Videosprechstunde

Betreuung von Patienten per Telemedizin

Eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Konsultation per Video. Sie ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht in der Praxis in Behandlung war. 

Videosprechstunde: So einfach geht es

  1. Registrierung bei einem zertifizierten Videodienstanbieter
    KBV-Liste zertifizierter Videodienstanbieter
  2. Anzeige bei der KV
    Meldeformular Videodienstanbieter (Videosprechstunde)
    Anzeige genügt. Sie müssen keine Bestätigung oder Genehmigung der KV abwarten. Bei einem Leistungsortwechsel (neue Betriebsstätte, BSNR) bitte erneut einreichen.

Praxen benötigen:

  • Internetanbindung mit den für Praxen empfohlenen Firewall-Einstellungen
  • Bildschirm (Monitor/Display), Kamera, Mikrofon, Lautsprecher
  • Einwilligung des Patienten

Patienten benötigen:

  • Internetanbindung
  • PC, Tablet oder Smartphone mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher

Begrenzung der Videosprechstunde

Der Bewertungsausschuss hat die Begrenzungsregelung der Behandlungsfälle für die Video­sprech­stunde zum 1. April 2025 angepasst. 

Konkret bedeutet das: 

  • Für Patienten, die der Praxis bereits bekannt sind – mit mindestens einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in einem der drei vorangegangenen Quartale – wird die Begrenzung von 30 Prozent auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis angehoben. 
  • Bei Patienten, die der Praxis nicht bekannt sind – kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in einem der drei Vorquartale oder Neupatient, für ausschließliche Videobehandlung – besteht eine Begrenzung auf 30 Prozent der (anteiligen) Behandlungsfälle der Praxis. Die anteiligen Behandlungsfälle setzen sich hierbei nur aus den persönlichen und im Videokontakt durchgeführten Behandlungen bei unbekannten Patienten zusammen.

Zudem entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2025 die (doppelte) Leistungs­begrenzung je Arzt.

Anpassungen an der Begrenzungsregelung für Videosprechstunden »

Psychotherapie per Video

Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen. Für den Beginn einer Psychotherapie ist allerdings ein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Therapeut ratsam. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen dürfen ab dem 1. Januar 2025 per Video stattfinden. Die Psychotherapie-Vereinbarung sieht vor, dass mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden sollen. Dabei wird empfohlen, dass insbesondere die erste psychotherapeutische Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung in der Praxis erfolgt.

Diese Leistungen der Psychotherapie per Video sind möglich:

  • Psychotherapeutische Sprechstunde
  • Probatorik
  • Akutbehandlung vgl. Akutbehandlung & Gruppentherapie per Video »   
  • Gruppentherapie und gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
  • Einzeltherapie
  • fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen (zum Beispiel: psychotherapeutisches Gespräch nach GOP 22220 und 23220) 

AU-Bescheinigung per Video

Video-Anamnese mit AU Telefon-Anamnese mit AU
alle Erkrankungen, falls per Video feststellbar
  • wenn keine Videosprechstunde möglich,
  • nur bei bekannten Patienten,
  • nur, wenn keine schwere Symptomatik vorliegt

maximal 7 Tage (Erstbescheinigung bekannte Patienten)

maximal 3 Tage (Erstbescheinigung unbekannte Patienten)

maximal 5 Tage (Erstbescheinigung bekannte Patienten)

 

Folgebescheinigung nur bei vorherigem Praxisbesuch Folgebescheinigung nur bei vorherigem Praxisbesuch
  • Grund- oder Versichertenpauschale
  • ggf. Gesprächsleistung
  • GOP 01450 Zuschlag je Videokontakt
  • GOP 88220 (falls ausschließlich Video-Kontakt in diesem Quartal, andernfalls alle per Video erbrachte Leistungen mit „V“ kennzeichnen)
  • GOP 40128 Porto Versand der AU
  • GOP 40129 Porto Versand Muster 21
  • GOP 01435 Bereitschaftspauschale (falls ausschließlich Telefon-Kontakt in diesem Quartal)
  • GOP 40128 Porto für den AU-Versand
  • GOP 40129 Porto Versand Muster 21
unter den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie § 4 (5) unter den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie § 4 (5a)

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Seit 1. April 2025 wurde die Begrenzungsregelung für die Videosprechstunde neu geregelt. Für die Berechnung wird zwischen bekannten (in mindestens einem der drei Vorquartale fand ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt) und unbekannten Patienten unterschieden (es hat in einem der drei Vorquartale kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden oder es ist ein Neupatient).

Bekannter Patient: Die Begrenzung liegt bei 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis (Betriebsstättennummer).

Unbekannter Patient: Die Begrenzung liegt bei 30 Prozent bezogen auf alle Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten der Praxis. (D. h. bei unbekannten Patienten werden zur Berechnung nicht die gesamten Behandlungsfälle einer Praxis herangezogen.)

Die Leistungsbegrenzung ist seit dem 1. Januar 2025 aufgehoben. 
 
Die Kennzeichnung von Patienten, die im Quartal ausschließlich per Video behandelt wurden, erfolgt mit der Pseudo-GOP 88220. Falls ein Versicherter zusätzlich zu den Videosprechstunden im betreffenden Quartal auch mindestens einmal in Ihre Praxis kommt (keine Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 88220), bleibt der Behandlungsfall bei der Begrenzungsregelung unberücksichtigt.

Beispiel zur Fallzahlbegrenzung

Bekannter Patient: Sie rechnen insgesamt 1.000 Behandlungsfälle ab. Die Obergrenze von 50 Prozent liegt in diesem Beispiel bei 500 Fällen. Sie haben jedoch 600 (bekannte Patienten) Behandlungsfälle ausschließlich per Video betreut und entsprechend abgerechnet, also 100 Videofälle mehr als erlaubt. Die KV muss dann alle Leistungen dieser 600 Videofälle quotieren. Sie bekommen diese Leistungen somit nur zu 83 Prozent vergütet (500/600 = 0,83).

Unbekannter Patient: Sie rechnen 100 Behandlungsfälle von unbekannten Patienten ab. Die Obergrenze von 30 Prozent liegt in diesem Beispiel bei 30 Fällen. Darüber hinaus würde die Leistung quotiert vergütet werden.  

Eigene Abrechnung im Mitgliederportal

Wenn Sie nachvollziehen möchten, wie das in Ihrer Abrechnung aussieht, können Sie dies im Mitgliederportal in der Anlage 43 zum Honorarbescheid „Berechnung Bewertung Videosprechstunde“ einsehen.

  • Menüpunkt „Praxisorganisation”
  • Unterpunkt „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)” in der Dropdown-Liste
  • Aktentyp „Abrechnung”
  • Registerkarte „Begrenzung/Abstaffelung”
  • Anlage „43 Berechnung Bewertung Videosprechstunde“

Seit dem 1. April 2025 können Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen, wenn sie Patienten in einer Videosprechstunde an einen Facharzt vermitteln.

Die Behandlungsfälle der „Sonstigen Kostenträger“, des „organisierten Bereit­schafts­dienstes“, der „TSS-Akutfälle“ sowie die „Selektivvertragsfälle“ bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. 

Die Regelung wird auf die gesamte Praxis (Betriebsstättennummer) angewendet. Das bedeutet, dass einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Obergrenze überschreiten können, solange der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle in der Praxis insgesamt unterhalb von 30 beziehungsweise 50 Prozent bleibt.

Ein unbekannter Patient im Sinne der Vereinbarung ist ein Patient, bei dem im Zeitraum der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals vor Durchführung der Videosprechstunde kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der die Videosprechstunde durchführenden Praxis stattgefunden hat. (Quelle: § 2 der Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä))

War der Patient bisher noch nie in der Praxis, hält er seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (Bezeichnung der Krankenkasse; Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten; Versichertenart; Postleitzahl des Wohnortes; Versichertennummer) erheben kann. Der Patient bestätigt zudem mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.

Ist der Patient der Praxis bekannt, findet im aktuellen Quartal jedoch ausschließlich telefonischer Kontakt statt, übernehmen Sie die Versichertendaten aus der Patientendatei.

Psychotherapie kann als Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn:

  • bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat und
  • kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist.

Nicht jede psychotherapeutische Leistung darf per Video durchgeführt werden. Dies gilt vor allem für die Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie), die nicht per Video stattfinden dürfen. Die Einzelpsychotherapie (nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie) sowie Akutbehandlungen und Gruppentherapien sind über die Videosprechstunde möglich.

Durch die Abrechnung der Pseudo-GOP 88220 erfolgen Abschläge auf die Versicherten- oder Grund- bzw. Konsiliarpauschale. Zudem dürfen nicht alle Leistungen und Zuschläge im Rahmen der Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden. Die 88220 ist daher nur in Behandlungsfällen abzurechnen, in denen ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte per Videosprechstunde stattgefunden haben.

Denken Sie daran, die ggf. beim Kontakt per Videosprechstunde eingetragene Kennzeichnungs-GOP 88220 wieder aus der Abrechnung zu löschen, sobald der Patient im gleichen Quartal noch persönlich in die Praxis kommt, um Honorareinbußen zu vermeiden. Sollte ein solcher Fall dennoch mit der GOP 88220 gekennzeichnet sein, und es wurden Leistungen durch die KV gestrichen, können Sie die Streichung der GOP 88220 nachträglich über die sogenannte Fax-Rückmeldung beantragen.

Ärzte oder Psychotherapeuten können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde abrechnen, wenn sie einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen. Eine Liste dieser Dienste­anbieter gibt es auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
KBV: Videosprechstunde (mit Liste zertifizierter Anbieter).

Die Organisation von Videosprechstunden ist denkbar einfach: Sie wählen einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf sorgt. Arzt und Patient benötigen im Wesentlichen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich.

 

Letzte Aktualisierung: 10.04.2025