AKI: Verordnung bis Ende 2024 ohne Potenzialerhebung möglich

Mehr Fachgruppen können Potenzialerhebung und Verordnung außerklinischer Intensivpflege (AKI) übernehmen

Zu Jahresbeginn wurde die außerklinische Intensivpflege neu geregelt. Die Richtlinie schreibt vor, dass vor jeder AKI-Verordnung bei einem Patienten eine sogenannte Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder zur Entfernung der Trachealkanüle unbedingt notwendig ist. Durch die am 15. September 2023 in Kraft getretene weitere Übergangsregelung gilt nun bis 31. Dezember 2024, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung der außerklinischen Intensivpflege gemacht werden „soll“, aber nicht gemacht werden „muss“.

Der Grund für diese befristete Lockerung: Es stehen aktuell noch nicht ausreichend Ärzte zur Potenzialerhebung zur Verfügung. Der Gemeinsame Bundesausschuss möchte mit der Übergangsregelung erreichen, dass jeder Patient, der eine Verordnung außerklinischer Intensivpflege benötigt, diese auch bekommt und keine Versorgungslücke entsteht. 

Potenzialerhebung – was ist das?

Qualifizierte Ärzte erheben bei Patienten mit Bedarf an außerklinischer Intensivpflege je nach Situation das Potenzial

  • für eine Verringerung der Beatmungszeit beim Patienten bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning),
  • für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung,
  • zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) und auch
  • für die Möglichkeit der Therapieoptimierung sowie die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen.

Weitere Fachgruppen dürfen Verordnung ausstellen und Potenzial erheben

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat außerdem beschlossen, dass künftig alle Vertragsärzte, die über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten verfügen, eine Verordnung ausstellen dürfen. Sie benötigen hierfür eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. 

Folgende Fachgruppen benötigen weiterhin keine Genehmigung für das Ausstellen der Verordnung:

  • Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärzte für Anästhesiologie
  • Fachärzte für Neurologie
  • Fachärzte für Kinder‐ und Jugendmedizin
  • Fachärzte mit Genehmigung zur Potenzialerhebung. Sie benötigen eine Genehmigung für die Potenzialerhebung, jedoch keine Genehmigung für die AKI-Verordnung.

Folgende Fachgruppen sind für die Potenzialerhebung hinzugekommen:

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie
  • Fachärzte mit jeweils einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum:
    • Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens sechs Monaten einschlägiger Tätigkeit
    • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens zwölf Monaten einschlägiger Tätigkeit
    • Weitere Fachärzte mit mindestens 18 Monaten einschlägiger Tätigkeit
  • Bei jungen Volljährigen kann die Potenzialerhebung bei einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum (MZEB) zusätzlich erfolgen durch:
    • Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens sechs Monaten einschlägiger Tätigkeit
    • weitere Fachärzte mit mindestens 18 Monaten einschlägiger Tätigkeit

Fachgruppen, die bisher schon die Potenzialerhebung machen durften:

  • Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit / für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • bei nicht beatmeten Patienten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Früh-Reha

Zur Potenzialerhebung gilt für alle Fachgruppen, dass Sie eine Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen müssen.