Nun doch: Fristverlängerung der Übergangsregelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) wird der Gesetzgeber nun doch nochmals die Übergangsregelung verlängern: Bis zum 2. Dezember 2025 sollen die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit weiterhin verordnungsfähig sein.
Nach Ablauf der Übergangsfrist können sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA und Aufnahme in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V AM-RL) verordnet werden. Dies ist bisher für kein Produkt erfolgt.
Bitte beachten Sie
- Die Regelung muss noch den Bundesrat passieren (voraussichtlich am 14. Februar 2025) und tritt erst am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
- Die Fristverlängerung wird dann rückwirkend zum 2. Dezember 2024 gelten.
- Die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2025 gilt nach wie vor nur für Produkte, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 zulasten der Krankenversicherung erbracht werden konnten.
Achtung: Wirtschaftlichkeit beachten!
Unter den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung befinden sich hochpreisige Produkte wie zum Beispiel mit Silber behandelte Produkte zur Wundbehandlung (sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder der Wirkstoff in die Wunde abgegeben wird), deren Verordnung bereits im Rahmen der statistischen Prüfungen und Einzelfallprüfungen aufgegriffen wurde.
So äußert sich die Prüfungsstelle zu silberhaltigen Wundauflagen
Zu silberhaltigen Wundauflagen können anhand der vorliegenden Studien keine belastbaren Aussagen zum Nutzen oder Schaden im Hinblick auf die Wundheilung getroffen werden. Es gibt Hinweise aus In-vitro-Studien, dass Silber zwar wirksam gegen Bakterien ist, sich aber auch schädlich auf die Wundheilung auswirken kann (zytotoxische Wirkung). Aufgrund möglicher Toxizität und Resistenzentwicklung sollte Silber nicht länger als drei Wochen ununterbrochen eingesetzt werden.
Eine beispielhafte, nicht abschließende Zusammenstellung von Produktgruppen, deren zugehörige Produkte als sonstige Produkte zur Wundbehandlung anzusehen sind, finden Sie hier:
Nicht von der oben genannten Übergangsregelung betroffen und weiterhin verordnungsfähig sind:
- eindeutige Verbandmittel (siehe Teil 1 Anlage Va AM-RL)
wie Binden, Kompressen (z. B. aus Schaumstoff, Mull, Vlies), Pflaster, Watte und weitere Produkte für Verbände - Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (siehe Teil 2 Anlage Va AM-RL)
wie Alginatkompressen, wirkstofffreie Hydrogele in Kompressenform, Hydrokolloidverbände, Salbenkompressen, Gerüche/Wundexsudat bindende oder reinigende Wundauflagen.
Eine Übersicht finden Sie hier:
Auch die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln und in der Anlage V AM-RL gelisteten Elektrolytlösungen zur Wundbehandlung ist hiervon nicht betroffen.
Verordnungen im Sprechstundenbedarf
Bitte beachten Sie: Die oben genannten Regelungen beziehen sich auf die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten. Für die generelle Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln im Sprechstundenbedarf gelten andere Regelungen. Grundlage hierfür ist die Liste der zulässigen Mittel Sprechstundenbedarf (Anlage 1) der Sprechstundenbedarfsvereinbarung.
Dokumente zum Download
- Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (AM-RL Anlage Va Teil 3)
- Verordnungsfähige Verbandmittel (AM-RL Anlage Va Teil 1+2)
- G-BA: Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung
- GPE-BW: Behandlung von chronischen Wunden
- Verbandmittel
Direktkontakt
- Verordnungsberatung Arzneimittel
- 0711 7875-3663
- verordnungsberatung@kvbawue.de
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- Auskunft zu Sprechstundenbedarf
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