Verbandmittel
Rational und wirtschaftlich verordnen
Zu den Verbandmitteln zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Sie können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zulasten der GKV verordnet werden, wenn sie der Definition nach Arzneimittel-Richtlinie entsprechen.
Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird durch die im Dezember 2020 neu eingeführte Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Dies führt dazu, dass manche Produkte zur Wundbehandlung nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden können.
Verordnungsfähige Verbandmittel
Zu den verordnungsfähigen Verbandmitteln zählen:
- eindeutige Verbandmittel (Teil 1 Anlage Va AM-RL)
wie Binden, Kompressen, Pflaster, Watte und weitere Produkte für Verbände und
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Teil 2 Anlage Va AM-RL)
wie Alginatkompressen, wirkstofffreie Hydrogele in Kompressenform, Hydrokolloidverbände, Salbenkompressen, Gerüche/Wundexsudat bindende oder reinigende Wundauflagen.
Sonstige Produkte der Wundbehandlung
Ein wichtiger Aspekt in Anlage Va AM-RL ist die Abgrenzung der verordnungsfähigen Verbandmittel zu den sonstigen Produkten der Wundbehandlung (Teil 3 Anlage Va AM-RL).
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind z. B. Hydrogele in Tuben und mit antimikrobiellen Substanzen (z. B. Polihexanid, PVP-Jod, Silber) behandelte Produkte zur Wundbehandlung, sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder der Wirkstoff in die Wunde abgegeben wird. Sie verfügen über eine therapeutische (pharmakologische/immunologische/metabolische) Hauptwirkung und sind somit per Definition keine Verbandmittel.
Diese sonstigen Produkte sind nur ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungsfähig. Dazu müssen sie nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V AM-RL) aufgenommen worden sein – was bisher für kein Produkt erfolgt ist.
Keine weitere Verlängerung der Übergangsregelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Bis zum 2. Dezember 2024 galt für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung eine Übergangsregelung, die die Verordnung dieser Produkte weiterhin ermöglichte. Trotz intensiver Bemühungen der KBV und Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit konnte auf der Bundesebene mit dem GKV-Spitzenverband keine weitere kassenartenübergreifende Verlängerung der Übergangsfrist über den 2. Dezember 2024 hinaus erzielt werden. Dies bedeutet für Sie, dass sonstige Produkte zur Wundbehandlung seit dem 2. Dezember 2024 nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden können.
Gleichwohl haben die Ersatzkassen erklärt, Verordnungen für sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis 2. März 2025 auf Kassenrezept zu akzeptieren.
Bitte beachten Sie, dass nur die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung (gemäß Teil 3 Anlage Va AM-RL) betroffen sind. Die überwiegende Mehrzahl der Verbandmittel (siehe Teil 1 und Teil 2 Anlage Va AM-RL) bleibt unabhängig von der Kassenart verordnungsfähig.
Auch die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln und in Anlage V AM-RL gelisteten Elektrolytlösungen zur Wundbehandlung ist davon nicht betroffen.