Heilmittel: Erweiterung der Diagnoseliste beim langfristigen Heilmittelbedarf zum 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 wird die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) für Heilmittel ergänzt.
Neue Sub-Codes zu „G71.0 Muskeldystrophie“
Das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArm) hat den ICD-10- Code „G71.0 Muskeldystrophie“ weiter unterteilt. Konkret erfolgte dies in „G71.00 Muskeldystrophie, maligne [Typ Duchenne]“ und „G71.08 Sonstige Muskeldystrophien“.
Um diese neuen Sub-Codes zu berücksichtigen, wird in der Diagnoseliste der ICD-10-Code „G71.0“ um einen Bindestrich ergänzt: „G71.0-“.
Bei den neu hinzugekommenen Indikationen können Sie von der geltenden Höchstmenge je Verordnung gemäß Heilmittelkatalog abweichen und die notwendigen Heilmittel ab der ersten Verordnung für einen Zeitraum von zwölf Wochen verordnen.
Der langfristige Heilmittelbedarf ist für schwerkranke Patienten vorgesehen, die voraussichtlich einen Behandlungsbedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr haben. Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung (Heilmittel-Richtwertprüfung). Demnach fließen die Kosten dieser Verordnungen nicht in das Verordnungsvolumen der Praxis ein.
Die KBV passt die Stammdaten für die Verordnungssoftware zum 1. Januar 2025 an.
Direktkontakt
- Verordnungsberatung Heil- und Hilfsmittel
- 0711 7875-3669
- verordnungsberatung@kvbawue.de
-
- Mo – Fr: 8 – 16 Uhr