutzung dieser Geräte nicht möglich.
Nein, alle Kooperationsärzte werden über die KVBW bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Somit sind K-Ärzte im Rahmen der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Entsprechend eintretende Ereignisse sind daher umgehend der KVBW zur Weitergabe an die Berufsgenossenschaft zu melden.
Nein. Sofern Sie als Kooperationsarzt bei der KVBW eine Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung wünschen, ist es zwingend erforderlich, dass Sie für diese Tätigkeit einen Antrag auf Befreiung bei der DRV stellen. Den Antrag und wichtige Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage Ihrer Versorgungsanstalt. Den Bescheid über die Befreiung oder die Ablehnung des Befreiungsantrags erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV).
Bis zur Vorlage des Bescheides über die Befreiung werden die Beiträge vom Bruttoeinkommen abgezogen und an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.
Wenn Sie als Kooperationsarzt für die Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst über ein berufsständisches Versorgungswerk rentenversichert sind, erhalten Sie den Arbeitgeberanteil als Zuschuss anteilig bis zur Höchstgrenze. Der Zuschuss wird von der KVBW abgeführt.
Ja, alle K-Ärzte erhalten nach erfolgreicher Registrierung automatisch die Zugangsdaten zu BD-Online und dem Mitgliederportal per Post.
Ausnahme: Als ehemaliger Poolarzt nutzen Sie einfach wieder Ihre alten Zugangsdaten und den vorhandenen Token, ggf. muss ein neues Passwort vergeben werden. Falls Sie Ihre Benutzerkennung für das Mitgliederportal/BD-Online nicht mehr wissen, nehmen Sie bitte direkt mit dem Technischen Support des Mitgliederportals Kontakt auf.
Direktkontakt
Technischer Support Mitgliederportal & Online-Dienste
Den Dienstplan in BD-Online können Sie voraussichtlich frühestens zwei Wochen nach der Registrierung als K-Arzt einsehen. K-Ärzte, die vorher noch nie Zugangsdaten hatten, erhalten diese in diesem Zeitraum automatisch per Post. Den Token, den Sie außerdem für die Anmeldung brauchen, bestellen Sie anschließend über die Token-Verwaltung.
Nein, Sie können Dienste aus BD-Online frei wählen und entscheiden damit selbst, wann und wo Sie Dienste übernehmen.
Gemäß § 2 Abs. 6 der Kooperationsvereinbarung haben Sie als diensthabender Arzt laut BD-Online die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Ableistung des Dienstes und müssen sich selbst um eine Vertretung kümmern. Denken Sie auch an die Änderung in BD-Online.
Bei Nichtantritt des Dienstes und wenn ein Vertreter nicht bestellt wird, verpflichtet sich der Kooperationspartner, die mit der Vertretersuche verbundenen Aufwendungen als pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 1.000 Euro pro Dienst an die KVBW zu bezahlen. Der pauschalierte Aufwendungsersatz wird von Ihrer Vergütungsabrechnung netto abgezogen.
Bei kurzfristiger Verhinderung des Dienstantrittes (z. B. akuter Erkrankung) und wenn kein Vertreter bestellt werden kann, informieren Sie bitte unverzüglich die Vermittlungsstelle.
Das entscheidet die Notfalldienst-Kommission im Einzelfall. Tritt der eingeteilte Arzt seinen Dienst nicht an und bestellt auch keinen Vertreter, muss er für die mit der Vertretersuche verbundenen Aufwendungen einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 1.000 Euro leisten. Wenn der Amtsträger der KV vor Ort bei einem solchen Nichtantritt eine Vertretung sucht und Sie als Kooperationsarzt kurzfristig einspringen, beantragt er daraufhin üblicherweise bei der Notfalldienst-Kommission, dass Ihnen als Vertreter die 1.000 Euro mit der Vergütungsabrechnung gutgeschrieben werden.
Beachten Sie bitte, dass der pauschalierte Aufwendungsersatz von 1.000 Euro als Nettobetrag vom säumigen Kollegen einbehalten, Ihnen als Vertreter jedoch brutto, also nach Abzug von Steuern und Abgaben, ausgezahlt wird.
Die Notfallpraxis stellt Ihnen als Kooperationsarzt im Fahrdienst einen Notfallkoffer mit Formularen und Chipkartenlesegerät zur Verfügung. Den Notfallkoffer können Sie zu den Öffnungszeiten der jeweiligen Notfallpraxis abholen. Ein Gebrauch außerhalb des ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist unzulässig und untersagt und führt ggf. zur (außerordentlichen) Kündigung der Kooperationsvereinbarung. Leichenschauscheine und BTM-Rezepte müssen Sie als K-Arzt selbst vorhalten.
Wenn Sie Ihre Dienstzeit um mindestens 31 Minuten überschritten haben, können Sie eine Dienstzeitverlängerung beantragen. Bitte senden Sie dazu innerhalb eines Monats eine E-Mail an unser BD-Online-Team mit einer kurzen Begründung, warum der Dienst verlängert werden muss (z. B. hohes Patientenaufkommen). Das BD-Online Team wird Ihren Dienst dann in unserem Dienstplanungstool BD-Online um maximal eine Stunde verlängern.
Fragen zur Dienstplanerstellung bzw. Software, Benutzerverwaltung, Schulungen für Notfalldienstbeauftragte
Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach der von der Vertreterversammlung der KVBW beschlossenen und auf dieser Homepage veröffentlichten Vergütung für Kooperationsärzte. Am 6. März 2024 hat die Vertreterversammlung eine Vergütung von 50 Euro (brutto) je Stunde gemäß der im Dienstplanungstool BD-Online hinterlegten Stunden festgelegt. Vom Bruttoarbeitsentgelt (Std. x 50 Euro) werden vorsorglich Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Lohnsteuer (Beitragsanteile KVBW und Kooperationsarzt) berechnet und abgeführt.
Vor dem Hintergrund der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen und der individuell zu beachtenden Besonderheiten im Einzelfall, sind uns Aussagen zum Nettolohn im Vorfeld nicht möglich.
Sie erhalten von uns jeweils zum 15. des Monats eine Zahlung auf Grundlage Ihrer in BD-Online eingetragenen Bereitschaftsdienste (Sitz- und Fahrdienste) des Vormonats. Die Vergütungsabrechnung wird Ihnen per E-Mail von unserem Geschäftsbereich Personalwesen zugesandt. Die PDF-Dateien sind verschlüsselt und per Passwort geschützt.
Wir stellen Ihnen die Honorarunterlagen, in denen die erbrachten und abgerechneten Gebührenordnungspositionen (GOPs) in Ihren Bereitschaftsdiensten ausgewiesen werden, elektronisch zur Verfügung.
Sie erhalten eine halbjährliche Bonuszahlung, die sich an Ihrer EBM-Abrechnung der im Bereitschaftsdienst erbrachten ärztlichen Leistungen orientiert. Die Auszahlung des Bonus im Mai erfolgt für die Quartale 3 und 4 des Vorjahres und im November für die Quartale 1 und 2 des laufenden Jahres.
Für die Ermittlung der Bonuszahlung wird die nachfolgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: 50 % x (EBM-Umsatz – Stundenvergütung)
Sofern Sie keine EBM-Ziffern in Ihrem Bereitschaftsdiensten abrechnen bzw. die Vergütungshöhe unter dem Stundensatz von 50 Euro liegt, wird keine Bonuszahlung gewährt.
Vorausgeschickt sei, dass wir für die Kooperationsärzte eine neue Vergütungssystematik eingeführt haben, die mit der Vergütungsstruktur der Vertragsärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Abrechnung der EBM-Leistungen plus Förderung) sowie der früheren Poolärzte keineswegs vergleichbar ist.
Die Dienste der Kooperationsärzte werden grundsätzlich mit einem festen Stundensatz in Höhe von 50 Euro brutto vergütet. Zusätzlich erhalten Sie als Kooperationsarzt zweimal pro Jahr eine anteilige Bonuszahlung, wenn Ihre im Notfalldienst erbrachten und abgerechneten EBM-Leistungen über dem Stundensatz von 50 Euro liegen.
Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) werden von dem festen Stundensatz vorsorglich Beiträge u. a. zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt, die vermeintlich Ihre Einnahmen schmälern. Vermeintlich deshalb, da Sie sich im Rahmen Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Vergangenheit selbst um Ihre sozialversicherungsrechtlichen Belange gekümmert haben und die entsprechenden Kosten tragen mussten.
Alle im Bereitschaftsdienst erbrachten ärztlichen GKV-Leistungen im Sitz- und Fahrdienst rechnen Sie vollständig und korrekt nach EBM ab. Hierfür nutzen Sie die Praxisverwaltungssoftware (PVS) der jeweiligen Notfallpraxis. Falls in Ihrem Dienst keine Inanspruchnahme erfolgt, ist ein Pseudo-Abrechnungsschein bei Diensten ohne Versorgung von GKV-Patienten anzulegen. Die Quartalsabrechnung wird über die jeweilige Notfallpraxis des Notfalldienstbereiches bei der KVBW unter Ihrer LANR eingereicht.
Ja, es ist wichtig, dass Sie alle ärztlichen Leistungen über EBM abrechnen. Wir brauchen die Gebührenziffern (GOPs), da wir ansonsten die von Ihnen erbrachten ärztlichen Leistungen nicht den Kostenträgern in Rechnung stellen können. Dieses Geld benötigen wir zur Refinanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Außerdem ermitteln wir Ihre halbjährliche Bonuszahlung anhand der von Ihnen abgerechneten EBM-Leistungen.
Sofern Sie Patienten, die nicht GKV-versichert sind, behandeln, steht Ihnen das Recht zur Privatliquidation zu. Die Vereinbarungen mit den Patienten und die Privatliquidation werden von Ihnen eigenständig auf eigene Kosten und Verantwortung erstellt und abgewickelt. Mustervordrucke stehen Ihnen zur Nutzung in den Notfallpraxen der KVBW zur Verfügung. Erkundigen Sie sich bitte, ob vergleichbare Vordrucke in den Notfallpraxen in fremder Trägerschaft zur Verfügung stehen.
Ja, da wir ansonsten keinen Hinweis in der Abrechnung haben, ob der Bereitschaftsdienst von Ihnen durchgeführt wurde.
Das Statusfeststellungsverfahren dient zur Feststellung, ob ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Bis dies geklärt ist, müssen wir aufgrund des BSG-Urteils (v. 24.10.23 Az B 12 R 9/21 R) davon ausgehen, dass die Tätigkeit als Kooperationsarzt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist und deshalb die Beiträge der Sozialversicherungen abziehen und abführen. Wird im Statusfeststellungsverfahren die Tätigkeit als Kooperationsarzt als selbstständig eingestuft, ist die Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern von der KVBW rückabzuwickeln.
Unabhängig davon können Sie als Kooperationsarzt einen Antrag auf Befreiung bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellen. Bei positiver Bescheidung bewirkt dieser, dass Ihre Rentenversicherungsbeiträge nicht an die DRV, sondern an das entsprechende Versorgungswerk abgeführt werden.
Wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde, besteht für Sie als Altersrentner in der Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Beitragspflicht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen hingegen weiterhin an. Nähere Informationen können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse einholen.
Nein. Kooperationsärzte erhalten keine Fahrpauschale.
Da es sich beim „Kooperationsarzt“ um ein völlig neues Konstrukt handelt, ist es derzeit noch nicht umfassend möglich, die genauen Kosten für die Kooperationsärzte im Haushalt der KVBW zu kalkulieren. Hier fehlen bisher schlicht die Erfahrungswerte. Insofern können wir noch nicht abschätzen, ob die von den Kooperationsärzten erhobenen allgemeinen Beiträge für die anfallenden Aufwendungen (Sozialversicherung und Lohnsteuer) ausreichen. Aus diesem Grund werden wir die Vergütung der Kooperationsärzte nicht anpassen und keine Selbstfahrerpauschale an die Kooperationsärzte auszahlen.
Uns erreichen gleichzeitig Nachfragen von unseren Vertragsärzten zum Thema Vergütung der Kooperationsärzte, insbesondere zur unterschiedlichen Vergütung im werktäglichen Fahrdienst. Wir werden der Forderung, den werktäglichen Fahrdienst der Vertragsärzte analog der Vergütung der Kooperationsärzte zu honorieren, ebenfalls nicht nachkommen, da es sich um zwei völlig unterschiedliche Vergütungssystematiken handelt, die nicht vergleichbar sind.
Wir haben eine andere neue Vergütungssystematik, die nicht vergleichbar ist mit der Vergütungssystematik im bisherigen Poolarzt-Modell.
Zum einen vergüten wir Ihren Dienst jetzt grundsätzlich nach festen Stundensätzen. Der ausbezahlte EBM-Honoraranteil ist lediglich ein zusätzlicher Bonus. Zum anderen zwingt uns das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung vorsorglich abzuziehen und abzuführen, die vermeintlich Ihre Einnahmen schmälern. Früher mussten Sie sich im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit im ÄBD eigenständig um Ihre soziale Absicherung kümmern und die entsprechenden Kosten selbst tragen.
Dabei bleibt für Sie unsichtbar, dass die KVBW nicht nur Ihre Sozialversicherungsbeiträge, sondern darüber hinaus auch weitere Anteile abführt. Vor diesem Hintergrund hinkt jeder Vergleich mit der ehemals vertragsärztlichen Abrechnung (von welcher bislang Verwaltungskosten und Umlagen einbehalten wurden). Sie können sich darauf verlassen, dass diese Kalkulation die Abgaben fair abbildet.