Hybrid-DRG 2025: Was Sie wissen müssen
Die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung für 2025 liegt vor. Damit steht fest, welche Eingriffe künftig mit einer Hybrid-DRG vergütet werden und wie hoch die Fallpauschalen sind. Mit der neuen Vereinbarung wird der Leistungskatalog um zehn neue Hybrid-DRG ergänzt und der bisherige OPS-Katalog erweitert. Der Vorstand der KVBW informiert dazu aktuell: Schnellinfo Hybrid-DRG 2025.
Neu hinzu gekommen sind Hybrid-DRG für Eingriffe an Analfisteln, endoskopische Eingriffe an Galle, Leber und Pankreas, Eingriffe an Hoden und Nebenhoden sowie Lymphknotenbiopsien. Der neue Leistungskatalog enthält 575 OPS-Kodes. Dabei wurden auch in den bestehenden Hybrid-DRG für Hernienoperationen, arthroskopische Eingriffe, Arthrodesen und Operationen an den Ovarien Erweiterungen oder Verschiebungen von OPS-Kodes vorgenommen. Alle bisherigen Hybrid-DRG werden ab 1. Januar 2025 besser vergütet. Die Steigerungsraten gegenüber 2024 liegen zwischen 1,8 und 15,6 Prozent.
Neuer Abrechnungsweg: Die KVBW bleibt Ihr Partner
Wichtig für Sie: Leistungen, deren Operationsdatum nach dem 1. Januar 2025 liegt, werden über einen neuen Abrechnungsweg abgerechnet. Die KV Baden-Württemberg bietet Ihnen ab Anfang 2025 die 1-Click-Abrechnung über KIM an – direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS). Alternativ können Sie Ihre Hybrid-DRG-Abrechnungsdatei auch über unser Mitgliederportal hochladen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Softwarehaus, ob Ihre Praxissoftware den neuen HDRG-Datensatz erstellen kann. Andernfalls bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die Abrechnungsdaten manuell über eine Eingabemaske im Mitgliederportal zu erfassen (ab Mitte Februar mit integriertem Grouper). Die Abrechnung erfolgt dabei unabhängig vom üblichen Quartals-Rhythmus. Das heißt: Sie können jederzeit ihre Leistungen abrechnen und müssen nicht bis zum Quartalsende warten.
Weitere Neuerungen ab Januar 2025 im Überblick
- Klare Definition der Inhalte der Fallpauschalen: Sachkosten sowie präanästhesiologische und pathologische Untersuchungen sind in der Hybrid-DRG enthalten und nicht separat abrechnungsfähig.
- Keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Abrechnung und Hybrid-DRG-Abrechnung für Leistungen nach § 115 f SGB V: Diese Eingriffe müssen per Hybrid-DRG abgerechnet werden.
- Keine Abrechnung von GKV-Fällen mehr über Pseudo-GOP: Hybrid-DRG-Fälle werden direkt im Praxisverwaltungssystem mit der entsprechenden Diagnose abgerechnet.
- Sonstige Kostenträger (SKT-Fälle) werden weiterhin über die normale Quartalsabrechnung mit Pseudo-GOP abgerechnet.
Begleitleistungen/Post OP
- Begleitleistungen wie postoperative Behandlungen werden weiterhin über die reguläre Quartalsabrechnung abgerechnet und immer mit den GOP 99115 sowie 88110 gekennzeichnet.
- Ist der OPS des Hybrid DRG-Eingriffs nicht in Anhang 2 des EBM gelistet, so gelten folgende postoperative Leistungen:
- Postoperative Behandlung durch den Hausarzt GOP 31600
- Postoperative Behandlung durch den Facharzt GOP 31610
- Postoperative Behandlung durch den Operateur GOP 31611
Weitere Regelungen
- Der abrechenbare Sprechstundenbedarf läuft ab 2025 separat.
- Qualitätsanforderungen und Zugang der Patienten werden explizit geregelt.
- Die Vereinbarung ist bis Ende 2025 gültig und wird jährlich angepasst.