Lieferengpass im Sprechstundenbedarf: Isotonische Kochsalzlösungen
Derzeit ist die Versorgung der Bevölkerung mit isotonischen natriumchloridhaltigen Lösungen nicht ausreichend möglich. Die Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg haben daher auf der Grundlage von § 79 Bas. 5 AMG in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 10.10.2024 die folgende Allgemeinverfügung erlassen:
„Es ist Arzneimittelgroßhandlungen und Apotheken zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung in Deutschland gestattet, isotonische natriumchloridhaltige Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, auch wenn diese nicht in Deutschland zugelassen bzw. nicht mit einer deutschsprachigen Kennzeichnung/Packungsbeilage ausgestattet sind.“
Vorgehensweise
- Sie verordnen weiterhin ein deutsches Fertigarzneimittel auf Sprechstundenbedarf.
- Der Austausch erfolgt nach Liefersituation in der Apotheke (ggf. nach gegenseitiger Rücksprache; ggf. auch Austausch in andere Packungsgrößen/Volumina u. Ä.).
- Dabei stehen die beim BfArM veröffentlichten gestatteten (Gestattung: behördliche Genehmigung einer Ausnahme; in diesem Fall definierte Produkte für den Import aus dem Ausland) Natriumchloridlösungen zur Verfügung:
BfArM: Lieferengpässe – Isotonische natriumchloridhaltige Lösungen
Weiterführende Informationen
- RP BW: Allgemeinverfügung Isotonische natriumchloridhaltige Lösungen
- BfArM: Lieferengpass Isotonische natriumchloridhaltige Lösungen
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