Berufshaftpflichtversicherung: Nachweise beim Zulassungsausschuss einreichen

Auch Bestandspraxen müssen Versicherungsnachweis beim Zulassungsausschuss vorlegen

Als Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen Sie über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Sie müssen diese gegenüber dem Zulassungsausschuss nachweisen. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) (§ 95e SGB V vom 20. Juli 2021.

Was bedeutet das für Bestandspraxen? 

Sie sind bereits als Vertragsarzt/ -psychotherapeut, medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), Berufsausübungsgemeinschaft oder ermächtigter Arzt/ Psychotherapeut zugelassen? Dann werden Sie in der nächsten Zeit von den Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse schriftlich aufgefordert, eine Versicherungsbescheinigung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Zulassungsausschuss alle Bestandspraxen in der Zeit bis zum 20. Juli 2023 dazu auffordern muss.

Für Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) ohne angestellte Ärzte/Psychotherapeuten ist eine Mindestversicherungssumme von 3 Millionen Euro je Arzt/Psychotherapeut gesetzlich vorgeschrieben. Für MVZ, Vertragsärzte/-psychotherapeuten und BAGen mit angestellten Ärzten gilt für die gesamte Einheit eine Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Euro. 

Was müssen Sie tun?

  • Fristen: Nach Erhalt des Schreibens des Zulassungsausschusses, haben Sie drei Monate Zeit, diese Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei der Geschäftsstelle Ihres Zulassungsausschusses einzureichen.
    Beachten Sie bitte, dass diese dreimonatige Frist erst mit der schriftlichen Aufforderung des Zulassungsausschusses zu laufen beginnt.
  • Notwendige Dokumente: Sie müssen eine Bescheinigung von Ihrer Berufshaftpflichtversicherung anfordern und bei der Geschäftsstelle Ihres Zulassungsausschusses einreichen. 
    • Versicherungen können für das Ausstellen der Bescheinigung die vom Zulassungsausschuss erstellten Formulare verwenden. Sie finden diese unter „Bescheinigung Berufshaftpflichtversicherung“ am Textende. 
    • Es ist aber auch möglich eine von der Versicherung selbst ausgestellte Bescheinigung einzureichen. Bitte hier Folgendes beachten: Die Versicherungsbescheinigung muss inhaltlich mit den Angaben in den unten verlinkten Formularen des Zulassungsausschusses übereinstimmen. 
  • Kontaktdaten: Bitte senden Sie die Versicherungsbescheinigung, die Sie von Ihrer Versicherung erhalten haben, entweder per Post, per Fax oder per E-Mail an die Adresse der Geschäftsstelle des jeweils für Sie zuständigen Zulassungsausschusses (siehe Direktkontakte am Seitenende). 
     

Ihr Versicherer hat Ihnen bereits unaufgefordert einen Nachweis geschickt?

Dann können Sie diese Versicherungsbescheinigung über das Bestehen Ihres Berufshaftpflichtversicherungsschutzes wie gerade beschrieben direkt bei Ihrem Zulassungsausschuss einreichen oder warten, bis die Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse Sie zur Abgabe auffordern und dann Ihre Versicherungsbescheinigung vorlegen.

Fristen beachten!

Senden Sie dem Zulassungsausschuss in der Ihnen vorgegebenen Frist keine Versicherungsbescheinigung zu, wirkt sich dies auf Ihre Zulassung, Ermächtigung oder Anstellungsgenehmigung aus. Das Gesetz sieht das Ruhen oder Entziehen der Zulassung, der Ermächtigung oder der Anstellungsgenehmigung vor. 

Wie gehen nicht zugelassene Vertragsärzte und -psychotherapeuten vor?

In laufenden Antragsverfahren vor dem Zulassungsausschuss werden die Nachweise zum Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes unabhängig von der oben genannten Frist angefordert. Sie finden diese in den Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Anstellungsantragsformularen als Anlage 2.

Bitte beachten Sie, dass ein entsprechender Nachweis spätestens am Sitzungstag vorliegen sollte, an dem der Zulassungsausschuss über Ihren Antrag entscheiden wird. Sie finden das passende Formular zum Nachweis eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes direkt hier im Anschluss.

Weiterführende Informationen

Direktkontakt

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Zulassungsausschuss für Ärzte
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Bezirksdirektion Karlsruhe
Postfach 21 07 53
76157 Karlsruhe
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