Anspruch auf Zweitmeinung vor bestimmten Eingriffen am Herzen

Neue Abrechnungsgenehmigung für Kardiologen

Bei kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen haben Versicherte künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist jetzt in Kraft getreten, sodass Kardiologen eine Genehmigung erhalten können.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte im März die Details festgelegt – unter anderem wer bei dem neuen Verfahren Zweitmeiner sein darf, bei welchen Eingriffen dies möglich ist und was zur Zweitmeinung dazu gehört.

Nunmehr können Kardiologen eine Genehmigung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen, wenn sie als Zweitmeiner tätig sein wollen. Die für die Abrechnung notwendigen Gebührenordnungspositionen sind bereits im EBM enthalten; die Anpassung des EBM im Kapitel 4 Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin zur Berechtigung der Berechnung der GOP 01645 erfolgt zeitnah.

Zweitmeinung nunmehr bei sieben Eingriffen möglich

Damit besteht nun bei sieben Eingriffen, soweit diese planbar sind, Anspruch auf eine Zweitmeinung. Neben dem neuen Verfahren sind dies bereits: Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie), Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien), arthroskopische Eingriffe an der Schulter, Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom, Implantationen einer Knieendoprothese sowie Eingriffe an der Wirbelsäule.

Indikationsstellende Ärzte sind verpflichtet, Versicherte über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, wenn sie die Indikation für einen dieser planbaren Eingriffe stellen.

Kein Rechtsanspruch auf Zweitmeinung besteht bei solchen Eingriffen, die aufgrund von akuten traumatischen Ereignissen oder aufgrund von akut auftretenden neurologischen Komplikationen notwendig sind. Gleiches gilt bei Eingriffen aufgrund von Tumorerkrankungen, da in beiden Fällen die vorgegebene Mindestwartezeit vor der Zweitmeinung nicht adäquat ist.

Interaktion zwischen Erst- und Zweitmeinern

Grundsätzlich sind alle Ärzte, die eine Indikation für einen in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) benannten Eingriff stellen – und somit als „Erstmeiner“ tätig werden – verpflichtet, ihre Patienten über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung aufzuklären (vgl. § 6 Zm-RL).

Details zum Zweitmeinungsverfahren

Eingriffe
Unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung ist eine Zweitmeinung bei planbaren kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen möglich.

Facharztgruppen „Zweitmeiner”
Für die Beratung über die Notwendigkeit eines empfohlenen Eingriffs können folgende Facharztgruppen eine Genehmigung erhalten:

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

Leistungsinhalt
Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind.

Quelle: KBV

Letzte Aktualisierung: 04.04.2025