Medizinische Versorgung von Flüchtlingen
Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Viele Geflüchtete sind durch die Umstände der Flucht sowie durch Krieg, Gewalt oder Bedrohungen in ihren Herkunftsländern traumatisiert und benötigen medizinische Hilfe. Ein Teil der Flüchtlinge wird diese medizinische Hilfe auch in Ihrer Praxis nachfragen. Kranke benötigen zum Beispiel dringend Insulin oder Herzmedikamente.
Informationen zur Ukraine
Menschen, die vor den russischen Angriffen in der Ukraine fliehen, haben seit Juni 2022 unmittelbar nach ihrer Registrierung Zugang zu den gesetzlichen Krankenkassen und damit zu den medizinischen und psychotherapeutischen Leistungen nach GKV-Leistungskatalog.
Mehr erfahren »
Das Ministerium der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg hat Informationen zu aufnahme-, leistungs- und aufenthaltsrechtlichen Fragen rund um die Ukraine zusammengestellt: JUM: Informationen zur Ukraine
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Informationsmaterial zum Coronavirus in ukrainischer Sprache bereit: BZgA: Materialien auf Ukrainisch
Behandlungsausweis, Notfallschein oder Versichertenkarte
Asylsuchende erhalten von den zuständigen kommunalen Behörden Behandlungsausweise und können mit diesen Berechtigungsscheinen ärztliche Behandlungen bei Vertragsärzten in Anspruch nehmen. Ein gültiger Behandlungsausweis ist die Grundlage, um als niedergelassener Arzt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) über die KVBW abrechnen zu können. Notfallbehandlungen können über einen Notfallschein abgerechnet werden.
Abrechnungsinformationen AsylbLG der KVBW
Was Sie als Vertragsarzt zu Leistungsanspruch und Abrechnung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wissen müssen, haben wir im Merkblatt Versorgung von Asylbewerbern für Sie zusammengefasst.
Geflüchtete in Deutschland haben normalerweise in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthaltes nur Anspruch auf eingeschränkte Gesundheitsleistungen. Das Asylbewerberleistungsgesetz garantiert die Behandlung bei akuten Krankheiten und Schmerzzuständen sowie Schwangerschaften. Bei Coronaimpfungen sind Geflüchtete, die in Deutschland leben, mit Einheimischen gleichgestellt. Dieser Anspruch auf Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 und die bestehenden Vergütungsregelungen für die Leistungserbringer bleiben noch bis zum 7. April 2023 erhalten. Alle weiteren Behandlungen, unter anderem von chronischen oder psychischen Erkrankungen, bedürfen einer Einzelfallentscheidung durch das Sozial- bzw. Gesundheitsamt.
Ausnahme: Registrierte Geflüchtete aus der Ukraine haben seit Juni 2022 unmittelbar Zugang zu den gesetzlichen Krankenkassen und damit zu umfassenden medizinischen und psychotherapeutischen Leistungen nach GKV-Leistungskatalog. Ihre Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse weisen sie in der Praxis mit einer Versichertenkarte (eGK) oder einer zeitlich befristeten Ersatzbescheinigung ihrer Krankenversicherung nach. Sonstige Schreiben z. B. an Jobcenter gelten nicht als Ersatzbescheinigung.
Wir stellen Ihnen hier wichtige Informationen rund um die medizinische Versorgung von Flüchtlingen zur Verfügung.
Infektionskrankheiten und Impfungen
Informationsmaterial zu möglichen Infektionskrankheiten und Impfkonzepten in verschiedenen Sprachen (darunter Ukrainisch) finden Sie beim Robert Koch-Institut. Eine gute Zusammenfassung bietet ein Merkblatt des RKI zu Impfungen bei Geflüchteten. Auch Corona-Impfungen können Sie nach den bekannten Regeln vornehmen und abrechnen.
Sputnik, Sinovac & Co: Auffrischung empfohlen
Die STIKO empfiehlt allen, die mit einem Impfstoff ohne EU-Zulassung gegen COVID-19 grundimmunisiert wurden, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff. Corona-Impfungen rechnen Sie bei hier lebenden Ausländern genauso ab wie bei Einheimischen.