Verordnungsdaten Ihrer Praxis

Praxisorientierter Service für unsere Mitglieder

Als Vertragsarzt in Baden-Württemberg erhalten Sie in jedem Quartal Auswertungen und Ausgabenübersichten zu Ihren verordneten Arznei- und Heilmitteln. Diese stehen Ihnen in Ihrem persönlichen Dokumentenarchiv im Mitgliederportal zur Verfügung (klicken Sie auf Praxisorganisation » Unterlagen einsehen (Dokumenten­archiv) » Aktentyp „Verordnungsmanagement”).

Insbesondere Einzelfallprüfungen im Arzneimittelbereich haben stark zugenommen. Mit den detaillierten Verordnungshinweisen („Warnhinweisen“) unseres Frühwarn­systems (siehe unten) identifizieren wir für Sie u. a. Verordnungen, die durch die Arzneimittel-Richtlinie ausgeschlossen oder eingeschränkt sind. Für jede einzelne Ihrer Arzneimittel­verordnungen, die nicht den Vorgaben entspricht, besteht das Risiko einer Rückforderung – Gleiches gilt für Impfungen und Sprechstundenbedarf. Ein Recht auf Beratung vor erstmaliger Nachforderung gibt es bei dieser Form der Wirtschaftlich­keitsprüfung nicht.

Unser Frühwarnsystem hilft Ihnen dabei, Verordnungsfehler aufzuspüren und Ihre Verordnungen zukünftig entsprechend den Vorgaben anzupassen. Dadurch können Sie das Risiko für Einzelfallprüfanträge reduzieren.

Darüber hinaus unterstützen Sie unsere praxisindividuellen Verordnungsdaten dabei, Ihr Richtwertvolumen für Arznei- und Heilmittel im Blick zu behalten, damit Sie ggf. gegensteuern können, bevor es zu einem Prüfverfahren kommt.

Hinweis: Der KVBW stehen im Bereich Arzneimittel die Verordnungsdaten der Apotheken-Rechenzentren zur Verfügung. Im Bereich der Heilmittel sind wir auf Datenlieferungen der Krankenkassen angewiesen.


Arzneimittel

Frühinformation Arzneimittel (Anlage 71)

Die Frühinformation Arzneimittel informiert Sie über Verordnungen von Medikamenten, Verbandmitteln, enteraler Ernährung und Teststreifen, die in Apotheken eingelöst wurden. Sie finden die Frühinformation Arzneimittel als Anlage 71 im gedruckten Honorar­versand sowie im Dokumentenarchiv des Mitglieder­portals.
 

 

 

Erläuterungen und Anleitung zur Frühinformation Arzneimittel

Detaillierte Informationen zum Inhalt und Aufbau des Dokuments finden Sie hier:

Eine Anleitung, wie Sie zur Frühinformation und zu deren Anlagen (= Verordnungs­hinweisen) im Dokumentenarchiv des Mitgliederportals gelangen, finden Sie hier:

Verordnungshinweise

Das Frühwarnsystem der KVBW setzt sich aus mehreren Anlagen zum Honorar­bescheid zusammen. Wenn in Ihrer Praxis auffällige Verordnungen vorliegen, die auf einen möglichen Verstoß gegen Richtlinien oder Vereinbarungen hindeuten könnten, werden Ihnen im Abschnitt 1 der Frühinformation Arzneimittel (Anlage 71) entspre­chende Symbole angezeigt. Diese beziehen sich auf bis zu vier themen­spezifische, praxisindividuelle Übersichten (= Verordnungshinweise), die Sie ausschließlich in elektronischer Form im Mitgliederportal als Anlagen 87, 88, 90, 91 abrufen können.

Haben sich in diesen Themengebieten (87, 88, 90) keine Auffälligkeiten ergeben und wurde zudem nichts aus dem Bereich der Zielvereinbarungen (91) verordnet, entfällt der Abschnitt 1 und es werden keine Verordnungshinweise ins Mitgliederportal geladen.

Bezeichnung des Verordnungshinweises Inhalt                                                                                                         Anlagennummer im Mitglieder­portal
Verordnungshinweis – Arzneimittelrichtlinie Hinweis auf mögliche Verstöße gegen die Arzneimittel-Richtlinie (Verordnungs­einschränkungen und -ausschlüsse nach den Anlagen II und III) Anlage 88
Verordnungshinweis – Bezugswege Impfstoffe Hinweis auf Impfstoffverordnungen, für die ein falscher Bezugsweg gewählt wurde Anlage 90
Verordnungshinweis – Sprechstundenbedarf – Fehlerliste Hinweis auf Verstöße gegen die Anlage 1 der Sprechstunden­bedarfs­vereinbarung (Liste der verordnungsfähigen Mittel) Anlage 87
Verordnungshinweis – Zielvereinbarungen

Hinweis auf Verordnungen, für die mit den Krankenkassen quantitative Ziele vereinbart wurden. Einzelne qualitative Ziele werden ebenfalls dargestellt.
Bitte beachten Sie: Auch wenn ein Ziel erreicht ist, können Krankenkassen Einzelfallprüfanträge stellen, wenn Verordnungen im Einzelfall unwirt­schaft­lich waren.

Anlage 91

Diese praxisindividuellen Verordnungshinweise ersetzen und ergänzen seit dem Quartal 2022/3 die bisherige Fehlerliste Verordnungen (Anlage 76).

Richtwertvolumen – Verordnungsvolumen im Blick behalten

Anhand der praxisindividuellen Auswertungen in Abschnitt 2 der Frühinformation Arzneimittel können Sie feststellen, ob Ihre Praxis im Rahmen der Richtwertprüfung statistisch auffällig ist und die Gefahr einer Richtwertprüfung besteht.

Unsere Darstellung zeigt Ihnen an, inwieweit das von Ihrer Praxis veranlasste Verordnungsvolumen in den einzelnen Arzneimittel-Therapiebereichen im laufenden Kalenderjahr bzw. quartalsbezogen vom dem für Sie berechneten praxis­individuellen Richtwertvolumen abweicht. So bekommen Sie bereits unterjährig angezeigt, ob Sie Ihr Richtwertvolumen voraussichtlich überschreiten.

Eine Richtwertprüfung wird durch die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen (GPE) auf Basis der Prüfdaten eingeleitet, wenn Ihre Praxis aufgrund einer Überschreitung des Richtwertvolumens um mehr als 25 % auffällig geworden ist.

Bitte beachten Sie:

Die Daten der Frühinformation Arzneimittel können sich von den in einer Prüfung zugrunde gelegten Prüfdaten der Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen (GPE) unterscheiden. Hintergrund ist, dass die KVBW nur die Abrechnungsdaten der Apotheken erhält und die Verordnungsdaten somit unvollständig sein können. Verbandmittel, Teststreifen und enterale Ernährung können jedoch nicht nur über die Apotheken, sondern auch direkt vom Hersteller oder über andere Lieferanten bezogen werden. Sofern Ihre Patienten diese Produkte in größeren Mengen, z. B. über Sanitätshäuser beziehen, kann der in der Frühinformation angegebene Wert für das Verordnungsvolumen Ihrer Praxis zu niedrig sein.

Die Auswertungen zum Richtwertvolumen sind ohne Gewähr, geben aber für die Mehrheit der Arzneimittel-Therapiebereiche das tatsächliche Verordnungs­geschehen sehr gut wieder.

Weiterführende Informationen zur Arzneimittel-Richtwertsystematik und zur Richtwertprüfung finden Sie in der Broschüre Richtwertsystematik-Arzneimittel.

Weitere Auswertungen

Folgende quartalsbezogene Auswertungen, die zur Steuerung Ihres Verordnungs­verhaltens nützlich sind, können Sie nur im Mitgliederportal abrufen:

Bezeichnung des Dokuments Inhalt Anlagennummer im Mitglieder­portal
Präparateliste Auflistung der verordneten Arznei­mittel, sortiert nach Arzneimittel-Therapie­bereichen (AT) Anlage 77
Patientenliste Auflistung der 50 teuersten Patienten mit den jeweils verordneten Arznei­mitteln Anlage 86

Heilmittel

Heilmittel-Informationsstatistik (Anlage 70)

Für Fachgruppen, die einer Heilmittel-Richtwertgruppe zugeordnet sind, gibt die Heilmittel-Informationsstatistik (Anlage 70) Auskunft über die individuell veranlassten Verordnungskosten der Praxis im Bereich Physiotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie, podologische Therapie und Ernährungstherapie. Im Rahmen der Heilmittel-Richtwertprüfung werden die Heilmittelverordnungen Ihrer Praxis in einem Kalenderjahr mit dem für dieses Kalenderjahr berechneten Heilmittel-Richtwertvolumen verglichen. Die Prüfung wird automatisch durch die Gemeinsame Prüfungsstelle (GPS) eingeleitet, wenn Ihre Praxis als auffällig gilt und das Richtwertvolumen um mehr als 25 % überschritten wurde.

Im Mitgliederportal der KVBW stehen Ihnen die Prüfdaten der Krankenkassen mit einem Zeitverzug von etwa sechs bis zwölf Monaten zur Verfügung. Sie finden diese in Ihrem persönlichen Dokumentenarchiv (Aktentyp „Verordnungsmanagement”).