Terminservice-Gesetz (TSVG)
Wichtige Neuerungen auf einen Blick
Gesetzlich Versicherte sollen schneller Arzttermine bekommen. Das war Ziel des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) von 2019. Für bestimmte Konstellationen bei der Erbringung ambulanter ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen brachte das TSVG extrabudgetäre Vergütung und EBM-Zuschläge.
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) hat der Gesetzgeber eine der sogenannten TSVG-Konstellationen, die Neupatientenregelung, abgeschafft und bei den Vermittlungsfällen nachjustiert.
Verbleibende TSVG-Konstellatioenen seit 1. Januar 2023:
- Terminvermittlung per Terminservicestelle (TSS-Akutfall, TSS-Terminfall)
- Hausarztvermittlungsfall
- Offene Sprechstunde
TSVG & Terminvermittlung: Was sich 2023 ändert
Zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber die TSVG-Konstellationen modifiziert: Die Neupatientenregelung entfällt. Die Zuschläge für Termine, die die Terminservicestelle (TSS) oder hausärztliche Praxen vermittelt haben, steigen. Außerdem erhalten Hausärzte künftig 15 Euro (2024: 15,63 Euro), wenn sie für ihre Patienten einen dringenden Termin vereinbaren:
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Mehr Informationen zum TSVG
- Sprechstundenzeiten elektronisch melden: TSVG: Praxsidaten melden »
- Antworten auf wichtige Fragen zum TSVG: FAQ TSVG »
- Unterlagen zum Download: TSVG: Unterlagen »