Änderungen der Honorarverteilung zum 1. Januar 2025
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 4. Dezember 2024 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) entschieden:
Überführung von Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 726. Sitzung am 14. August 2024 empfohlen, folgende acht Leistungsbereiche ab dem 1. Januar 2025 in die MGV zu überführen:
- Ärztliche Stellungnahme vor Verordnung von Cannabis (GOP 01626 EBM)
- Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektion (GOP 01650)
- Kapselendoskopie (GOP 13425, 13426 EBM)
- Balneophototherapie (GOP 10350 EBM)
- Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom (GOP 30210, 302012, 30216, 30218 EBM)
- MRSA-Diagnostik und Therapie (Abschnitt 30.12 EBM sowie Höchstwerte GOP 30960 und 30961 EBM)
- Kostenpauschale bei Verwendung von Radium-223-dichlorid (GOP 40582 EBM)
- Telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen (Abschnitt 34.8 EBM)
Auf Bundesebene wurde sich zudem darauf verständigt, die Empfehlung zur extrabudgetären Vergütung der GOP 01611 EBM – Verordnung von medizinischer Rehabilitation unter Verwendung des Vordrucks Muster 61 – (416. Sitzung BA, Teil B Nr. 3, letzte Verlängerung 674. Sitzung BA) nicht weiter zu verlängern. Es werde auch für diese GOP die Überführung in die MGV empfohlen.
Die Prüfung des jeweiligen Leistungsbedarfs je abrechnender Fachgruppe hat – bis auf die Balneophototherapie und die Kapselendoskopie – ergeben, dass die Leistungsbereiche einen geringen Anteil am abgerechneten Honorarvolumen der Fachgruppe ausmachen und somit nicht ins Gewicht fallen. Daher werden die restlichen sieben Leistungen ins Regelleistungsvolumen (RLV) überführt. Die Balneophototherapie sowie die Kapselendoskopie hingegen, werden in Abstimmung mit den betroffenen Berufsverbänden ab dem 1. Januar 2025 als Freie Leistung mit Quote innerhalb der MGV und des jeweiligen Fachgruppentopfes honoriert.
Überführung der Akupunktur als Freie Leistung bei den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie in das Regelleistungsvolumen (RLV)
Die Überprüfung des abgerechneten und anerkannten Leistungsbedarfs für die Akupunktur (GOP 30790, 30791 EBM) bei den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie hat ergeben, dass dieser mittlerweile gegen Null geht. Daher werden die beiden Akupunktur-Ziffern in Abstimmung mit dem Berufsverband aus dem Honorartopf für Freie Leistungen herausgenommen und ins RLV überführt.
Selektivverträge – Anpassung der Bereinigungsfallwerte situativ für das Jahr 2025
Für die (Selektiv-)Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V von Patienten im Fachgebiet Psychotherapie zwischen der BKK VAG sowie der GWQ ServicePlus AG und der MEDI-VERBUND AG wurden für das gesamte Jahr 2025 die Bereinigungsbeträge situativ mit dem BKK Landesverband Süd neu abgestimmt.
Der BVR-Vertrag der BARMER wird zum1. Januar 2025 aus der Anlage 3a des HVM gestrichen, da er zum 31. Dezember 2023 gekündigt wurde. Die Versicherteneinschreibung endete zu diesem Zeitpunkt. Leistungen für Versicherte, die zu diesem Zeitpunkt eingeschrieben waren, können noch bis Ende 2024 erbracht und abgerechnet werden.
Anpassung der Vorgaben der KBV, Teil B zur Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigungen (3.6, 3.7 und Anlage zu Teil B für 2025)
Die Vergütung der ab dem 1. Januar 2025 neu in den EBM aufzunehmenden Kostenpauschalen ist in den KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung zu regeln, die wiederum Teil des HVM (siehe Anlage 4) sind.
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Herstellung des Einvernehmens zu den KBV-Vorgaben hat der GKV-Spitzenverband auf Sachverhalte hingewiesen, die weitere Anpassungen an den KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung (Teil B) notwendig machen. Daher werden die Vorgaben der KBV für die Honorarverteilung zum 1. Januar 2025 – vorbehaltlich des Einvernehmens des GKV-Spitzenverbandes und der anschließenden endgültigen Beschlussfassung durch den KBV-Vorstand – entsprechend angepasst.
Im Einzelnen geht es um die Notwendigkeit einer Finanzmittelverschiebung von fachärztlichen Grundbetrag zum Grundbetrag Labor aufgrund der teilweisen Gegenfinanzierung der mit der Reform neu aufgenommenen Sachkostenpauschalen (Vergütung aus dem Grundbetrag Labor) durch die Streichung der bisherigen GOPen 12230 und 40100 EBM (Transportkostenpauschalen; bisherige Vergütung aus dem fachärztlichen Grundbetrag). In Teil B der KBV-Vorgaben wird deshalb eine Formulierung aufgenommen, die die Verschiebung der Finanzmittel vom fachärztlichen Grundbetrag in den Grundbetrag Labor regelt. Des Weiteren geht es um die Prüfung der Wiedereinsetzung des Automatismus bei Verlagerung von Eigenerbringung oder Leistungen in Laborgemeinschaften zu auf Muster 10 veranlassten Laboruntersuchungen. In Teil B wird eine Beobachtungspflicht der KVen und eine Reaktionspflicht der KBV aufgenommen.
Redaktionelle Anpassungen
Neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurde das Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten grundlegend überarbeitet. Im Zuge dessen hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen.
In der Folge ist der HVM an den entsprechenden Stellen redaktionell anzupassen.
Nicht vertragskonforme Inanspruchnahme (NVI) bei Verträgen nach §§ 73b, 73c a. F., 140a SGB V
In Anlage 3a des HVM (Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen nach §§ 73b, 73c a.F., 140a SGB V) wird bisher nur für die fachärztlichen Arztgruppen geregelt, dass wenn der ermittelte Bereinigungsfallwert (Punkt 4 Anlage 3a HVM) oberhalb des RLV-/QZV-Fallwertes einer Facharztgruppe liegt, für die Bereinigung des RLV/QZV nur Fallwerte in Höhe der durchschnittlich bereinigten RLV-/QZV-Fallwerte mit Leistungen des Ziffernkranzes des Selektivvertrages herangezogen werden. Die hierfür benötigten Finanzmittel werden dem Finanzvolumen vorab entnommen, welches für die NVI von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird.
Nachdem die Hausärzte seit dem Quartal 4/2023 nicht mehr alle Leistungen zu 100 Prozent vergütet bekommen und die RLV wieder wirken, wird Punkt 8.3 der Anlage 3a des HVM um die Hausärzte ergänzt. Damit werden die Bereinigungsfallwerte der Hausärzte analog den Fachärzten berechnet und sie werden den Fachärzten somit gleichgestellt.
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