Häusliche Krankenpflege: Blankoverordnung mit neuem Muster 12 ab Juli 2024 möglich

Pflegefachkräfte erhalten mehr Entscheidungsbefugnis

Qualifizierte Pflegefachkräfte dürfen ab dem 1. Juli 2024 bei bestimmten Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP) eigenständig Häufigkeit und Dauer festlegen, wie etwa Positionswechsel bei der Dekubitusbehandlung. Damit können Pflegefachkräfte mehr Verantwortung bei bestimmten pflegerischen Interventionen erhalten. Welche Leistung verordnet wird, entscheiden aber weiterhin Sie als Arzt. Im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie sind die verordnungsfähigen Maßnahmen geregelt.

Grundlage dieser Änderung ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der damit den Auftrag des Gesetzgebers aus dem Gesundheits­versorgungs­weiter­entwicklungs­gesetz umgesetzt hat. 

Neues Muster 12 ab Juli

Ab 1. Juli 2024 müssen Sie das neue Verordnungsformular 12 verwenden. Die alten Formulare dürfen Sie nicht mehr nutzen.

In der Verordnungssoftware wird das neue Muster 12 ab dem 1. Juli abrufbar sein. Arztpraxen, die seit 2022 ihre Verordnungsformulare über den Kohlhammer-Verlag beziehen, erhalten ab Mitte Juni 2024 ein Erstausstattungspaket. Für alle anderen gilt: Bestellen Sie rechtzeitig die neuen Formulare beim Kohlhammer-Verlag.

Was hat sich geändert?

Es wird nun zwischen drei Verordnungsmöglichkeiten unterschieden:

  • Keine Blankoverordnung: Das ist der Fall, den Sie bereits kennen. Er liegt vor, wenn die Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen ärztlich festgelegt werden. Den Zeitraum geben in diesem Fall Sie als Arzt auf der Verordnung an.
  • Blankoverordnungen: Es werden nur Maßnahmen verordnet, für die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer selbst bestimmen sollen. In diesem Fall legt der Arzt keinen Zeitraum fest.
  • Hybrid-Verordnungen: Werden sowohl Maßnahmen verordnet, bei denen Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt werden, als auch Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen sollen, gibt der Arzt den Zeitraum auf der Verordnung an. Diese Angabe bezieht sich jedoch nicht auf die Maßnahmen, deren Häufigkeit und Dauer Pflegefachkräfte selbst bestimmen. 

Für die Möglichkeit der Blankoverordnung wurde auf dem Verordnungsformular eine Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ eingefügt. Hier kreuzen Sie an, wenn die Pflegefachkraft die Häufigkeit und Dauer der Maßnahme bestimmen soll. Es ist aber nicht bei allen Leistungen aus dem HKP-Leistungsverzeichnis eine Blankoverordnung möglich. 

Bei Blankoverordnungen gilt außerdem (Ergänzung vom 30. Juli 2024):
Übernehmen Pflegefachkräfte die Entscheidung zur Häufigkeit und Dauer der Maßnahme, müssen sie den verordnenden Arzt unverzüglich über ihre Festlegung informieren. Der verordnende Arzt berücksichtigt dies in seinem Behandlungsplan und Pflegefachkräfte informieren regelmäßig über die Wirkung der verordneten Maßnahmen. Zwischen der vorausgegangenen und der Folgeverordnung soll spätestens nach 3 Monaten ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden.

Leistungen, bei denen eine Blankoverordnung möglich ist

Nr.  Leistung  Nr. Leistung
1 Anleitung bei Grundpflege in der Häuslichkeit 21 Auflegen von Kälteträgern
2 Ausscheidungen 22 Versorgung eines suprapubischen Katheters
3 Ernährung (nur orale Verabreichung)  23 Katheterisierung der Harnblase
4 Körperpflege 27 Versorgung einer perkutanen endoskopischen Gastrostomie (PEG)
5 Hauswirtschaftliche Versorgung 28 Stomabehandlung
6 Absaugen (nur der oberen Luftwege)  30 Pflege des zentralen Venenkatheters
7 Anleitung bei der Behandlungspflege  31 Wundversorgung einer akuten Wunde
12 Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung  31b Kompressionsstrümpfe/ Kompressionsverband
13 Drainagen (Überprüfen, Versorgen) 31c Stützende Verbände
14 Einlauf / Klistier / Klysma /digitale Enddarm­ausräumung  31d Bandagen und Orthesen

Weitere Änderungen auf dem Formular 12

  • Feld Gesamtverordnungszeitraum „vom – bis“ (nur bei ärztlicher Festlegung von Häufigkeit und Dauer)
    Liegen wichtige medizinische Gründe vor, die gegen eine Bestimmung der Häufigkeit und Dauer durch die Pflegefachkräfte sprechen, müssen Sie selbst den Gesamtverordnungszeitraum auf der Verordnung angeben. Pflegefachkräfte dürfen dieses Feld nicht befüllen.
  • Soziales Entschädigungsrecht (SER)
    SER (früher BVG) kreuzen Sie an, wenn die HKP aufgrund des Sozialen Entschädigungs­rechts verordnet wird (gemäß SGB XIV). Dies betrifft beispielsweise Opfer einer Gewalttat (einschließlich Terroropfer) oder Opfer von Kriegs­auswirkungen der beiden Weltkriege. In diesem Fall muss eine anerkannte gesundheitliche Schädigung vorliegen.
  • Freitextfeld
    Aus Platzgründen stehen einige Maßnahmen der häuslichen Kranken­pflege, bei denen eine Blankoverordnung möglich ist, nicht mehr auf dem Verordnungs­formular. Diese geben Sie im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ an. Hierzu zählt z. B. die Nr. 12 aus dem Leistungsverzeichnis „Positionswechsel bei Dekubitusbehandlung.“