Versichertenstammdatenmanagement ist keine Aufgabe der Arztpraxen
In der Begründung heißt es, dass solche Tests spätestens nach der einstimmigen Ablehnung der Implementierung eines obligatorischen Online-VSDM auf Bundesebene nicht mehr erforderlich seien. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hatte sich bereits am 2. März 2012 dagegen ausgesprochen.
Trotz des klaren Votums auf Bundesebene gegen das verpflichtende Online-VSDM, war die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die untrennbar damit verbunden ist, erneut ein Thema auf der Vertreterversammlung vom 9. Mai. Die KVBW wird sich bei der anstehenden Neuformulierung des Bundesmantelvertrags dafür einsetzen, dass die enthaltenen Vereinbarungen für die Vertragsärzte zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte gestrichen und entsprechend den Beschlüssen der VV der KBV und mehrerer deutscher Ärztetage neu verhandelt werden.
Sowohl durch Beschlüsse mehrerer Deutscher Ärztetage als auch durch die Vertreterversammlung der KBV wurde eine obligatorische Anbindung aller Arztpraxen an einen zentralen "Server" abgelehnt. „Dies würde nach der Verpflichtung zur Erhebung der sogenannten Praxisgebühr weitere belastende und nicht vergütete Verwaltungsaufgaben der Krankenkassen in die Arztpraxen verlagern und damit zu inakzeptablen Ablaufverzögerungen und vor allem zu weniger Zeit für die eigentliche Patientenversorgung führen“, davon ist Dr. Johannes Fechner, Vorstand der KVBW, überzeugt. Die niedergelassenen Ärzte müssten pro Quartal ca. 150.000.000 elektronische Gesundheitskarten ohne Relevanz prüfen, da wohl nur in gut 2 Prozent der zu prüfenden Karten mit einem Änderungspotential gerechnet werde. Auch sei es den Arztpraxen nicht zuzumuten, die Kassen bei Missbrauchsverdacht zu informieren oder gar die Karte einzuziehen, wie es das geplante Verfahren vorsehe.
Unter Versichertenstammdaten versteht man die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeicherten Patientendaten, die beim Arztbesuch in der Praxis oder im Krankenhaus eingelesen werden. Damit weist sich der Patient als Versicherter einer Krankenkasse aus und der behandelnde Arzt kann die erbrachten Leistungen abrechnen. Alle Versuche, ein zentrales Versichertenstammdatenmanagement verpflichtend einzuführen, scheiterten bisher am begründeten Widerstand der Ärzte.