Hybrid-DRG 2025: Was Sie wissen müssen

Erweiterter Leistungskatalog und neues Abrechnungsverfahren

Die Hybrid-DRG-Vergütungs­vereinbarung für 2025 liegt vor. Damit steht fest, welche Eingriffe künftig mit einer Hybrid-DRG vergütet werden und wie hoch die Fallpauschalen sind. Mit der neuen Vereinbarung wird der Leistungskatalog um zehn neue Hybrid-DRG ergänzt und der bisherige OPS-Katalog erweitert. Der Vorstand der KVBW informiert dazu aktuell: Schnellinfo Hybrid-DRG 2025.

Neu hinzu gekommen sind Hybrid-DRG für Eingriffe an Analfisteln, endoskopische Eingriffe an Galle, Leber und Pankreas, Eingriffe an Hoden und Nebenhoden sowie Lymphknotenbiopsien. Der neue Leistungskatalog enthält 575 OPS-Kodes. Dabei wurden auch in den bestehenden Hybrid-DRG für Hernienoperationen, arthroskopische Eingriffe, Arthrodesen und Operationen an den Ovarien Erweiterungen oder Verschiebungen von OPS-Kodes vorgenommen. Alle bisherigen Hybrid-DRG werden ab 1. Januar 2025 besser vergütet. Die Steigerungsraten gegenüber 2024 liegen zwischen 1,8 und 15,6 Prozent.

Neuer Abrechnungsweg: Die KVBW bleibt Ihr Partner

Wichtig für Sie: Leistungen, deren Operationsdatum nach dem 1. Januar 2025 liegt, werden über einen neuen Abrechnungsweg abgerechnet. Die KV Baden-Württemberg bietet Ihnen ab Anfang 2025 die 1-Click-Abrechnung über KIM an – direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS). Alternativ können Sie Ihre Hybrid-DRG-Abrechnungsdatei auch über unser Mitglieder­portal hochladen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Softwarehaus, ob Ihre Praxissoftware den neuen HDRG-Datensatz erstellen kann. Andernfalls bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die Abrechnungsdaten manuell über eine Eingabemaske im Mitglieder­portal zu erfassen (ab Mitte Februar mit integriertem Grouper). Die Abrechnung erfolgt dabei unabhängig vom üblichen Quartals-Rhythmus. Das heißt: Sie können jederzeit ihre Leistungen abrechnen und müssen nicht bis zum Quartalsende warten.

Weitere Neuerungen ab Januar 2025 im Überblick

  • Klare Definition der Inhalte der Fallpauschalen: Sachkosten sowie präanästhesiologische und pathologische Untersuchungen sind in der Hybrid-DRG enthalten und nicht separat abrechnungsfähig.
  • Keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Abrechnung und Hybrid-DRG-Abrechnung für Leistungen nach § 115 f SGB V: Diese Eingriffe müssen per Hybrid-DRG abgerechnet werden.
  • Keine Abrechnung von GKV-Fällen mehr über Pseudo-GOP: Hybrid-DRG-Fälle werden direkt im Praxisverwaltungssystem mit der entsprechenden Diagnose abgerechnet.
  • Sonstige Kostenträger (SKT-Fälle) werden weiterhin über die normale Quartalsabrechnung mit Pseudo-GOP abgerechnet.

Begleitleistungen/Post OP

  • Begleitleistungen wie postoperative Behandlungen werden weiterhin über die reguläre Quartalsabrechnung abgerechnet und immer mit den GOP 99115 sowie 88110 gekennzeichnet.
  • Ist der OPS des Hybrid DRG-Eingriffs nicht in Anhang 2 des EBM gelistet, so gelten folgende postoperative Leistungen:
    • Postoperative Behandlung durch den Hausarzt GOP 31600
    • Postoperative Behandlung durch den Facharzt GOP 31610
    • Postoperative Behandlung durch den Operateur GOP 31611

Weitere Regelungen

  • Der abrechenbare Sprechstundenbedarf läuft ab 2025 separat.
  • Qualitäts­anforderungen und Zugang der Patienten werden explizit geregelt.
  • Die Vereinbarung ist bis Ende 2025 gültig und wird jährlich angepasst.