Honorar Hausärzte ab Quartal 4/2023
Ende der 100-Prozent-Vergütung
Die Situation ist absurd: Während Gesundheitsminister Lauterbach vollmundig ankündigt, die Hausärztebudgets abschaffen zu wollen, werden sie für hausärztliche Praxen in Baden-Württemberg erstmals seit über zehn Jahren wieder bittere Realität. Ab dem Abrechnungsquartal 4/2023 können wir nicht länger alle abgerechneten Leistungen zu den Preisen vergüten, die im EBM stehen. Es bleibt die Hoffnung, dass es nur um vier bis fünf Quartale geht, bis die versprochene Entbudgetierung für die hausärztlichen Praxen tatsächlich kommt. Das neue Versorgungsstärkungsgesetz, mit dem das umgesetzt werden soll, lässt jedoch weiter auf sich warten. Die erste Lesung im Bundestag fand vor der Sommerpause statt. (BMG: Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG).
Infoveranstaltung Hausärzte Budgetierung – Download Vortragsfolien
RLV-Überschreitung: Trifft es mich?
Inwieweit ist Ihre Praxis von der Quotierung betroffen? Prüfen Sie Ihre Honorarunterlagen. Ob und in welcher Höhe Sie Ihr RLV überschritten haben, geht aus der Unterlage 3 (Abrechnungsnachweis Regelleistungsvolumen) hervor. Im Mitgliederportal finden Sie Ihre Abrechnungsunterlagen für das Quartal 4/2023: „Praxisorganisation“ → „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)“ → „Aktuelle Abrechnung“. Leistungen innerhalb Ihres RLV/QZV bekommen Sie weiterhin zu 100 Prozent erstattet. Ein Teil Ihrer Leistungen unterliegt sowieso nicht dem RLV. Unsicherheiten oder Fragen? Kommen Sie gerne auf unsere Abrechnungsberatung zu.
Ausnahmeregelungen RLV-Fallzahl
Wie sich das Regelleistungsvolumen (RLV) einer Praxis errechnet, gibt der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) vor. Üblicherweise wird das Vorjahresquartal zugrunde gelegt, um die RLV-QZV-Obergrenze zu ermitteln. Im HVM ist klar geregelt, wann die Verhältnisse in einer Arztpraxis im Vergleich zur Fachgruppe soweit abweichen, dass das nicht sachgerecht erscheint. Praxisgründer genießen in den ersten drei Jahren eine Sonderbehandlung (vgl. Merkblatt RLV Jungpraxis & Neuärzte). In unterversorgten Regionen gibt es ebenfalls Ausnahmen.
Hintergründe & Historie
1 Honorarzusammenstellung
2 Berechnung zur Höhe des Regelleistungsvolumens
3 Abrechnungsnachweis Regelleistungsvolumen
Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
So setzt sich Ihr GKV-Honorar zusammen
Das GKV-Gesamthonorar einer Praxis besteht aus mehreren Komponenten:
- Vergütung aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) und Zusatzvolumen (QZV)
→ Vergütung zu abgesenkten Preisen (quotiert), wenn RLV/QZV überschritten - Vergütung von freien Leistungen, die nicht dem RLV/QZV unterliegen
→ Vergütung quotiert, falls reservierter Topf ausgeschöpft - Vergütung aus Leistungen außerhalb der MGV (extrabudgetäre Leistungen)
→ Vergütung immer zu festen Preisen - Kostenerstattungen (z. B. Wegegelder, Sachkosten)
RLV ist nicht gleich Honorar
Neben RLV, QZV, Freien Leistungen und Leistungen aus speziellen Honorarvolumen (z. B. Labor, Notfalldienst, Geriatrie) sind auch die Leistungen außerhalb der MGV (extrabudgetäre Einzelleistungen wie z. B. ambulantes Operieren, Schutzimpfungen, DMP) wichtige Bestandteile des Honorars.
Honorar = (RLV-FW + QZV-FW) x Fallzahl + Labor etc. + FL + extrabudgetäre Leistungen |