Außerklinische Intensivpflege (AKI): Übergangsregelung zur Potenzialerhebung verlängert

G-BA schafft neue Ausnahmeregelung für Bestandsfälle in der AKI-Richtlinie

Die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie sieht vor, dass vor jeder AKI-Verordnung bei einem Patienten eine sogenannte Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder zur Entfernung der Trachealkanüle erfolgen muss. Zwei wesentliche Änderungen der Richtlinie, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen hat, treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Verlängerung der Übergangsregelung

Die bisherige Übergangsregelung, dass vor jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine Potenzialerhebung durchgeführt werden soll – nicht muss –, wird bis 30. Juni 2025 verlängert.

Das bedeutet, dass Sie die Verordnung ausnahmsweise ohne Potenzialerhebung ausstellen können, wenn keine zur Potenzialerhebung qualifizierte Person rechtzeitig vor der Verordnung zur Verfügung steht. Eine ausgesetzte oder aufgeschobene Potenzialerhebung muss bis spätestens Ende Juni 2025 nachgeholt werden. Stellen Sie die Verordnung ohne Potenzialerhebung aus, müssen Sie dies auf dem Verordnungsformular 62 B unter „sonstige Hinweise“ begründen und unter „Weitere Erläuterungen“ dokumentieren. Zusätzlich müssen Sie angeben, ob – und wenn ja für welchen Zeitpunkt – ein Termin für die Potenzialerhebung vereinbart werden konnte.

Neuer § 5 „Ausnahmeregelung“ für Bestandsfälle in der AKI-Richtlinie

Die neue Ausnahmeregelung gilt für Patienten, welche bereits vor dem 31. Oktober 2023 mit Leistungen nach Nummer 24 der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie oder bereits mit außerklinischer Intensivpflege versorgt wurden und seitdem Leistungen nach dieser Richtlinie erhalten.

Wurde bei diesen Patienten mit nur einer durchgeführten Potenzialerhebung auf Grundlage einer unmittelbar persönlichen Untersuchung festgestellt und dokumentiert, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktions­störung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind weitere Verordnungen auch ohne erneute Potenzialerhebung zulässig.

Beachten Sie die Befristung!

Zum 30. Juni 2025 greifen die regulären Vorgaben der AKI-Richtlinie. Bis dahin müssen Sie grundsätzlich vor jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege das Potenzial zur Entwöhnung prüfen beziehungsweise eine Potenzialerhebung veranlassen. Hintergrund für dieses Verfahren ist, dass regelmäßig ärztlich geprüft wird, ob eine dauerhafte Beatmung oder dauerhaft eine Trachealkanüle notwendig sind oder ob das Potenzial besteht, den Patienten davon zu entwöhnen.