Am Wochenende in die Notfallpraxis – nur wenn es erforderlich ist

Notfallpraxen für die Versorgung von unaufschiebbaren Behandlungen vorgesehen

Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Notfallpraxen an den Wochenenden und Feiertagen sowie in der Nacht nur für die Versorgung von medizinisch notwendigen, unaufschiebbaren Behandlungen vorgesehen sind.

Patientinnen und Patienten mit leichten Erkältungssymptomen, für die sie außerhalb der Pandemie keine ärztliche Unterstützung in Anspruch nehmen würden, werden gebeten, sich häuslich zu isolieren und am nächsten Werktag Kontakt mit der Hausarztpraxis aufzunehmen. Es ist nicht Aufgabe der Notfallpraxen, Abstriche zum Nachweis einer Corona-Infektion vorzunehmen.

Bei einem Verdacht auf Schlaganfall oder Herzinfarkt oder Bewusstseinsstörungen und Atemnot muss unbedingt der Rettungsdienst unter 112 kontaktiert werden.