Strukturierte Programme zur Früherkennung des Mammakarzinoms eröffnen 50- bis 75-jährigen Frauen die Möglichkeit, alle zwei Jahre an einer systematischen Brustkrebsvorsorge teilzunehmen.
Übergangsregelung zur Terminvergabe
Frauen zwischen 70 und 75 Jahren erhalten vorerst keine automatische Einladung – hier kommt es zu Verzögerungen. Sie können sich aber seit dem 1. Juli 2024 selbst bei der Zentralen Stelle für einen Mammographie-Screening-Termin anmelden. Die letzte Mammographie im Rahmen des Screening-Programms muss bei der Terminanfrage mindestens 22 Monate her sein.
persönliche Einladung aller anspruchsberechtigten Frauen
verpflichtende Doppelbefundung aller Mammographie-Aufnahmen
kontinuierliche Qualitätssicherung aller Teilschritte
Die geringe Prävalenz beim Mammographie-Screening erfordert eine besondere Qualifikation der befundenden Ärzte. Im Gegensatz zur kurativen Mammographie ist im Screening mit wenigen Verdachtsfällen bei den untersuchten Frauen zu rechnen. Zudem ist eine andere Tumorstadienverteilung zu erwarten. Diese programmtypischen Rahmenbedingungen erfordern ein anderes Vorgehen in der Interpretation von Screening-Aufnahmen. Befundende Ärzte müssen daher im regelmäßigen Turnus spezielle Fortbildungen absolvieren und Fallsammlungen beurteilen.
Frequenzregelung:
Pro Jahr muss der Arzt die Mammographien von mindestens 5.000 Frauen befunden.
Kann diese Forderung nicht erfüllt werden, müssen im darauf folgenden Jahr die Aufnahmen von 3.000 Frauen unter Supervision befundet werden.
Der Nachweis ist ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit im Screening-Programm zu erbringen.
Besondere Qualifikation wird auch von den programmverantwortlichen Ärzten erwartet. Unter ihrer Anleitung und Aufsicht werden die Screening-Aufnahmen erstellt, die obligate Doppelbefundung organisiert und im Rahmen der Abklärungsdiagnostik (Assessment) die Diagnosesicherung vorgenommen. Neben speziellen Fortbildungsveranstaltungen und der regelmäßigen Beurteilung einer Fallsammlung wird von diesen Ärzten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Screening-Programm eine nachgewiesene vierwöchige Tätigkeit in einem Referenzzentrum erwartet. In dieser Zeit müssen sie unter anderem die Screening-Aufnahmen von 3.000 Frauen beurteilen.
Grundlage für die Auswahl der am Screening-Programm teilnehmenden Ärzte ist ein öffentliches Ausschreibungsverfahren. Jeder interessierte Radiologe oder Gynäkologe, der über die Fachkunde im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen sowohl für die Durchführung der kurativen Mammographie als auch für die Durchführung von Ultraschalluntersuchung der Brust verfügt, kann sich als programmverantwortlicher Arzt für eine Screening-Region bewerben. Idealerweise tut er dies zusammen mit einem von ihm ausgewählten Team an kooperierenden Ärzten und radiologischen Fachkräften. Hierzu ist ein detailliertes Konzept einzureichen, in dem die fachlichen Voraussetzungen des Arztes und seines Teams sowie die geplante beziehungsweise bereits vorhandene Praxis- und apparative Ausstattung dargestellt wird.
Die Kassenärztliche Vereinigung wählt die Bewerber nach Eignung und räumlicher Zuordnung für die Versorgung der anspruchsberechtigten Frauen aus und erteilt diesen im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene eine Genehmigung. Die Genehmigung ist mit der Auflage verbunden, dass der Arzt innerhalb von höchstens neun Monaten die für den Screening-Betrieb erforderlichen spezifischen fachlichen Qualifikationen (zum Beispiel Fortbildungsveranstaltung, Tätigkeit in einem Referenzzentrum) erwirbt. Außerdem muss er nachweisen, dass die im Bewerbungskonzept beschriebenen baulichen und apparativen Maßnahmen realisiert sind. Ist dies erfolgt, kann mit der Übernahme des Versorgungsauftrages begonnen werden.
Die Zentrale Stelle Mammographie-Screening Baden-Württemberg lädt die anspruchsberechtigten Frauen für das Mammographie-Screening ein. Die KVBW hat sich mit den Krankenkassenverbänden auf Landesebene darauf geeinigt, dass die Zentrale Stelle bei der KV Baden-Württemberg angesiedelt sein soll und in Form einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 219 SGB V betrieben wird. Sitz dieser ARGE ist Baden-Baden.
Jeder Frau im Alter von 50 bis 75 Jahren soll die Möglichkeit gegeben werden, an der Untersuchung teilzunehmen. Da hierfür die Daten der Einwohnermeldeämter verwendet werden müssen, waren umfängliche Fragen nach der gesetzlichen Grundlage für die Weitergabe der Einwohnermeldeamtsdaten an die Zentrale Stelle zu klären, um das Recht auf Datenschutz zu gewährleisten. Mit einem entsprechenden Gesetz des Landes Baden-Württemberg wurde Mitte 2005 die Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Zentrale Stelle geschaffen. Somit war eine wichtige Voraussetzung zur Durchführung des Mammographie-Screenings entsprechend der Vorgaben in den Bundesmantelverträgen und den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien erfüllt.
Vor dem Start jeder Screening-Einheit überprüft die Kooperationsgemeinschaft Mammographie die Screening-Einheiten einschließlich des Fachpersonals und der organisatorischen Strukturen.
Um einen Versorgungsauftrag übernehmen zu können, muss die Screening-Einheit durch die Kooperationsgemeinschaft auf Grundlage der von ihrem Beirat verabschiedeten Zertifizierungsprotokolle zertifiziert sein. Der Beirat ist paritätisch besetzt mit Vertretern der Krankenkassen und der Ärzteschaft.
Die „Kooperationsgemeinschaft Mammographie in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wurde zum 1. August 2003 von den Spitzenverbänden der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter anderem mit dem Ziel gegründet, das flächendeckende Mammographie-Screening-Programm in Deutschland zu koordinieren und zu evaluieren. Der externe Link unten führt Sie zu den vollständigen, jeweils aktualisierten, Programmrichtlinien.
Das Mammographie-Screening ist von der KVBW im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene in einzelne regionale Screening-Einheiten unterteilt, die jeweils einen Einzugsbereich von 800.000 bis 1.000.000 Einwohnern umfassen. Nach dieser Vorgabe wurde Baden-Württemberg in insgesamt zehn Screening-Einheiten gegliedert:
Region 1: Neckar-Odenwaldkreis, Stadtkreise Mannheim und Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis
Region 2: Landkreis Ludwigsburg, Stadtkreis Heilbronn, Landkreis Heilbronn, Hohenlohekreis, Landkreis Schwäbisch Hall, Main-Tauber-Kreis
Region 3: Rems-Murr-Kreis, Ostalbkreis, Landkreis Göppingen, Landkreis Heidenheim.
Region 4: Landkreis Karlsruhe, Stadtkreis Karlsruhe, Enzkreis, Stadtkreis Pforzheim
Region 5: Landkreis Calw, Stadtkreis Baden-Baden, Landkreis Rastatt, Landkreis Freudenstadt, Landkreis Ortenaukreis
Region 6: Landkreis Böblingen, Landkreis Tübingen, Landkreis Reutlingen, Zollernalbkreis.
Region 7: Stadtkreis Stuttgart, Landkreis Esslingen
Region 8: Landkreis Emmendingen, Landkreis Breisgau/Hochschwarzwald, Stadtkreis Freiburg, Landkreis Lörrach, Landkreis Waldshut
Region 9: Landkreis Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Landkreis Tuttlingen, Landkreis Konstanz, Landkreis Sigmaringen
Region 10: Stadtkreis Ulm, Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Bodenseekreis, Landkreis Ravensburg