Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die eGK
Gesetzlich krankenversicherte Patienten können dann nur noch mit der eGK den Arzt oder Psychotherapeuten aufsuchen. Auf diese Regelung haben sich KBV, KZBV und GKV-Spitzenverband geeinigt. Bei den Zahnärzten wird die Vereinbarung ebenfalls inhaltsgleich angepasst, sodass auch dort ab Januar 2015 die Krankenversichertenkarte nicht mehr akzeptiert wird.
KBV setzt in Verhandlungen Verlängerung für das vierte Quartal durch
Ursprünglich hatten die Kassen darauf bestanden, dass die Übergangsfrist für die alte Chipkarte bereits Ende September 2014 ende. Die KBV konnte in den Verhandlungen jedoch durchsetzen, dass die KVK noch ein Quartal länger verwendet werden kann. So haben Ärzte und Psychotherapeuten die Sicherheit, dass sie auch noch im vierten Quartal 2014 über die alte Karte abrechnen können.
Bei Versicherten ohne eGK: Privatvergütung
Ab 1. Januar 2015 wird die alte Krankenversichertenkarte für GKV-Kostenträger nicht mehr von der Praxisverwaltungssoftware akzeptiert und kann dann somit nicht mehr eingelesen werden. Die KVK ist dann nur noch für Versicherte sogenannter sonstiger Kostenträger (z.B. Heilfürsorge) sowie im Rahmen der Privatversicherung zulässig.
Bei Versicherten, die ab dem 1. Januar keine eGK vorlegen, darf nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung verlangt werden (Ausnahme: Notfallbehandlung), die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn ein gültiger Berechtigungsnachweis bis spätestens zum Quartalsende nachgereicht wird.