Verbandmittel
Rational und wirtschaftlich verordnen
Zu den Verbandmitteln zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Sie können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zulasten der GKV verordnet werden, sofern sie der Definition nach Arzneimittel-Richtlinie entsprechen.
Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird durch die im Dezember 2020 neu eingeführte Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Dies führt dazu, dass manche Produkte zur Wundbehandlung ab 2. Dezember 2025 nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden können.
Verordnungsfähige Verbandmittel
Zu den verordnungsfähigen Verbandmitteln zählen:
- eindeutige Verbandmittel (Teil 1 Anlage Va AM-RL)
wie Binden, Kompressen (auch Schaumstoffkompressen), Pflaster, Watte und weitere Produkte für Verbände und - Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Teil 2 Anlage Va AM-RL)
wie Alginatkompressen, Schaumverbände, wirkstofffreie Hydrogele in Kompressenform, Hydrokolloidverbände, Salbenkompressen, Gerüche/Wundexsudat bindende oder reinigende Wundauflagen.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Ein wichtiger Aspekt in Anlage Va AM-RL ist die Abgrenzung der verordnungsfähigen Verbandmittel zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung (Teil 3 Anlage Va AM-RL).
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind z. B. Hydrogele in Tuben und mit antimikrobiellen Substanzen (z. B. Polihexanid, PVP-Jod, Silber) behandelte Produkte zur Wundbehandlung, sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder der Wirkstoff in die Wunde abgegeben wird. Sie verfügen über eine therapeutische (pharmakologische/immunologische/metabolische) Hauptwirkung und sind somit per Definition keine Verbandmittel.
Diese sonstigen Produkte sind nur ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungsfähig. Dazu müssen sie nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V AM-RL) aufgenommen worden sein – was bisher für kein Produkt erfolgt ist.
Übergangsregelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis 2. Dezember 2025
Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) hat der Gesetzgeber nun doch noch einmal die Übergangsregelung verlängert: Bis zum 2. Dezember 2025 sollen die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin verordnungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 zulasten der Krankenversicherung erstattet werden konnten.
Nach Ablauf der Übergangsfrist können sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA und Aufnahme in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie) verordnet werden. Dies ist bisher für kein Produkt erfolgt.