Blankoverordnung bei der Physiotherapie ab 1. November 2024 möglich

Regelung gilt für ausgewählte Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks

Zum 1. November 2024 können Ärzte eine Blankoverordnung nun auch für Heilmittel im Bereich Physiotherapie ausstellen. Möglich ist dies bei bestimmten Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks in der Diagnosegruppe „EX“ gemäß Heilmittelkatalog – z. B. bei Luxationen, Frakturen oder starken Verbrennungen im Schulterbereich.

Bei einer Blankoverordnung bestimmen Physiotherapeuten Heilmittel, Menge und Frequenz der Behandlung und übernehmen auch die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit. Das sieht der Vertrag zur erweiterten Versorgungsverantwortung im Heilmittelbereich Physiotherapie vor, den der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) mit den maßgeblichen Heilmittelverbänden geschlossen hat.

Somit gibt es nun in einem weiteren Heilmittelbereich die Möglichkeit der Blanko­verordnung, nachdem es diese bereits seit April 2024 in Teilen der Ergotherapie gibt.

Bisher wurden Heilmittel unter Angabe der Menge und Therapiefrequenz gemäß Heilmittelkatalog von den verordnenden Ärzten vorgegeben.

Blankoverordnung nur bei ausgewählten Erkrankungen in der  Diagnosegruppe „EX“

Die ausgewählten Erkrankungen im Schulterbereich (z. B. Luxation des Schulter­gelenks, Läsionen der Rotatorenmanschette oder Frakturen der gelenkbildenden Knochen) sind in einer konkreten Diagnoseliste (ICD-10-Codes) mit allen Indikationen aufgeführt, die im Zusammenhang mit der Diagnosegruppe „EX“ (Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens) laut Heilmittelkatalog eine Blankoverordnung möglich machen.

Diagnoseliste

  • Die Diagnoseliste mit 114 ICD-10-Codes ist im Anhang 1 der Anlage 1 zum Vertrag über die Heilmittelversorgung nach § 125a SGB V hinterlegt.
  • Die Diagnoseliste ist abschließend – d. h. bei Erkrankungen, die kein Bestandteil der Liste sind, werden physiotherapeutische Maßnahmen gemäß Regelversorgung verordnet.
  • Blankoverordnungen bedürfen keiner Genehmigung, da diese ohnehin nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind.
  • Mittels Blankoverordnung ist kein Antrag auf einen individuellen langfristigen Heilmittelbedarf möglich.
  • Vorliegende Genehmigungen durch die Krankenkasse für einen individuellen langfristigen Heilmittelbedarf gelten in der Diagnosegruppe „EX“ weiter und werden durch das Ausstellen einer Blankoverordnung nicht aufgehoben.
  • Für Verordnungen zu Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs (LF)
    (gemäß § 8 HeilM-RL) sowie für Verordnungen aufgrund von ICD-10-Codes, die einen besonderen Verordnungsbedarf (BVB) begründen, ist das Ausstellen einer Blankoverordnung möglich.
  • Telemedizinische Leistungen (Videobehandlung durch den Therapeuten) sind auch im Rahmen der Blankoverordnung möglich.

Was Sie beim Ausfüllen der Blankoverordnung wissen müssen

Beispiel

Bei der Blankoverordnung verzichten Sie auf die Angaben zum Heilmittel, Anzahl der Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz und lassen die entsprechenden Felder auf dem Muster 13 frei.

Praxisverwaltungssystem (PVS) unterstützt

  • Der Arzt entscheidet grundsätzlich darüber, ob bei den aufgeführten Indikationen eine Blankoverordnung oder eine konventionelle Verordnung sinnvoll ist.
  • Die Heilmittelrichtlinie gibt vor, dass in medizinisch begründeten Einzelfällen von einer Blankoverordnung abgesehen werden kann. Ist dies der Fall, wird wie bisher verordnet.
  • Das PVS erkennt durch die eingegebene Diagnosegruppe (EX) und anhand des/der behandlungsrelevante(n) ICD-10-Codes, ob eine Blankoverordnung ausgestellt werden kann.
  • Das PVS fordert den Arzt mit einem Hinweis zur Entscheidung auf, ob eine Blankoverordnung erfolgen soll oder nicht
  • Im Falle einer Blankoverordnung fügt das PVS das Wort „BLANKO­VERORDNUNG“ in das Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ auf dem Muster 13 ein.

Neben den Angaben im Personalienfeld geben Sie bei einer Blankoverordnung weiterhin auf dem Muster 13 an:

  • die behandlungsrelevante Diagnose(n) (ICD-10-Code)
  • die Diagnosegruppe (EX)
  • Leitsymptomatik
  • Hausbesuch (ja/nein)
  • und bei Bedarf den Therapiebericht sowie ggf. den dringlichen Behandlungsbedarf

Therapiebericht

Wenn Sie einen Therapiebericht vom Therapeuten anfordern, kreuzen Sie nach wie vor das Feld „Therapiebericht“ auf dem Muster 13 an. Im Bericht des Therapeuten müssen folgende Inhalte aufgeführt werden:

  • geplantes Therapieziel, Erreichung des Therapieziels
  • angewendete Heilmittel und Anzahl der Therapieeinheiten, Dauer der Therapie (in Wochen)
  • weiterführende Hinweise (z. B. Compliance des Patienten)

Die Verordnungssoftware wird im Rahmen eines Updates aktualisiert, um ab 1. November Blankoverordnungen ausstellen zu können.

Wie lange ist eine Blankoverordnung gültig?

  • Eine Blankoverordnung ist ab dem Verordnungsdatum maximal 16 Wochen gültig. Dabei ist das Ausstellungsdatum maßgeblich.
  • Eine etwaige Unterbrechung von länger als 14 Kalendertagen innerhalb der 16-Wochen-Frist führt nicht dazu, dass die Heilmittelverordnung ihre Gültigkeit verliert. Eine Begründung der Unterbrechung, die länger als 14 Tage dauert, ist dabei nicht erforderlich.
  • Eine Unterbrechung innerhalb der 16-Wochen-Frist führt nicht zur Verlängerung der Gültigkeit.
  • Es gelten die bekannten Beginnfristen von 28 Kalendertagen bzw. 14 Kalender­tagen bei dringlichem Behandlungsbedarf
  • Nach Ablauf der Gültigkeit entscheidet der Arzt über die weitere Behandlung und eine erneute Verordnung.

Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung (16 Wochen) darf für denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks ausgestellt werden. Dies gilt sowohl für Verordnungen der Blanko- als auch Regelversorgung. Achten Sie bitte darauf, dass erst nach Ablauf der 16 Wochen eine weitere Verordnung (im Bereich der Schulter) ausgestellt werden kann. Ausgenommen davon sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).

Tritt im Gültigkeitszeitraum von 16 Wochen trotz bereits beendeter Behandlung durch den Physiotherapeuten ein Rezidiv auf, das eine Weiterbehandlung erforderlich macht, ist keine erneute Ausstellung einer Blankverordnung erforderlich. Die „alte“ Verordnung ist weiterhin gültig. Der Patient muss bei Bedarf erneut in der Therapie­praxis vorstellig werden, in der zuvor therapiert wurde. Da der Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist der behandelnde Therapeut dazu angehalten, auf Basis der bereits ausgestellten Blankoverordnung ggf. weitere Maßnahmen zu erbringen. Die Ausstellung einer neuen Verordnung für diesen Patienten ist somit ausschließlich erst nach Ablauf der 16 Wochen möglich.

Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit liegt beim Physiotherapeuten

  • Die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit von Menge, Art und Intensität der Behandlung tragen die behandelnden Physiotherapeuten.
  • Blankoverordnungen sind nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Die Kosten aus Blankoverordnungen fließen somit – wie die Kosten des langfristigen Heilmittelbedarfs –nicht in das Heilmittel-Richtwertvolumen der Praxis ein. Psychotherapeuten haben keinen Richtwert bzw. Richtwertvolumen.

Wird durch die Ärzte bewusst auf die Ausstellung einer Blankoverordnung verzichtet, bleiben sie in der Verantwortung für die wirtschaftliche Verordnungsweise. Die Verordnungskosten fließen demnach in das Heilmittel-Richtwertvolumen der Praxis ein (außer es handelt sich um Verordnungen des langfristigen Heilmittelbedarfs).

Der Vertrag nach § 125a SGB V zur Blankoverordnung in der Physiotherapie gilt nicht für:

  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbaren Einrichtungen
  • Es dürfen keine Blankoverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden.

Quellen: KBV, GKV-SV, G-BA