Häusliche Krankenpflege: Blankoverordnung vielfach noch nicht möglich
Vertragsärzte sollten sogenannte Blankoverordnungen für häusliche Krankenpflege (HKP) vorerst nur ausstellen, wenn sichergestellt ist, dass Pflegedienste diese auch annehmen können. Andernfalls sollten sie bei allen Maßnahmen selbst über Häufigkeit und Dauer entscheiden. Grund sind noch fehlende Verträge zwischen Pflegedienstverbänden und gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene.
Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden notwendig
Voraussetzung, dass Pflegefachkräfte eine Blankoverordnung entgegennehmen dürfen, sind Verträge zwischen Pflegedienstverbänden und gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene. In diesen Verträgen ist beispielsweise die Qualifikation der Pflegefachkräfte geregelt.
Aktuell ist unklar, ob überall in den Bundesländern solche Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden bestehen. Daher kann nicht sichergestellt werden, dass eine Blankoverordnung von den Pflegefachkräften vor Ort angenommen und umgesetzt werden darf beziehungsweise von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt wird.
Blankoverordnung bei häuslicher Krankenpflege: Was ist das?
Seit dem 1. Juli 2024 sollten Vertragsärzte Blankoverordnungen für die häusliche Krankenpflege ausstellen und Pflegedienste diese auch umsetzen können.
Bei der Blankoverordnung dürfen Pflegefachkräfte eigenständig über Häufigkeit und Dauer bei festgelegten Leistungen, wie z. B. der Kompressionsbehandlung, entscheiden.
Quelle: KBV
Weiterführende Informationen
- Ausfüllhilfe Muster 12 (Häusliche Krankenpflege) (gültig ab 1. Juli 2024)
- KBV: Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege vielfach noch nicht möglich
- G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
- Sonstige Verordnungen
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