Videosprechstunde

Betreuung von Patienten per Telemedizin

Eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Konsultation per Video. Sie ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht in der Praxis in Behandlung war. 

Videosprechstunde: So einfach geht es

  1. Registrierung bei einem zertifizierten Videodienstanbieter
    KBV-Liste zertifizierter Videodienstanbieter
  2. Anzeige bei der KV
    Meldeformular Videodienstanbieter (Videosprechstunde)
    Anzeige genügt. Sie müssen keine Bestätigung oder Genehmigung der KV abwarten. Bei einem Leistungsortwechsel (neue Betriebsstätte, BSNR) bitte erneut einreichen.

Praxen benötigen:

  • Internetanbindung mit den für Praxen empfohlenen Firewall-Einstellungen
  • Bildschirm (Monitor/Display), Kamera, Mikrofon, Lautsprecher
  • Einwilligung des Patienten

Patienten benötigen:

  • Internetanbindung
  • PC, Tablet oder Smartphone mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher

Videosprechstunden wieder begrenzt

Nach dem Wegfall der Corona-Sonderregelung sind Fallzahl und Leistungsmenge bei der Videosprechstunde wieder begrenzt. Ärzte und Psychotherapeuten dürfen maximal 30 Prozent ihrer Patienten (Behandlungsfälle) ausschließlich per Video behandeln. Leistungen, die in einer Videosprechstunde durchgeführt werden können, sind je Behandler pro Quartal auf 30 Prozent je GOP limitiert. 

Ausnahme für Psychotherapeuten: Die Obergrenze gilt nicht bezogen auf jede einzelne GOP, sondern auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal abgerechneten GOPs des Kapitels 35, die per Videosprechstunde zulässig sind. Ausnahme davon ist die psychotherapeutische Akutbehandlung nach der GOP 35152. Für diese Leistung gilt weiterhin die GOP-bezogene Begrenzung. Sie darf weiterhin für sich genommen nur zu maximal 30 Prozent per Video stattfinden. 

Psychotherapie per Video

Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen. Für den Beginn einer Psychotherapie ist allerdings der persönliche Kontakt zwischen Patient und Therapeut zwingend erforderlich. Das Erstgespräch (psychotherapeutische Sprechstunde) und probatorische Sitzungen dürfen nicht per Video stattfinden.

Diese Leistungen der Psychotherapie per Video sind dauerhaft möglich:

  • Akutbehandlung vgl. Akutbehandlung & Gruppentherapie per Video »   
  • Gruppentherapie und gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
  • Einzeltherapie
  • fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen (zum Beispiel: psychotherapeutisches Gespräch nach GOP 22220 und 23220) 

AU-Bescheinigung per Video

Video-Anamnese mit AUTelefon-Anamnese mit AU
alle Erkrankungen, falls per Video feststellbar 
  • wenn keine Videosprechstunde möglich,
  • nur bei bekannten Patienten,
  • nur, wenn keine schwere Symptomatik vorliegt
 

maximal 7 Tage (Erstbescheinigung bekannte Patienten)

maximal 3 Tage (Erstbescheinigung unbekannte Patienten)

maximal 5 Tage (Erstbescheinigung bekannte Patienten)

 

Folgebescheinigung nur bei vorherigem PraxisbesuchFolgebescheinigung nur bei vorherigem Praxisbesuch
 
  • Grund- oder Versichertenpauschale
  • ggf. Gesprächsleistung
  • GOP 01450 Zuschlag je Videokontakt
  • GOP 88220 (falls ausschließlich Video-Kontakt in diesem Quartal, andernfalls alle per Video erbrachte Leistungen mit „V“ kennzeichnen)
  • GOP 40128 Porto Versand der AU
  • GOP 40129 Porto Versand Muster 21
 
 
  • GOP 01435 Bereitschaftspauschale (falls ausschließlich Telefon-Kontakt in diesem Quartal)
  • GOP 40128 Porto für den AU-Versand
  • GOP 40129 Porto Versand Muster 21
 
unter den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie § 4 (5)unter den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie § 4 (5a)

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Die Corona-Sonderregel, die ermöglicht hatte, unbegrenzt Videosprechstunden anzubieten, ist ausgelaufen. Behandlungen, die ausschließlich per Video stattfinden, dürfen seit 1. April 2022 maximal einen Anteil von 30 Prozent ausmachen – sowohl in Bezug auf die Fallzahl als auch bezogen auf die Leistungsmenge.

Das bedeutet: Zum einen dürfen Sie bis zu 30 Prozent der Versicherten, die Sie in einem Quartal behandeln, rein telemedizinisch betreuen. Zum anderen gilt das Limit auch für die einzelnen Leistungen, die per Video möglich sind. Bis zu 30 Prozent je Gebührenordnungsposition (GOP) und Quartal dürfen per Videosprechstunde erbracht werden. Die Obergrenze wird somit je Vertragsarzt gebildet, nicht patientenbezogen.

Beispiel zur Fallzahlbegrenzung

Sie rechnen insgesamt 1.000 Behandlungsfälle ab. Die Obergrenze von 30 Prozent liegt in diesem Beispiel bei 300 Fällen. Sie haben jedoch 400 Behandlungsfälle ausschließlich per Video betreut und entsprechend abgerechnet, also 100 Videofälle mehr als erlaubt. Die KV muss dann alle Leistungen dieser 400 Videofälle quotieren. Sie bekommen diese Leistungen somit nur zu 75 Prozent vergütet (300/400 = 0,75).

Beispiel zur GOP-Begrenzung

Sie rechnen die GOP 35110 (193 Punkte) insgesamt 150-mal ab (= insgesamt 28.950 Punkte). Die Obergrenze von 30 Prozent beträgt für diese GOP also 8.685 Punkte. 60-mal haben Sie diese GOP per Video erbracht und entsprechend abgerechnet (= insgesamt 11.580 Punkte). Weil die 30-Prozent-Grenze damit überschritten ist, darf Ihnen die KV jede per Video erbrachte GOP 35110 nur noch quotiert vergüten. Sie bekommen für diese Leistung somit nur 75 Prozent der EBM-Punktzahl, also 144,75 Punkte (8.685/11.580 = 0,75).

Mit der geltenden Regelung können Sie fast jeden dritten Patienten im Quartal ausschließlich per Video behandeln (Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 88220), ohne von der Begrenzung betroffen zu sein. Falls ein Versicherter zusätzlich zu den Videosprechstunden im betreffenden Quartal auch mindestens einmal in Ihre Praxis kommt (keine Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 88220), bleibt der Behandlungsfall bei der Fallzahlbegrenzung unberücksichtigt.

Ausnahme für Psychotherapeuten

Ab Juli 2022 gilt die Obergrenze nicht mehr bezogen auf jede einzelne GOP, sondern bezieht sich auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal abgerechneten GOPs des Kapitels 35, die per Videosprechstunde zulässig sind.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die psychotherapeutische Akutbehandlung nach der GOP 35152. Für diese Leistung gilt weiterhin die GOP-bezogene Begrenzung. Sie darf damit weiterhin für sich genommen nur zu maximal 30 Prozent per Video stattfinden.

Eigene Abrechnung im Mitgliederportal

Wenn Sie nachvollziehen möchten, wie das in Ihrer Abrechnung aussieht, können Sie dies im Mitgliederportal in der Anlage 43 zum Honorarbescheid „Berechnung Bewertung Videosprechstunde“ einsehen.

  • Menüpunkt „Praxisorganisation”
  • Unterpunkt „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)” in der Dropdown-Liste
  • Aktentyp „Abrechnung”
  • Registerkarte „Begrenzung/Abstaffelung”
  • Anlage „43 Berechnung Bewertung Videosprechstunde“

War der Patient bisher noch nie in der Praxis, hält er seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (Bezeichnung der Krankenkasse; Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten; Versichertenart; Postleitzahl des Wohnortes; Versichertennummer) erheben kann. Der Patient bestätigt zudem mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.

Ist der Patient der Praxis bekannt, findet im aktuellen Quartal jedoch ausschließlich telefonischer Kontakt statt, übernehmen Sie die Versichertendaten aus der Patientendatei.

Psychotherapie kann als Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn:

  • bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat und
  • kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist.

Nicht jede psychotherapeutische Leistung darf per Video durchgeführt werden. Dies gilt vor allem für die Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie), die nicht per Video stattfinden dürfen. Die Einzelpsychotherapie (nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie) sowie Akutbehandlungen und Gruppentherapien sind über die Videosprechstunde möglich.

Fallzahl und Leistungsmenge per Videosprechstunde waren während der Corona-Pandemie durch eine Regelung von KBV und Krankenkassen unbegrenzt möglich. Seit Quartal 2022/2 sind sie wieder begrenzt. Der Videosprechstunden-Anteil darf maximal bei 30 Prozent liegen.

Durch die Abrechnung der Pseudo-GOP 88220 erfolgen Abschläge auf die Versicherten- oder Grund- bzw. Konsiliarpauschale. Zudem dürfen nicht alle Leistungen und Zuschläge im Rahmen der Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden. Die 88220 ist daher nur in Behandlungsfällen abzurechnen, in denen ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte per Videosprechstunde stattgefunden haben.

Denken Sie daran, die ggf. beim Kontakt per Videosprechstunde eingetragene Kennzeichnungs-GOP 88220 wieder aus der Abrechnung zu löschen, sobald der Patient im gleichen Quartal noch persönlich in die Praxis kommt, um Honorareinbußen zu vermeiden. Sollte ein solcher Fall dennoch mit der GOP 88220 gekennzeichnet sein, und es wurden Leistungen durch die KV gestrichen, können Sie die Streichung der GOP 88220 nachträglich über die sogenannte Fax-Rückmeldung beantragen.

Ärzte oder Psychotherapeuten können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde abrechnen, wenn sie einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen. Eine Liste dieser Dienste­anbieter gibt es auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
KBV: Videosprechstunde (mit Liste zertifizierter Anbieter).

Die Organisation von Videosprechstunden ist denkbar einfach: Sie wählen einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf sorgt. Arzt und Patient benötigen im Wesentlichen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich.