Videosprechstunde: Begrenzungsregelungen angepasst und neuer Zuschlag

Keine Leistungsbegrenzung, mehr Behandlungsfälle abrechenbar

Der Bewertungsausschuss hat mehrere Maßnahmen für die Videosprechstunde beschlossen.

Streichung der Leistungsbegrenzung

Die Leistungsbegrenzung ist rückwirkend zum 1. Januar 2025 durch den Beschluss des Bewertungsausschusses vollständig aufgehoben. In diesem Zuge wird der sechste Absatz der Nummer 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM gestrichen. Auch die Anmerkung zur GOP 37700, die sich auf diese Begrenzungsregelung bezieht, wird als Folgeanpassung gestrichen. Bisher lag die Leistungsbegrenzung bei 30 Prozent.

Anpassung der Begrenzungen der Behandlungsfälle

Seit 1. April 2025 gelten folgende Begrenzungsregelungen: 

  • Für Patienten, die der Praxis bereits bekannt sind – mit mindestens einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in einem der drei vorangegangenen Quartale – wird die Begrenzung von 30 Prozent auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis angehoben.
  • Für Patienten, die der Praxis nicht bekannt sind – also entweder in keinem der drei vorangegangenen Quartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt­gefunden hat oder die noch nie in der Praxis waren – bleibt die Obergrenze weiterhin bei 30 Prozent. Allerdings ändert sich die Berechnung des Anteils: Die Obergrenze dieser Patientengruppe wird nur aus den anteiligen Behandlungsfällen der persönlichen und im Videokontakt durchgeführten Behandlungen bei unbekannten Patienten gebildet.

Änderungen der Bezugsgröße zur Begrenzung

Seit 1. April 2025 wird die Regelung nicht mehr individuell für jeden Vertragsarzt, sondern auf die gesamte Praxis (Betriebsstättennummer) angewendet. Das bedeutet, dass einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Obergrenze überschreiten können, solange der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle in der Praxis insgesamt unterhalb von 30 beziehungsweise 50 Prozent bleibt.

Wie bisher sind bei der Anwendung der Obergrenzen, Behandlungsfälle, die ausschließlich im Rahmen des organisierten Bereitschaftsdienstes erbracht wurden, nicht zu berücksichtigen. Neu ist, dass auch Behandlungsfälle, bei denen die Patienten gemäß § 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen als Terminservicestellen-Akutfälle (TSS-Akutfälle) vermittelt wurden, künftig nicht mehr berücksichtigt werden.

Neuer Zuschlag für die Videosprechstunde

Seit dem 1. April 2025 wird ein Zuschlag für die strukturierte Video-Versorgung von bekannten Patienten eingeführt. Dieser Zuschlag wird mit 30 Punkten (3,72 Euro im Jahr 2025) bewertet und wird im EBM unter Abschnitt 1.4 aufgenommen. 

Der Zuschlag wird von der Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg unter folgenden Voraussetzungen hinzugesetzt:

  • Fall mit einem bekannten Patienten 
  • mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde 
  • kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im aktuellen Quartal 

Nuklearmediziner können Videosprechstunde abrechnen

Nuklearmediziner können seit dem 1. April 2025 Videosprechstunde durchführen und dabei den Technikzuschlag (GOP 01450) sowie den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen.

Die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale (GOP 17210) wird mit einem Abschlag von 20 Prozent berechnet, wenn im Behandlungsfall mindestens ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde stattgefunden hat, jedoch kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt folgt. Solche Behandlungsfälle sind in der Abrechnung mit der GOP 88220 zu kennzeichnen.

Terminvermittlung zum Facharzt nach Videokontakt

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte können seit dem 1. April 2025 auch dann den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen, wenn sie Patienten in einer Videosprechstunde an einen Facharzt vermitteln.

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Letzte Aktualisierung: 23.04.2025