Psychotherapeutenhonorare
Richtlinienpsychotherapie ist Einzelleistung
Die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35.2 EBM werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet. Für die 35.2-Leistungen gelten somit feste Preise laut EBM. Als Einzelleistungen werden sie ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe ausbezahlt. Die Vergütung „Psychotherapeutische Sprechstunde“ GOP 35151 und „Akutbehandlung“ GOP 35152 erfolgt ebenfalls außerhalb der MGV.
Probatorik
Die probatorischen Sitzungen (GOP 35150) sind ebenfalls ausbudgetiert – allerdings nicht für alle Fachgruppen. Die Einzelleistungsregelung umfasst die Probatorik für die in § 87 b Abs. 2 Satz 4 SGB V genannten Fachgruppen:
- Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte
Damit werden über 90 Prozent aller psychotherapeutischen Leistungen direkt von den Kassen garantiert und vergütet.
Sonstige nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen (ngL)
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) regelt nur noch die Vergütung der restlichen psychotherapeutischen Leistungen folgender Fachgruppen:
- Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte
Es handelt sich dabei um folgende Leistungsbereiche:
- Kapitel 22 und 23 EBM
- Abschnitt 35.1 EBM (ohne GOP 35150 bis 35152)
- Abschnitt 35.3 (Testverfahren)
- Sonstige Leistungen (siehe zum Beispiel Präambeln 22 und 23.2 ff.)
Werden im Abrechnungsquartal von den oben genannten Fachgruppen zusammen mehr Leistungen im ngL-Bereich abgerechnet als in der Honorarverteilung vorgesehen, können die Leistungen nur noch quotiert ausgezahlt werden.
Abrechnung erst nach Anerkenntnis der Kasse
Antragspflichtige Therapieleistungen sind erst abrechenbar,
- wenn die formlose Mitteilung der Krankenkasse zur Anerkenntnis der Leistungspflicht vorliegt (erhält bei Kurzzeittherapien der Versicherte und bei Langzeittherapien zusätzlich der Therapeut)
- sofern keine gegenteilige Mitteilung der Krankenkasse vorliegt.
Die Daten der Mitteilung müssen vollständig in den Abrechnungsdatensatz übernommen werden (Datum der Mitteilung, bewilligte Leistung, Anzahl der bewilligten und abgerechneten Leistungen).