Verbandmittel

Rational und wirtschaftlich verordnen

Zu den Verbandmitteln zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Sie können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zulasten der GKV verordnet werden, wenn sie der Definition nach Arzneimittel-Richtlinie entsprechen.

Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird durch die im Dezember 2020 neu eingeführte Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Dies führt dazu, dass manche Produkte zur Wundbehandlung nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden können.

Verordnungsfähige Verbandmittel

Zu den verordnungsfähigen Verbandmitteln zählen:

  1. eindeutige Verbandmittel (Teil 1 Anlage Va AM-RL)
    wie Binden, Kompressen, Pflaster, Watte und weitere Produkte für Verbände und
     
  2. Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Teil 2 Anlage Va AM-RL)
    wie Alginatkompressen, wirkstofffreie Hydrogele in Kompressenform, Hydrokolloid­verbände, Salbenkompressen, Gerüche/Wundexsudat bindende oder reinigende Wundauflagen.

Sonstige Produkte der Wundbehandlung

Ein wichtiger Aspekt in Anlage Va AM-RL ist die Abgrenzung der verordnungs­fähigen Verbandmittel zu den sonstigen Produkten der Wundbehandlung (Teil 3 Anlage Va AM-RL).

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind z. B. Hydrogele in Tuben und mit antimikrobiellen Substanzen (z. B. Polihexanid, PVP-Jod, Silber) behandelte Produkte zur Wundbehandlung, sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder der Wirkstoff in die Wunde abgegeben wird. Sie verfügen über eine therapeutische (pharmakologische/immunologische/metabolische) Hauptwirkung und sind somit per Definition keine Verbandmittel.

Diese sonstigen Produkte sind nur ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungs­fähig. Dazu müssen sie nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V AM-RL) aufgenommen worden sein – was bisher für kein Produkt erfolgt ist.

Keine weitere Verlängerung der Übergangsregelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Bis zum 2. Dezember 2024 galt für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung eine Übergangsregelung, die die Verordnung dieser Produkte weiterhin ermöglichte. Trotz intensiver Bemühungen der KBV und Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit konnte auf der Bundesebene mit dem GKV-Spitzenverband keine weitere kassenartenübergreifende Verlängerung der Übergangsfrist über den 2. Dezember 2024 hinaus erzielt werden. Dies bedeutet für Sie, dass sonstige Produkte zur Wundbehandlung seit dem 2. Dezember 2024 nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden können.

Gleichwohl haben die Ersatzkassen erklärt, Verordnungen für sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis 2. März 2025 auf Kassenrezept zu akzeptieren.

Bitte beachten Sie, dass nur die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung (gemäß Teil 3 Anlage Va AM-RL) betroffen sind. Die überwiegende Mehrzahl der Verbandmittel (siehe Teil 1 und Teil 2 Anlage Va AM-RL) bleibt unabhängig von der Kassenart verordnungsfähig.

Auch die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln und in Anlage V AM-RL gelisteten Elektrolytlösungen zur Wundbehandlung ist davon nicht betroffen.

Definition von Verbandmitteln

Verbandmittel sind nach §§ 52–53 AM-RL Gegenstände einschließlich Fixiermaterial*, deren Hauptwirkung darin besteht,

  • oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken und/oder
  • Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen.

* Fixiermaterial sind Gegenstände, die dazu geeignet sind, Verbandmittel zu fixieren.

Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er

  • eine Wunde feucht hält,
  • reinigt,
  • geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist.

Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile

  • zu stabilisieren,
  • zu immobilisieren oder
  • zu komprimieren.

Für die Abgrenzung der Leistungspflicht wird ergänzend festgelegt: Die Produkte dürfen nicht geeignet sein, als Gegenstände des täglichen Bedarfs verwendet zu werden.

Veröffentlichungen zum Thema Wundmanagement

Neben einer kurzzeitigen Versorgung von akuten Wunden kommen Verbandmittel häufig bei der Behandlung chronischer Wunden zum Einsatz. Hauptindikationen sind venöse oder arterielle Gefäßerkrankungen, diabetische Folgeschäden oder Dekubitalulzera, die einer Lokaltherapie bedürfen:

Auch in der Kompressionstherapie kommen Verbandstoffe zum Einsatz:

Ein weiteres Einsatzgebiet sind Verbandmittel für die Versorgung von PEG-Sonden:

Formale Aspekte und Richtwertsystematik

Die Verordnung erfolgt wie bei Arzneimitteln auf Muster 16 ohne Diagnoseangabe; die Kosten fließen ins Arzneimittel-Verordnungsvolumen ein.

Vorsicht:
Da die Frühinformation Arzneimittel auf Daten der Apothekenrechenzentren basiert, sind darin nur die über Apotheken bezogenen Verbandmittel abgebildet. Bei Bezug über den medizinischen Fachhandel fließen die Daten – anders als bei der Abrechnung über die Apothekenrechenzentren – nicht in die Verordnungsdaten der Frühinformation Arzneimittel ein.

Die Kosten für Produkte im Rahmen der Vakuumversiegelungstherapie werden über Materialkosten abgegolten und werden nicht dem Verordnungsvolumen angerechnet.

Verbandmittel im Sprechstundenbedarf

Verbandmittel im Sprechstundenbedarf dürfen ausschließlich für den akuten Behandlungsfall verwendet werden. Verbandmittel für kontinuierliche Behandlungen (z. B. postoperative Verbandwechsel, Versorgung chronischer Wunden wie diabetisches Ulcus cruris) sind auf den Namen des Versicherten nach den oben dargestellten Regelungen zu verordnen.

Die als Sprechstundenbedarf verordnungsfähigen Verbandmittel finden Sie in der Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf.