Verbandmittel
Rational und wirtschaftlich verordnen
Zu den Verbandmitteln zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Sie können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zulasten der GKV verordnet werden, wenn sie der Definition nach Arzneimittel-Richtlinie entsprechen.
Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird durch die im Dezember 2020 neu eingeführte Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Dies führt u. a. auch zu Verordnungseinschränkungen bei bisher verordnungsfähigen Produkten.
Verordnungsfähige Verbandmittel
Zu den verordnungsfähigen Verbandmitteln zählen:
- eineindeutige Verbandmittel (siehe Teil 1 Anlage Va AM-RL)
wie Binden, Kompressen, Pflaster, Watte und weitere Produkte für Verbände und
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (siehe Teil 2 Anlage Va AM-RL)
wie Alginatkompressen, wirkstofffreie Hydrogele in Kompressenform, Hydrokolloidverbände, Salbenkompressen, Gerüche/Wundexsudat bindende oder reinigende Wundauflagen.
Sonstige Produkte der Wundbehandlung
Ein wichtiger Aspekt der Neuerungen ist die Abgrenzung zu den sonstigen Produkten der Wundbehandlung (siehe Teil 3 Anlage Va AM-RL).
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (z. B. Hydrogele in Tuben, Kompressen mit Kontakt zwischen Wunde und Silberbeschichtung) verfügen über eine therapeutische (pharmakologische/immunologische/metabolische) Hauptwirkung und sind somit per Definition keine Verbandmittel.
Diese sonstigen Produkte sind nur ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungsfähig. Dazu müssen sie nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V AM-RL) aufgenommen worden sein – was bisher noch nicht erfolgt ist.
Übergangsregelung für sonstige Produkte
Für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung gilt eine Übergangsregelung: Bis zum 2. Dezember 2024 sind diese unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit weiterhin verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass sie bereits vor dem 1. Dezember 2020 auf dem Markt waren und zulasten der GKV verordnet werden konnten. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.