Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen
Bekanntmachungen
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg nach § 90 SGB V beschließt auf der Grundlage des Bedarfsplans über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung. Stellt dieses Gremium eine Überversorgung für eine Arztgruppe in einem bestimmten Planungsbereich fest, ordnet es Zulassungsbeschränkungen an. Der Landesauschuss überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für diese Zulassungsbeschränkungen weiterbestehen, ob neue Sperrungen anzuordnen sind oder ob Planungsbereiche für Neuzulassungen partiell geöffnet werden können. Die Beschlüsse werden an dieser Stelle veröffentlicht.
Grundsätze des Bedarfsplans zum 18. Oktober 2023
Dokumente zum Download
Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
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Information des Landesausschusses
Richtlinie des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg zur Ausschüttung von Sicherstellungszuschlägen nach § 105 Absatz 4 SGB V in unterversorgten und drohend unterversorgten Gebieten nach § 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V
Allgemeingültige Kriterien zur Bestimmung der ländlichen oder strukturschwachen Teilgebiete in der haus- und fachärztlichen Versorgung im Sinne des § 103 Absatz 2 Satz 4 und 5 SGB V
Ältere Beschlüsse des Landesausschusses finden Sie unter Archiv Landesausschuss.
Sitzungen Landesausschuss
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19 Feb 2025
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25 Jun 2025
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15 Okt 2025
Gesperrter Planungsbereich
Ist der Versorgungsgrad höher als 110 Prozent, besteht Überversorgung. Der Planungsbereich wird für Neuzulassungen gesperrt. In gesperrten Gebieten ist eine Niederlassung nur im Rahmen einer Praxisübernahme möglich. Vertragsarztsitze werden dann im so genannten Nachbesetzungsverfahren auf Antrag der abgebenden Ärzte oder deren Erben auf dieser Homepage ausgeschrieben.
Offener Planungsbereich
Liegt der Versorgungsgrad in einem Bereich unter der 110-Prozent-Grenze, besteht keine Zulassungsbeschränkung. Dann sind Neugründungen von Vertragspraxen möglich. Sinkt in einem bereits gesperrten Planungsbereich der Versorgungsgrad unter die 110-Prozent-Grenze, wird die Zulassungsbeschränkung wieder aufgehoben. Neuzulassungen für die betreffende Arztgruppe sind dann wieder möglich.
Rechnerische Unterversorgung
Für diejenigen Planungsbereiche, für welche rechnerisch ein Versorgungsgrad von über 50 Prozent bei Fachärzten beziehungsweise über 75 Prozent bei Hausärzten nicht (mehr) gegeben ist, prüft der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg anhand der tatsächlichen Versorgungssituation eingehend, ob hier Anhaltspunkte vorliegen, dass eine ausreichende vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt sein könnte. Er trifft in seiner Sitzung Entscheidungen hierzu und legt gegebenenfalls fest, welche Maßnahmen getroffen werden sollen. Die ergangenen Beschlüsse finden Sie jeweils an dieser Stelle.