Änderungen der Honorarverteilung rückwirkend zum 1. Januar 2025
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 19. März 2025 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) entschieden:
Aufnahme von neuen Leistungserbringern in die Honorarverteilung
Am 12. Dezember 2024 ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) in Kraft getreten. Durch das KHVVG sollen u. a. ambulante und stationäre Sektoren auf dem Weg zu einer integrierten Gesundheitsversorgung stärker zusammengeführt werden. Das Gesetz definiert dafür zum einen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen. Das sind Standorte von Krankenhäusern, die durch das Land bestimmt werden und sowohl stationäre Krankenhausbehandlungen als auch ambulante und pflegerische Leistungen (insbesondere in der Inneren Medizin und der Geriatrie) erbringen.
Das KHVVG sieht eine Verpflichtung der Zulassungsgremien vor, auf Antrag sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen in Planungsbereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, zur hausärztlichen Versorgung – unbefristet – zu ermächtigen.
Die Zulassungsgremien müssen auf Antrag auch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sowie sog. Sicherstellungskrankenhäuser zur fachärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn in einem Planungsbereich für die jeweilige Arztgruppe keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und solche in den der Antragstellung folgenden neun Monaten auch nicht zu erwarten sind.
Außerdem sind nun Bundeswehrkrankenhäuser durch Gesetz zur ambulanten ärztlichen Behandlung von Versicherten in dem für die Aufgabenwahrnehmung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erforderlichen Umfang ermächtigt.
Die Aufgabenwahrnehmung macht es dabei nach dem Willen des Gesetzgebers aufgrund der Verschlechterung der globalen Sicherheitslage sowie der verschärften Bedrohungslage für Europa und auch Deutschland erforderlich, den Bundeswehrkrankenhäusern – in Baden-Württemberg konkret dem BWKH Ulm – zur Inübunghaltung den Zugang zur umfassenden, auch ambulanten Versorgung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.
Schließlich sind ebenfalls qua Gesetzes pädiatrische Institutsambulanzen zur ambulanten Behandlung von Kindern und Jugendlichen ermächtigt, wenn Art, Schwere oder Dauer der Erkrankung die Behandlung in einer pädiatrischen Spezialambulanz nötig macht.
Für die neuen Leistungserbringer ist es notwendig, sie als Teilnehmer in die Honorarverteilung aufzunehmen, soweit sie Leistungen erbringen, die aus der MGV zu vergüten sind.
Differenzierte Vergütungsregelungen für die neuen Leistungserbringer
Für die neuen Leistungserbringer werden in den HVM folgende differenzierte Vergütungsregelungen aufgenommen:
- Ein Arzt, der in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung tätig wird, wird in der Honorarverteilung wie ein niedergelassener Vertragsarzt berücksichtigt. D.h., sofern er einer der RLV-relevanten Arztgruppen angehört, unterliegt er den geltenden Maßnahmen zur Mengenbegrenzung.
- Ein Arzt, der in einer pädiatrischen Institutsambulanz tätig wird, wird wie ein nieder-gelassener Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin berücksichtigt.
- Die von Ärzten in einem ermächtigten Bundeswehrkrankenhaus abgerechneten Leistungen werden ggf. quotiert (mit einer Mindestquote von 80 %) aus dem arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen für „Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen“ vergütet.
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