Außerklinische Intensivpflege: Ausgesetzte Potenzialerhebung bis Ende 2024 nachholen

Ausnahmeregelung für die Potenzialerhebung endet am 31. Dezember 2024

Aufgrund der Ausnahmeregelung ausgesetzte Potenzialerhebungen bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) sind lediglich aufgeschoben und müssen daher bis zum Jahresende 2024 nachgeholt werden. Ab Januar 2025 sind Potenzialerhebungen vor jeder Verordnung wieder verpflichtend.

Zum Hintergrund: Bei Patienten, die beatmet werden oder eine Trachealkanüle benötigen, muss grundsätzlich vor jeder Verordnung von AKI eine Potenzialerhebung durchgeführt werden. Diese Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung wurde – zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2024 – mit einer „Soll-Regelung“ gelockert. Dies bedeutet, dass eine Potenzialerhebung durchgeführt werden soll (nicht muss). Falls die Potenzialerhebung nicht möglich ist, weil eine zur Potenzialerhebung qualifizierte Person nicht rechtzeitig verfügbar ist, kann ausnahmsweise davon abgesehen werden. 

Eine nicht erfolgte Potenzialerhebung ist durch verordnende Ärzte auf dem Verordnungsvordruck (Muster 62B „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“) unter „sonstige Hinweise“ zu dokumentieren. 

Potenzialerhebung – was ist das?

Qualifizierte Ärzte überprüfen bei Patienten, die beatmet werden oder eine Trachealkanüle haben, ob

  • eine Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zu einer vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning),
  • eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung, beziehungsweise
  • eine Dekanülierung (Entfernung der Trachealkanüle)

in Frage kommt und Möglichkeiten der Therapieoptimierung vorliegen. Soweit ein Potenzial erkennbar ist, sind die jeweils notwendigen Maßnahmen einzuleiten.