Vertreter

Kollegiale und persönliche Vertretung bei Abwesenheit

Zum Versorgungsauftrag gehört, bei eigener Abwesenheit die Patientenversorgung zu regeln, entweder durch einen Vertreter in der eigenen Praxis oder in Absprache mit einer Praxis gleicher Fachrichtung aus der Nähe (kollegiale Vertretung). Die Vertretung muss abgesprochen sein. Unterrichten Sie Ihren Vertreter darüber, dass eine Vertretung vereinbart wurde (zum Beispiel per E-Mail).

Vertretermeldung: So melden Sie uns Ihre Abwesenheit über das Mitgliederportal:

  1. Melden Sie sich wie gewohnt mit Benutzername und Kennwort im Mitgliederportal an.
  2. Klicken Sie auf den Menüpunkt „Praxisorganisation“
  3. Klicken Sie in der Dropdown-Liste auf „Vertreter melden“
  4. Geben Sie Ihre persönlichen Daten und die Daten Ihres Vertreters an.
  5. Speichern Sie Ihre Angaben.

Das Faxformular Abwesenheits-/Vertretermeldung hat ausgedient. Reguläre Urlaubsmeldungen sind ab 2022 ausschließlich online möglich.

Was Sie beim Thema Vertretung beachten müssen:

  • Ab dem achten Kalendertag der Abwesenheit ist diese gegenüber der KVBW anzuzeigen. Im Mitgliederportal den Menüpunkt „Praxisorganisation“ und anschließend in der Dropdown-Liste „Vertreter melden“ auswählen.
  • Ab einem Abwesenheitszeitraum von mehr als drei Monaten (65 Arbeitstagen) innerhalb von zwölf Monaten ist eine Genehmigung durch die KVBW erforderlich Genehmigungsantrag Vertreter. Dies gilt aufgrund der aktuellen BSG-Rechtsprechung auch für Medizinische Versorgungszentren.
  • Zeiten der Erziehung von Kindern sind bis zu einer Dauer von 36 Monaten möglich, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss.
  • Stundenweise Vertretungen zählen als ganze Tage.
  • Vertretungszeiten und Namen der Vertreter sind immer auch in der Sammelerklärung anzugeben.
  • Die Patienten müssen in angemessener Weise von der Vertretungssituation Kenntnis nehmen können, z. B. durch Aushang, Mitteilung auf der Homepage der Praxis, Anrufbeantworter oder Pressehinweis.

Vertretungsgründe sind:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Fortbildung
  • Teilnahme an einer Wehrübung
  • Aus- oder Weiterbildung
  • Pflege naher Angehöriger
  • Entbindung
  • Zeiten der Erziehung von Kindern

Vertretung von angestellten Ärzten bei beendeter Anstellung

Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt bei

  • Freistellung
  • Kündigung
  • Tod
  • anderen Gründen (z. B. Aufhebungsvertrag)

ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

Diese Vertretung nach § 32 b Abs. 6 Ärzte-ZV ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Denken Sie jedoch daran, die Beschäftigung eines Vertreters bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses gegenüber der KV schriftlich anzuzeigen. Bitte nutzen Sie hierfür folgendes Formular. 

Keine Vertretung im Sinne der Richtlinie

Es gilt nicht als Vertretung, wenn Sie außerhalb Ihrer Sprech­stunden, beispielsweise am Mittwoch­nachmittag oder über die Mittags­zeit Ihre Patienten für Notfall­behandlungen an einen Kollegen verweisen, mit dem Sie das so abgesprochen haben. Dies müssen Sie der KVBW nicht mitteilen.

Falls in einer fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaft die BAG-Partner gegenseitig die Patienten eines abwesenden BAG-Partners behandeln, gilt dies nach der geltenden Rechtsprechung ebenfalls nicht als Vertretung (siehe Hinweise im Merkblatt zur Vertretung). Die Übernahme der Patientenbehandlung ist gemäß der Vertreterrichtlinie der KVBW anzeigepflichtig.

Weiterführende Informationen zur Vertretung

Näheres entnehmen Sie den folgenden Dokumenten und Informationsübersichten:

Qualifikation prüfen

Vertreter im Sinne des Vertrags­arztrechts (§ 32 Ärzte-ZV) üben in Ihrem Namen, in Ihrer Praxis und unter Ihrer LANR die vertrags­ärztliche Tätigkeit weiter aus. Prüfen Sie die Qualifikation Ihres Vertreters, für dessen Leistungen Sie als Praxis­inhaber haften! Sie haben die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Vertreter fachlich und persönlich geeignet ist. Lassen Sie sich Approbations­urkunde, Facharzt­anerkennung und gegebenenfalls weitere Qualifikations­nachweise vorlegen.

Praxisfortführung im Todesfall

Beim Tod eines Niedergelassenen genehmigt die KVBW für bis zu zwei Quartale die Weiterführung der Praxis des verstorbenen Vertragsarztes durch einen anderen Arzt der gleichen ärztlichen Fachgruppe. Dazu stellen die Erben bzw. Rechts­nach­folger einen Genehmigungsantrag Praxisfortführung im Todesfall.

Wenn der Praxisinhaber plötzlich stirbt oder seinen Beruf vorübergehend oder gar dauerhaft wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann, unterstützt die KVBW die Angehörigen mit DocLineBW, der Anlaufstelle in existenziellen Krisensituationen.

Abrechnung der Vertretungsleistungen

Kollegiale Vertretung:

Der abwesende Arzt verweist auf einen fachgleichen Vertreter, welcher in eigener Praxis tätig wird und die Leistungen für die Vertretungs-Patienten unter eigener LANR über die eigene Quartalsabrechnung auf Muster 19 (Vertretungsschein) abrechnet.

Persönliche Vertretung:

Der Vertreter wird in der Praxis des zu vertretenden Arztes tätig und rechnet unter der LANR des zu vertretenden Arztes über die Quartalsabrechnung ab. Die Honorierung des Vertreters erfolgt nach Vereinbarung zwischen Vertreter und Praxisinhaber.

Dies gilt nicht für Vertretungen von angestellten Ärzten gem. § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV (siehe Vertretung von ang. Ärzten). In diesem Fall hat der Vertreter seine Leistungen mit der eigenen lebenslangen Arztnummer zu kennzeichnen.

Ein Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur von einem Kollegen mit abgeschlossener Weiterbildung im selben Fachgebiet vertreten lassen, für das er selbst zugelassen ist (Ausnahmen im letzten Weiter­bildungsabschnitt siehe Vertreterrichtlinie). Ein persönlicher Vertreter darf nur Leistungen abrechnen, für die der Arzt, den er vertritt, qualifiziert ist. Bei Genehmigungspflichtigen Leistungen muss auch der Vertreter die entsprechende Qualifikation besitzen.

Besonderheiten bei Psychotherapeuten

Die Vertreter­richtlinie der KVBW gilt grundsätzlich auch für Vertragspsychotherapeuten, eingeschränkt dadurch, dass eine Vertretung bei probatorischen Sitzungen und bei der genehmigten Psycho­therapie nicht statthaft ist. Aber es ist den Patienten in jedem Fall bekannt zu geben, an wen bzw. wohin sie sich im Notfall wenden können.

Risiko Scheinselbstständigkeit

Prüfen Sie bei freiberuflich tätigen Vertretern sorgfältig, ob sozial­versicherungs­rechtlich nicht doch eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Hintergrund ist die Prüfbefugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Lassen Sie sich unbedingt vorher fachkundig (Rechtsanwalt, Steuerberater) beraten, um zu klären, ob die Praxisvertretung im konkreten Fall sozialversicherungspflichtig ist.

Vertreter gesucht: Wir brauchen Ihre Unterstützung!

In vielen Bereichen der ambulanten Versorgung gibt es mittlerweile Versorgungs­engpässe. Wir suchen deshalb Ärzte jeder Fach­richtung als Vertreter in Arztpraxen zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung oder für die Vertretung bei individuellen Notsituationen (Erkrankung von Kollegen etc.).

Sie sind

  • ehemaliger Vertragsarzt
  • angestellter Arzt in einem Krankenhaus oder einer Rehaklinik
  • Privatarzt
  • Arzt ohne Beschäftigung
    und an einer Nebenbeschäftigung interessiert? Dann melden Sie sich für unsere Vertreterbörse oder verwenden Sie das Online-Formular.