Sprechstundenbedarf

Verordnen ohne Stolperfallen

Als Sprechstundenbedarf gelten nur Wirkstoffe, Verbandmittel oder medizinisch-technische Mittel, die bei mehr als einem Patienten regelmäßig mit nur einem geringen Teil einer Einzel­packung in Ihren Behandlungs­räumen bzw. bei Hausbesuchen angewendet werden und/oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen.

Liste der zulässigen Mittel Sprechstundenbedarf

Ausschließlich die in der
Liste der zulässigen Mittel Sprechstunden­bedarf 
(Anlage 1 der Sprechstundenbedarfs­vereinbarung) aufgeführten

  • Wirkstoffe in den jeweiligen Darreichungs­formen
  • medizinisch-technischen Mittel und
  • Verbandmittel

sind – unter Beachtung der jeweiligen Anmerkungen  verordnungsfähig.

Vorsicht: Die Kostenträger beanstanden regelmäßig Verordnungen von Mitteln, die in der Liste der zulässigen Mittel für den Sprechstundenbedarf nicht ausdrücklich vorgesehen sind, und stellen Nachforderungen.

Wirtschaftlich verordnen

Um mögliche Nachforderungen zu vermeiden, achten Sie bitte darauf

  • jeweils nur für den Quartalsbedarf zu bestellen (keine Jahresbevorratung)
  • wirtschaftliche Packungsgrößen zu wählen (dem Quartalsbedarf entsprechend)
  • Sprechstundenbedarf nur für gesetzlich krankenversicherte Patienten zu verwenden
  • keine Mittel aus dem Sprechstundenbedarf an Patienten mitzugeben

Vorsicht: Die Kostenträger beanstanden ebenfalls regelmäßig unwirtschaftliche Verordnungsweisen.

Ausfüllhilfe SSB-Rezept

Unsere Ausfüllhilfe erläutert Ihnen, welche Felder Sie auf dem SSB-Rezept (Muster 16) ausfüllen müssen und welche Angaben notwendig sind, um Produkte für den Sprechstundenbedarf Ihrer Praxis korrekt nachzubestellen.

 

 

Das regelt die Sprechstundenbedarfsvereinbarung

Die für den Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel sind für Notfallpatienten und Patienten mit akuten Schmerz- und Erregungszuständen sowie in unmittelbarem, ursächlichem Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung in der hier angegebenen Zubereitungs- und Darreichungsform zu verwenden.

Eine Verordnung über Sprech­stunden­bedarf im Zusammenhang mit einer Serienbehandlung ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 der Sprechstundenbedarfs­vereinbarung). Retard-Zubereitungen sind von der Verordnung im Sprechstunden­bedarf grundsätzlich ausgeschlossen. Auf Ausnahmen wird bei den Anmerkungen hingewiesen.

Was nicht zum Sprechstundenbedarf gehört

  • Mittel im Rahmen einer Serienbehandlung (z. B. chronische Wunden, chronische Krankheiten)
  • Mittel, die für einen Einzelpatienten bestimmt sind
  • Mittel, die bereits mit der abgerechneten EBM-Leistung abgegolten sind (z. B. Einmalspritzen, Einmalhandschuhe, Blutzucker-Teststreifen)           
  • Material- und Sachkosten
  • allgemeine Praxiskosten (z. B. Mittel zur Hände-, Flächen- und Instrumenten­desinfektion, Schutzausrüstung)
  • Gefäße (z. B. Sauerstoffflasche, Kanülenabwurfbehälter)
  • Mehrkosten, die über dem Festbetrag liegen, können nicht erstattet werden.

Glucose-Fertiglösungen

Ausschließlich die größtmögliche Packung des jeweiligen Herstellers ist für den Sprech­stunden­bedarf verordnungsfähig. Dabei ist eine wirtschaft­liche Verordnungsweise wichtig, besonders bei regelmäßiger Verwendung. 

Verordnungsfähig sind: 

  • z. B. 12 x 100 ml Packung; hier könnten 4 oGTTs oder 6 Vortests auf Gestationsdiabetes durchgeführt werden.
  • z. B. die 300 ml Packung; hier kann 1 oGTT durchgeführt werden.

Was wird regressiert? Was ist mit dem Pulver? Das lesen Sie in unserer FAQ.

Lieferengpässe

Zurzeit kommt es zu folgenden Lieferengpässen im Sprechstundenbedarf:

FAQ-Katalog

Die wichtigsten Fragen zum Thema haben wir in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst, den wir ständig aktualisieren: FAQ Sprechstundenbedarf.

Praxisindividuelle Verordnungshinweise zum SSB

Als Vertragsarzt in Baden-Württemberg erhalten Sie mit dem gedruckten Honorarversand die Frühinforma­tion Arzneimittel (Anlage 71). Diese ist Teil unseres Frühwarnsystems, dessen Auswertungen Ihnen dabei helfen, fehlerhafte Verordnungen künftig zu vermeiden (siehe Verordnungsdaten Ihrer Praxis).

Falls von Ihnen verordnete Mittel nicht SSB-konform sind, finden Sie dazu im Abschnitt 1 der Früh­infor­ma­tion einen symbolischen Hinweis. Die detaillierten, praxisindividuellen Übersichten zu auffälligen SSB-Verordnungen sind ausschließlich in elektronischer Form im Mitgliederportal (Dokumentenarchiv) unter dem Aktentyp „Verordnungsmanagement” abrufbar:
Anlage 87: Verordnungshinweis Sprechstundenbedarf
(Anleitung Dokumen­ten­­­archiv Frühinfo Arzneimittel)

Sprechstundenbedarf bei sonstigen Kostenträgern

Besonderheiten zur Vergütung von Sprechstundenbearf bei Bundes­polizei, Bundeswehr, Bundesbahn­beamten, Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A), Asylbewerbern, Feuerwehr, Landespolizei und Sozialhilfe:
Sonstige Kostenträger (SSB & Impfungen)

Keine erneute Erstbeschaffung bei Wechsel der Praxiskonstellation erforderlich

Nach einer seit 1. Januar 2023 wirksamen Anpassung der Sprechstundenbedarfs­vereinbarung entfällt eine erneute Erstbeschaffung (Grundausstattung) des Sprechstundenbedarfs, wenn sich bei einem in Baden-Württemberg bereits zugelassenen Vertragsarzt die Praxiskonstellation und damit die Betriebsstättennummer ändert (z. B. beim Eintritt in eine BAG).

Weiterhin gilt jedoch, dass für erstmalig zugelassene Vertragsärzte in Baden-Württemberg die Erstbeschaffung von Sprechstundenbedarf verpflichtend und Aufgabe des einzelnen Arztes ist. Ausnahmen sind: Kontrastmittel, Impfstoffe und Seren. Ein Ersatz der Erstbeschaffung kann grundsätzlich erst zu Beginn des nächsten Kalendervierteljahres als Sprechstundenbedarf verordnet werden.