Vorsicht Doppelbehandlung: Gebührenziffern bei Arztwechsel nicht mehrfach berechnungsfähig

Muster-Patientenerklärungen können Honoraranspruch sichern

Bestimmte ärztliche Leistungen sind nur einmalig berechnungsfähig – je nach GOP überhaupt nur einmal, einmal pro Quartal oder einmal im Behandlungs- oder Krankheitsfall. Nimmt ein Patient eine solche Leistung dennoch bei unterschiedlichen Ärzten in Anspruch, stellen das die Kassen bei ihren Prüfungen fest, und der Arzt, der die zweite Leistung abgerechnet hat, hat das Nachsehen. Bei ihm wird die jeweilige Gebührenordnungsposition (GOP) gestrichen und somit nicht bezahlt.

Insofern ist es für den Vertragsarzt von höchster Bedeutung, die Frage einer etwaigen Vorbehandlung bei ärztlichen Kollegen mit seinen Patienten zu besprechen. Das betrifft beispielsweise Leistungen im Rahmen der Mutterschaftvorsorge, der Darmkrebs-Früherkennung, der spezialisierten Versorgung von HIV-Patienten, der Onkologie-Vereinbarung, das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen oder die Krebsvorsorge bei Frauen.

Um die Patienten zu sensibilisieren und den Honoraranspruch der behandelnden Ärzte im Falle fehlerhafter Angaben der Patienten abzusichern, stellen wir Mustererklärungen zur Verfügung. Diese können Sie nutzen, um sich von Ihren Patienten bestätigen zu lassen, dass sie allein Ihre Praxis für die jeweilige Leistung gewählt haben.

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