Sprechstundenbedarf
Verordnen ohne Stolperfallen
Als Sprechstundenbedarf gelten nur Wirkstoffe, Verbandmittel oder medizinisch-technische Mittel, die bei mehr als einem Patienten regelmäßig mit nur einem geringen Teil einer Einzelpackung in Ihren Behandlungsräumen bzw. bei Hausbesuchen angewendet werden und/oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen.
Liste der zulässigen Mittel Sprechstundenbedarf
Ausschließlich die in der
Liste der zulässigen Mittel Sprechstundenbedarf
(Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung) aufgeführten
- Wirkstoffe in den jeweiligen Darreichungsformen
- medizinisch-technischen Mittel und
- Verbandmittel
sind – unter Beachtung der jeweiligen Anmerkungen – verordnungsfähig.
Vorsicht: Die Kostenträger beanstanden regelmäßig Verordnungen von Mitteln, die in der Liste der zulässigen Mittel für den Sprechstundenbedarf nicht ausdrücklich vorgesehen sind, und stellen Nachforderungen.
Wirtschaftlich verordnen
Um mögliche Nachforderungen zu vermeiden, achten Sie bitte darauf
- jeweils nur für den Quartalsbedarf zu bestellen (keine Jahresbevorratung)
- wirtschaftliche Packungsgrößen zu wählen (dem Quartalsbedarf entsprechend)
- Sprechstundenbedarf nur für gesetzlich krankenversicherte Patienten zu verwenden
- keine Mittel aus dem Sprechstundenbedarf an Patienten mitzugeben
Vorsicht: Die Kostenträger beanstanden ebenfalls regelmäßig unwirtschaftliche Verordnungsweisen.
Ausfüllhilfe SSB-Rezept
Unsere Ausfüllhilfe erläutert Ihnen, welche Felder Sie auf dem SSB-Rezept (Muster 16) ausfüllen müssen und welche Angaben notwendig sind, um Produkte für den Sprechstundenbedarf Ihrer Praxis korrekt nachzubestellen.
Das regelt die Sprechstundenbedarfsvereinbarung
Die für den Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel sind für Notfallpatienten und Patienten mit akuten Schmerz- und Erregungszuständen sowie in unmittelbarem, ursächlichem Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung in der hier angegebenen Zubereitungs- und Darreichungsform zu verwenden.
Eine Verordnung über Sprechstundenbedarf im Zusammenhang mit einer Serienbehandlung ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung). Retard-Zubereitungen sind von der Verordnung im Sprechstundenbedarf grundsätzlich ausgeschlossen. Auf Ausnahmen wird bei den Anmerkungen hingewiesen.
Fragen rund um die Erstbeschaffung
Das Wichtigste vorab: Die Erstbeschaffung (Grundausstattung) ist bei Ärzten, die erstmals an der vertragsärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmen, immer Sache des Arztes selbst, egal ob der neue Arzt eine eigene Praxis gründet oder in eine bereits bestehende Praxisstruktur aufgenommen wird.
Am besten wenden Sie sich vor Ihrer Erstbeschaffung an uns – gerne berät Sie das SSB-Team telefonisch oder per Mail.
Was nicht zum Sprechstundenbedarf gehört
- Mittel im Rahmen einer Serienbehandlung (z. B. Verbandstoffe für chronische Wunden, chronische Krankheiten)
- Mittel, die im Rahmen einer IGeL-Leistung verwendet werden
- Mittel, die für einen Einzelpatienten bestimmt sind
- Mittel, die bereits mit der abgerechneten EBM-Leistung abgegolten sind (z. B. Einmalspritzen, Einmalhandschuhe, Blutzucker-Teststreifen)
- Material- und Sachkosten
- allgemeine Praxiskosten (z. B. Mittel zur Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion, Schutzausrüstung)
- Gefäße (z. B. Sauerstoffflasche, Kanülenabwurfbehälter)
- Mehrkosten, die über dem Festbetrag liegen, können nicht erstattet werden.
Glucose-Fertiglösungen – Aktualisierung
Hier ist eine wirtschaftliche Verordnungsweise wichtig, besonders bei regelmäßiger Verwendung. Nur die größmögliche Packungsgröße des jeweiligen Herstellers ist verordnungsfähig.
Verordnungsfähig sind zum Beispiel:
- die 15 x 300 ml Packung bei vielen Vortests und oGTTs im Quartal.
- die 300 ml Packung; nur bei einzelnen Vortests und oGTTs im Quartal.
Was wird regressiert? Was ist mit dem Pulver? Das lesen Sie in unserer FAQ.
Lieferengpässe
Lieferengpässe
Zurzeit kommt es zu folgenden Lieferengpässen im Sprechstundenbedarf:
Schaubild: Vorgehen bei Lieferengpässen im SSB
FAQ-Katalog
Die wichtigsten Fragen zum Thema haben wir in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst, den wir ständig aktualisieren: FAQ Sprechstundenbedarf.
Praxisindividuelle Verordnungshinweise zum SSB
Als Vertragsarzt in Baden-Württemberg erhalten Sie mit dem gedruckten Honorarversand die Frühinformation Arzneimittel (Anlage 71). Diese ist Teil unseres Frühwarnsystems, dessen Auswertungen Ihnen dabei helfen, fehlerhafte Verordnungen künftig zu vermeiden (siehe Verordnungsdaten Ihrer Praxis).
Falls von Ihnen verordnete Mittel nicht SSB-konform sind, finden Sie dazu im Abschnitt 1 der Frühinformation einen symbolischen Hinweis. Die detaillierten, praxisindividuellen Übersichten zu auffälligen SSB-Verordnungen sind ausschließlich in elektronischer Form im Mitgliederportal (Dokumentenarchiv) unter dem Aktentyp „Verordnungsmanagement” abrufbar:
→ Anlage 87: Verordnungshinweis Sprechstundenbedarf
(Anleitung Dokumentenarchiv Frühinfo Arzneimittel)
Sprechstundenbedarf bei sonstigen Kostenträgern
Besonderheiten zur Vergütung von Sprechstundenbedarf bei Bundespolizei, Bundeswehr, Bundesbahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A), Asylbewerbern, Feuerwehr, Landespolizei und Sozialhilfe:
Sonstige Kostenträger (SSB & Impfungen)