Geflüchtete aus der Ukraine werden GKV-Versicherte
Aus der Ukraine geflüchtete Menschen haben ab Mittwoch, 1. Juni 2022, Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In Deutschland registrierte Geflüchtete aus der Ukraine können ihre Krankenkasse frei wählen und bekommen dann eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Damit entfällt der beschränkte Leistungskatalog, und Schutzsuchende aus der Ukraine werden wie alle anderen GKV-Versicherten medizinisch versorgt. Das vereinfacht auch die Frage nach dem korrekten Kostenträger beispielsweise auf Rezepten.
Die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt der Bund über seine Jobcenter (analog Grundsicherung bzw. Sozialhilfe). Nach der bisherigen Rechtslage bis zum 31. Mai 2022 hatten Ukrainer mit Schutzstatus lediglich Anspruch auf beschränkte Leistungen bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Weiterhin werden allerdings auch ukrainische Flüchtlinge, die noch keiner Krankenkasse angehören, mit Behandlungsausweisen der Kommunen in die Praxen kommen, die dann lediglich Leistungen nach AsylbLG erhalten.
Anspruchsnachweis bei Geflüchteten aus der Ukraine
eGK | → voller Leistungsanspruch, GKV-Abrechnung |
Ersatzbescheinigung der gewählten Krankenkasse | → voller Leistungsanspruch, GKV-Abrechnung |
Behandlungsausweis | → Leistungen und Abrechnung nach AsylbLG |
kein Nachweis | → Leistungen und Abrechnung über Notfallschein nach AsylbLG |
Zum Start ist damit zu rechnen, dass verhältnismäßig viele Ukraineflüchtlinge ihren Versichertenstatus mit einer Ersatzbescheinigung nachweisen, weil die Krankenkassen wegen der Lieferengpässe bei Mikrochips zum Teil keine elektronischen Gesundheitskarten ausstellen können. Die Bescheinigung muss alle Daten enthalten, die üblicherweise auf der eGK enthalten sind, insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum, Versicherten- bzw. eGK-Nummer und Versichertenstatus, Adresse und Geschlecht. Sonstige Schreiben z. B. an Jobcenter gelten nicht als Ersatzbescheinigung.
Corona: Tests und Impfungen wie für Einheimische
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) rechnen Sie bei Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine genauso ab, wie Sie es bei Einheimischen gewohnt sind. Anspruch und Impfstoffbeschaffung unterscheiden sich nicht von dem Procedere bei deutschen Staatsangehörigen. Hier ist immer das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) Kostenträger. Das RKI bietet die Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache zum Download an.