Anstellung

Ärzte und Psychotherapeuten ohne eigene Praxis

Wer als Arzt oder Psychotherapeut im ambulanten Bereich arbeiten möchte, lässt sich immer öfter in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) anstellen. Gerade junge Mediziner arbeiten gerne als Angestellte, aber auch bei Vorruheständlern ist die Angestelltentätigkeit in der vormals eigenen Praxis beliebt. Jedes vierte Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) ist heute ein Angestellter. Tendenz steigend.

Weitere Möglichkeiten einer Anstellung

Neuanstellung

Wenn Sie in Ihrer Praxis einen Arzt oder Psychotherapeut mit Genehmigung des Zulassungsausschusses anstellen möchten, müssen Sie und der Angestellte einiges beachten und wissen. 

Anstellung im offenen Planungsbereich

Fachidentität? Leistungsbeschränkung?
  • keine Fachgruppenidentität erforderlich
  • Angestellter kann fachgleich oder fachfremd sein
  • keine
  • entsprechend des Anstellungumfangs wird ein anteiliger Sitz zugeteilt:
    • bis zu 10 h wöchentlich = 0,25 Sitz
    • 10,5 h – 20 h wöchentlich = 0,5 Sitz
    • 20,5 h – 30 h wöchentlich = 0,75 Sitz
    • über 30 h wöchentlich = 1,0 Sitz

Anstellung im gesperrten Planungsbereich

ohne Leistungsbeschränkung, wenn mit Leistungsbeschränkung, wenn
  • Verzicht auf die eigene Zulassung, um angestellt zu werden
  • Nachbesetzung eines ausgeschriebenen Praxissitzes
  • Nachbesetzung einer bereits genehmigten Anstellung
  • Anstellung zur Abdeckung eines Sonderbedarfs

„Mit Leistungsbeschränkung“ bedeutet, dass die Praxis den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich ausweiten darf. Der Zulassungs­ausschuss legt für jedes einzelne Quartal eine Obergrenze für die Leistungsmenge fest, die die Jobsharing-Praxis abrechnen darf.

Jobsharing und Anstellung mit Leistungsbeschränkung

Hausärztliche Versorgung

  • Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Internisten ohne Schwerpunkt

Fachärztliche Versorgung

Fachgruppe Fachärzte für
Anästhesie Anästhesiologie sowie Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivtherapie
Augenärzte Augenheilkunde
Chirurgen und Orthopäden Chirurgie, Allgemeinchirurgie, Kinderchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie, Plastische Chirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Gefäßchirurgie, Viszeralchirurgie, Orthopädie sowie Orthopädie und Unfallchirurgie
Fachinternisten alle internistischen Fachärzte in ihren jeweiligen Fachgebieten
Frauenärzte Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hautärzte Haut- und Geschlechtskrankheiten
HNO Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie sowie Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Humangenetik Humangenetik
Kinder- und Jugendmedizin Kinderheilkunde sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
Laboratoriumsmedizin Laboratoriumsmedizin, Immunologie, Mikrobiologie, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, experimentelle und diagnostische Mikrobiologie, Biochemie
Nervenärzte Nervenarzt mit Arzt mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie; Ärzte aus der Arztgruppe der Nervenärzte, sofern besondere Versorgungsbedürfnisse vorliegen
Neurochirurgie Neurochirurgie
Urologie Urologie
Radiologie Radiologie, Fachärzte für Strahlentherapie und Radiologische Diagnostik, Fachärzte für Radiologische Diagnostik sowie Fachärzte für Diagnostische Radiologie
Nuklearmedizin Nuklearmedizin
Pathologie Neuropathologie, die Fachärzte für Pathologie und die Fachärzte für pathologische Anatomie
Psychotherapie Psychologischen Psychotherapeuten untereinander (unabhängig vom Richtlinienverfahren), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (unabhängig vom Richtlinienverfahren), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Senior) mit Psychologischen Psychotherapeuten (Junior) nur bei Beschränkung auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen, Psychologische Psychotherapeuten (Senior) mit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Junior) nur, wenn Senior auch die Abrechnungsbefugnis für Kinder und Jugendliche führt
Reha-Medizin Physikalische und Rehabilitative Medizin und die Fachärzte für Physiotherapie
Strahlentherapie Strahlentherapie
Transfusionsmedizin Blutspende- und Transfusionsmedizin und die Fachärzte für Transfusionsmedizin

Wenden Sie sich bei Unsicherheiten und auch bei nicht aufgeführten Facharztanerkennungen an unsere:

Niederlassungs- & Kooperationsberatung
0711 7875-3700
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

Antragsformulare

Die anstellende Praxis muss einen Antrag beim Zulassungsausschuss stellen.

Antragsformular Anstellung Arzt

Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines Arztes

Antragsformular Anstellung Arzt MVZ

Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines Arztes im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)

Antragsformular Anstellung Psychotherapeut

Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines Psychologischen Psychotherapeuten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einer Einzelpraxis / Berufsausübungsgemeinschaft

Antragsformular Anstellung Psychotherapeut MVZ

Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)

Antragsformulare Anstellung mit Sonderbedarfsfeststellung

Diese finden Sie auf den Seiten des Zulassungsasschusses:

Tipps zur Antragsstellung – So geht es am Schnellsten:

  • Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig beim Zulassungsausschuss. Er kann keine rückwirkenden Genehmigungen aussprechen. Die Sitzungstermine sowie Antragsfristen finden Sie unter „Sitzungstermine Zulassungsausschüsse“.
  • Legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei. Nutzen Sie unsere Checkliste Anstellungsantrag , um die Vollständigkeit Ihres Antrags zu prüfen. 
  • Senden Sie Ihren unterschriebenen Antrag mit allen Unterlagen per Post den für Sie zuständigen Zulassungsausschuss (siehe Zulassungsausschuss). 
  • Nutzen Sie unseren Katalog häufig gestellter Fragen [link]. Wir haben dort Informationen zum Thema Anstellung für Sie zusammengestellt. 
  • Nutzen Sie bitte auch unsere in dem Zusammenhang wichtigen Beratungsangebote: Beratungsangebote A-Z

Veränderung von Anstellungen

Verändert sich der Anstellungsumfang (reduziert/erhöht) müssen Praxisinhaber das ebenfalls dem Zulassungsausschuss vorlegen und von diesem genehmigen lassen.

  • Hier genügt ein einfaches Schreiben, dem Sie den geänderten Arbeitsvertrag oder die Änderungsvereinbarung beifügen.

Ende von Anstellungen

Auch die Beendigung der Anstellung, insbesondere das Datum, zu dem die Anstellung endet, müssen Sie dem Zulassungsausschuss mitteilen.

  • Hier genügt ein einfaches Informationsschreiben an den Zulassungsausschuss, dem Sie einen Nachweis beifügen, sobald Sie von der Beendigung wissen.

Stellenmarkt der KVBW-Online-Börse

Praxisinhaber wie auch Bewerber können unsere kostenlose Online-Börse (Kategorie „Praxis – Stellen”) nutzen, um passende ärztliche oder psychotherapeutische Arbeitgeber oder Angestellte zu finden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Letzte Aktualisierung: 27.02.2025