Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis entfällt für viele Facharztgruppen
Seit dem 17. Oktober 2024 dürfen Ärzte, die bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen besitzen, medizinisches Cannabis verordnen, ohne dass hierfür eine patientenbezogene Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse vorliegen muss.
Konkret gilt dies für Fachärzte für
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Innere Medizin
- Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie, Hämatologie und Onkologie, Infektiologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie oder Rheumatologie
- Neurologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Psychiatrie und Psychotherapie
sowie Ärzte mit den Zusatzbezeichnungen
- Geriatrie
- Medikamentöse Tumortherapie
- Palliativmedizin
- Schlafmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
Hierzu zählen auch Vertragsärzte, die eine Berufsbezeichnung nach altem Recht führen, welche aufgrund von Übergangsregelungen bzw. Einzelfallbestimmungen zum Führen einer entsprechenden Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 (in der Fassung vom 25. Juni 2022) berechtigt oder dieser gleichzustellen ist.
Davon unberührt ist das Recht, vor Beginn jeder Cannabistherapie die Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse freiwillig zu beantragen – dies empfehlen wir insbesondere bei Unklarheit über die Verordnungsvoraussetzungen und um möglichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzubeugen.
Die Möglichkeit der freiwilligen Genehmigung gilt auch für das Ausstellen von Folgeverordnungen durch weiterbehandelnde Ärzte, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung vorgenommen wurde.
Folgendes gilt weiterhin unverändert
Ärzte, die nicht unter die oben genannten Bezeichnungen fallen, dürfen wie bisher Cannabisprodukte nur dann verordnen, wenn die zuständige Krankenkasse vor der ersten Verordnung eine Genehmigung ausgestellt hat.
Bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel erforderlich.
Verordnungsvoraussetzungen für Cannabis
Es gilt weiterhin, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen muss und dass eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsoption im jeweiligen Einzelfall nicht zur Verfügung steht. Außerdem muss Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Diese Voraussetzungen werden von den Krankenkassen in gewissem Umfang auch weiterhin geprüft.
Wirtschaftlich verordnen
Unabhängig davon, ob eine Genehmigung erforderlich ist oder nicht, muss der verordnende Arzt auf die Wirtschaftlichkeit bezüglich Produktauswahl, Darreichungsform, Dosierung und Menge achten. So haben cannabishaltige Fertigarzneimittel Vorrang vor Blüten und Extrakten.
Vor der Verordnung von getrockneten Cannabisblüten oder -extrakten soll deshalb geprüft werden, ob zur Behandlung des jeweiligen Patienten geeignete Cannabisarzneimittel verfügbar sind. Die Verordnung von Cannabisblüten muss begründet sein.
Dokumente zum Download
- KBV: Erstverordnung von Cannabis: Kein Genehmigungsvorbehalt mehr für bestimmte Fachgruppen
- G-BA: Beschluss zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel)
Direktkontakt
- Verordnungsberatung Arzneimittel
- 0711 7875-3663
- verordnungsberatung@kvbawue.de
- Mo – Fr: 8 – 16 Uhr