Gichtmittel Febuxostat nur noch eingeschränkt verordnungsfähig

Ergänzung der Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie in Kraft getreten

Eine Verordnung von Febuxostat zulasten der GKV ist nur möglich für:

  • Patienten mit Unverträglichkeit oder hohem Risiko für Unverträglichkeit gegenüber Allopurinol oder
  • Patienten, bei denen ein Therapieversuch mit patientenindividuell optimierter Therapie mit Allopurinol erfolglos geblieben ist.

Diese Ausnahmefälle hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit Wirkung ab dem 8. November 2022 in der neuen Nummer 29a in Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) festgelegt.

Hintergrund

Eine chronische Hyperurikämie wird unter anderem mit den Urikostatika Febuxostat und Allopurinol behandelt. Der G-BA geht davon aus, dass es keine therapeutischen Unterschiede zwischen Febuxostat und Allopurinol gibt. Das Behandlungsziel, d. h. die Vermeidung weiterer klinischer Komplikationen hyperurikämischer Zustände, ist mit Allopurinol ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen. Allopurinol ist somit die wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit.

Verordnungseinschränkung für Gichtmittel wie Allopurinol gilt weiterhin

Nach Nr. 29 Anlage III AM-RL sind Gichtmittel grundsätzlich nur eingeschränkt verordnungsfähig

  • zur Behandlung eines akuten Gichtanfalls oder
  • bei chronischer Niereninsuffizienz oder
  • bei Hyperurikämie bei onkologischen Erkrankungen oder
  • wenn ein Therapieversuch mit nichtmedikamentösen Maßnahmen erfolglos geblieben ist.